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Aktu­el­le Pra­xis­fra­gen in der GmbH-Sanie­rung

Aktu­el­le Pra­xis­fra­gen in der GmbH-Sanie­rung

Rang­rück­tritt / Sanie­rungs­er­lass / Stil­le Liqui­da­ti­on / Steu­er­be­ra­ter­haf­tung – Sanie­rung…

Der Arti­kel aus Heft 1/2018 der KSI fasst den aktu­el­len Stand zu Fra­gen rund um Rang­rück­trit­te, Sanie­r­un­ge­win­ne und Steu­er­be­ra­ter­haf­tung zusam­men. Vie­le Pra­xis­hin­wei­se run­den die Dar­stel­lung ab.

Sanie­rungs­er­lass

+++ breaking news: Die EU-Kommission soll die Sanierungsregelung in einem Comfort Letter gebilligt haben +++ Mehr zu den Hintergründen lesen Sie hier:

Brüs­sel bil­ligt Sanie­rungs­er­lass – kei­ne ver­bo­te­ne Bei­hil­fe

EU-Kom­mis­si­on bil­ligt Sanie­run­ger­lass durch Com­fort Let­ter Die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung…

Aufgrund der noch andauernden Rechtsunsicherheit spielen aber alternative Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Sanierungsgewinnen weiterhin eine große Rolle. Einen Überblick finden Sie hier:

Sanie­rungs­er­lass – Mög­lich­kei­ten zur Ver­mei­dung von Sanie­rungs­ge­win­nen

Seit der Sanie­rungs­er­lass vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt…

In zwei aktu­el­len Urtei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof erneut zuge­schla­gen: Die Über­gangs­re­ge­lung für Alt­fäl­le im BMF-Schrei­ben vom 27. April 2017 (BSt­Bl. I 2017, 741) sind genau­so ver­fas­sungs­wid­rig, wie der Anfang des Jah­res ver­wor­fe­ne «Sanie­rungs­er­lass» (BMF-Schrei­ben vom 27. März 2003, BSt­Bl. I 2003, 240).

Unter dem fol­gen­den link fin­den Sie unse­re Ein­schät­zung der Urtei­le mit einem Über­blick über die nun gel­ten­de Rechts­la­ge:

    Am 2. Juni 2017 hat der Bun­des­rat dem Gesetz zuge­stimmt, mit dem die künf­ti­ge Behand­lung von Sanie­rungs­ge­win­nen auf eine gesetz­li­che Grund­la­ge gestellt wird. Es kann jedoch erst in Kraft tre­ten, wenn das EU-recht­li­che Noti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren zum ergeb­nis kommt, dass es sich hierb­bei nicht um eine ver­bo­te­ne Bei­hil­fe han­delt. Unser GSK update beleuch­tet die aktu­el­le Rechts­la­ge: Was gilt heu­te? Gibt es Alter­na­ti­ven?

    Pau­ken­schlag vom BFH: Der Gro­ße Senat des BFH sieht im «Sanie­rungs­er­lass» einen Ver­stoß gegen die gesetz­li­che Gewal­ten­tei­lung. Pau­scha­le Steu­er­erlas­se kön­nen nur der Gesetz­ge­ber selbst vor­neh­men. Ergeb­nis: Der Sanie­rungs­er­lass ist Geschich­te. Hin­ter­grün­de und Pra­xis­fol­gen einer der wich­tigs­ten Ent­schei­dun­gen der letz­ten Jah­re für die Sanie­rungs­pra­xis fin­den Sie in unse­rem GSK update.


Rang­rück­tritt

    Für vie­le ist die For­mu­lie­rung von Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­run­gen der­zeit ein «Spiel mit dem Feu­er». Denn trotz des klä­ren­den Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs sind vie­le Fra­gen immer noch offen. Wir haben Ihnen einen For­mu­lie­rungs­vor­schlag erar­bei­tet, der die neu­en Ent­wick­lun­gen berück­sich­tigt. Dane­ben fin­den Sie in dem Mus­ter die ent­schei­den­den Sät­ze aus dem Urteil des BGH. So kön­nen Sie direkt sehen, auf wel­che Aus­sa­ge die For­mu­lie­rung zurück­geht.

    Muss ein Rang­rück­tritt qua­li­fi­ziert sein? Und was ist unter einer sol­chen „Qua­li­fi­ka­ti­on“ zu ver­ste­hen? Die jüngs­ten Urtei­le des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 5. 3. 2015 (IX ZR 133/14) und des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 15. 4. 2015 (I R 44/14) geben Anlass, den aktu­el­len Stand der Dis­kus­si­on nach­zu­zeich­nen. Die rich­ti­ge For­mu­lie­rung für einen Rang­rück­tritt zu fin­den, nennt K. Schmidt dabei ein „Spiel mit dem Feu­er“ (DB 2015 S. 600, 602). Im Zen­trum steht die Fra­ge, wie die Nicht­be­rück­sich­ti­gung nach­ran­gi­ger For­de­run­gen im insol­venz­recht­li­chen Über­schul­dungs­sta­tus erreicht wer­den kann, ohne steu­er­li­chen Scha­den anzu­rich­ten.


Steu­er­be­ra­ter­haf­tung

    Mit Urteil vom 26. Janu­ar 2017 hat der BGH die Hin­weis­pflich­ten und die Haf­tung von Steu­er­be­ra­tern ent­schei­dend ver­schärft und sei­ne frü­he­re Recht­spre­chung geän­dert. Er wählt eine bilan­zi­el­le Her­lei­tung, um eine Haf­tung zu begrün­den: Bei der Jah­res­ab­schluss­erstel­lung muss ein Steu­er­be­ra­ter auf eine ver­läss­li­che Fort­füh­rungs­pro­gno­se zurück­grei­fen kön­nen, um wei­ter­hin Fort­füh­rungs­wer­te anzu­set­zen, wenn ihm Umstän­de bekannt sind, die die Gefahr einer Insol­venz­rei­fe nahe legen.


Sons­ti­ge Sanie­rungs­the­men

    Die Insol­venz­eröff­nung führt im Ver­trags­kon­zern zur Been­di­gung von Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trä­gen. Damit endet auch die Ver­lust­aus­gleichs­ver­pflich­tung. Der Bei­trag aus KSI 3/2015 unter­sucht, inwie­weit Abwick­lungs­ver­lus­te noch Ein­gang in die han­dels­bi­lan­zi­el­le Schluss­bi­lanz fin­den und damit aus­gleichs­pflich­tig sind.


Imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de

    Der Gesetz­ge­ber hat im Rah­men des Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes zuge­las­sen, dass selbst geschaf­fe­ne imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de in der Han­dels­bi­lanz akti­viert wer­den kön­nen. Dies führt zu einer gan­zen Rei­he von Pro­ble­men. Mit dem neu­en Akti­vie­rungs­wahl­recht hat er beab­sich­tigt, die Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten für jun­ge start-ups zu ver­bes­sern. Die Unter­su­chung von Dr. Raoul Krei­de zeigt, dass die­ses Ziel nicht nur ver­fehlt wur­de. Dar­über hin­aus wur­den auch noch ele­men­ta­re Grund­sät­ze wie die stren­ge Gläu­bi­ger­schutz­ori­en­tie­rung geschwächt. Man woll­te die Infor­ma­ti­ons­funk­ti­on der Han­dels­bi­lanz stär­ken. Doch auch hier wur­de das Gegen­teil erreicht. Für start-ups bie­tet das Akti­vie­rungs­wahl­recht bes­ten­falls kei­ne Vor­tei­le.


Fami­li­en­un­ter­neh­men

    Fami­li­en­un­ter­neh­men sind beson­de­re Unter­neh­men. Durch die enge Ver­zah­nung mit der Fami­lie als Gesell­schaf­ter und in der Geschäfts­füh­rung kön­nen Fami­li­en­un­ter­neh­men – rich­tig auf­ge­stellt – Kri­sen bes­ser begeg­nen als Unter­neh­men ohne die­se wert­vol­le Res­sour­ce. Dies erfor­dert jedoch, dass in und bereits vor der Kri­se die Wei­chen rich­tig gestellt wer­den. In der Sanie­rungs­si­tua­ti­on trifft man dabei auf eine Rei­he von spe­zi­el­ler Fak­to­ren, die es zu beach­ten gilt. Der Bei­trag von Dr. Raoul Krei­de und Bir­git Pro­din­ger zeigt anhand von Bei­spie­len, wel­che spe­zi­fi­schen Her­aus­for­de­run­gen bei der Sanie­rung von Fami­li­en­un­ter­neh­men zu bewäl­ti­gen sind.


Stel­lung­nah­men zum Sanie­rungs­bi­lanz­recht

  • Stel­lung­nah­me zu E-DRS32 Imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de

    In der Dis­kus­si­on um die Akti­vie­rung selbst geschaf­fe­ner imma­te­ri­el­ler Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de wird von vie­len Stim­men gefor­dert, dies dür­fe nur erfol­gen, wenn eine «hohe Wahr­schein­lich­keit» besteht, dass aus dem Ent­wick­lungs­pro­jekt spä­ter ein Ver­mö­gens­ge­gen­stand ent­steht. Obwohl die­ses angeb­li­che Tat­be­stands­merk­mal kei­nen EIn­gang in den Gesetz­tes­text gefun­den hat, soll die­ses Wahr­schen­lich­keits­krte­ri­um irgend­wie greif­bar gemacht wer­den. Dabei bie­tet die Ver­mö­gens­ge­gen­stands­de­fi­ni­ti­on des HGB rich­tig ver­stan­den ein aus­rei­chen­des Schutz­ni­veau. Nur Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de sind zu akti­vie­ren. Dar­un­ter fal­len auch Ent­wick­lungs­pro­jek­te, wenn sie die Ver­mö­gens­ge­gen­stands­kri­te­ri­en erfül­len. Das IfS­BR setzt sich dafür ein, auf die­ses Kri­te­ri­um zu ver­zich­ten. Zusätz­li­che Bewer­tungs­un­si­cher­hei­ten und damit ver­bun­de­ner Prü­fungs­auf­wand wer­den so ver­mie­den. Sie­he hier­zu auch:

  • Sit­zungs­un­ter­la­ge des DRSC HGB-FA vom 25. Sep­tem­ber 2015

Arbeits­hil­fen zum Sanie­rungs­bi­lanz­recht


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12. November 2022 - Seite 1 von 1