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Sanierungsbilanzrecht

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Sanie­rungs­klau­sel § 8c Abs. 1a KStG kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe?!?

18. Februar 2018 by Raoul Kreide

Schluss­an­trä­ge in Luxem­burg: Gene­ral­an­walt sieht in § 8 Abs. 1a KStG kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe

§ 8c KStG kann man durch­aus als eines der Sor­gen­kin­der im Sanie­rungs­steu­er­recht bezeich­nen. Regel­mä­ßig sind die Vor­schrif­ten zur Ver­lust­ver­rech­nung Gegen­stand von Urtei­len, die hier­in eine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit oder auch eine ver­bo­te­ne euro­päi­sche Bie­hil­fe sehen. Genau­so häu­fig waren die Geset­zes­än­de­run­gen, um die Ver­lust­ver­rech­nung zu beschrän­ken (man den­ke noch an die alten Man­tel­kauf-Zei­ten), zu repa­rie­ren oder zu ergän­zen (so zuletzt durch die Ein­füh­rung des § 8d KStG).

Die Sanie­rungs­klau­sel des § 8 Abs. 1a KStG – was regelt er?

§ 8 Abs. 1a KStG lautet: 

Für die Anwen­dung des Absat­zes 1 ist ein Betei­li­gungs­er­werb zum Zweck der Sanie­rung des Geschäfts­be­triebs der Kör­per­schaft unbe­acht­lich. Sanie­rung ist eine Maß­nah­me, die dar­auf gerich­tet ist, die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung zu ver­hin­dern oder zu besei­ti­gen und zugleich die wesent­li­chen Betriebs­struk­tu­ren zu erhalten.

Die Erhal­tung der wesent­li­chen Betriebs­struk­tu­ren setzt vor­aus, dass

1. die Kör­per­schaft eine geschlos­se­ne Betriebs­ver­ein­ba­rung mit einer Arbeits­platz­re­ge­lung befolgt oder
2. die Sum­me der maß­ge­ben­den jähr­li­chen Lohn­sum­men der Kör­per­schaft inner­halb von fünf Jah­ren nach dem Betei­li­gungs­er­werb 400 Pro­zent der Aus­gangs­lohn­sum­me nicht unter­schrei­tet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes gilt sinn­ge­mäß; oder
3. der Kör­per­schaft durch Ein­la­gen wesent­li­ches Betriebs­ver­mö­gen zuge­führt wird. Eine wesent­li­che Betriebs­ver­mö­gens­zu­füh­rung liegt vor, wenn der Kör­per­schaft inner­halb von zwölf Mona­ten nach dem Betei­li­gungs­er­werb neu­es Betriebs­ver­mö­gen zuge­führt wird, das min­des­tens 25 Pro­zent des in der Steu­er­bi­lanz zum Schluss des vor­an­ge­hen­den Wirt­schafts­jahrs ent­hal­te­nen Aktiv­ver­mö­gens ent­spricht. 3Wird nur ein Anteil an der Kör­per­schaft erwor­ben, ist nur der ent­spre­chen­de Anteil des Aktiv­ver­mö­gens zuzu­füh­ren. Der Erlass von Ver­bind­lich­kei­ten durch den Erwer­ber oder eine die­sem nahe­ste­hen­de Per­son steht der Zufüh­rung neu­en Betriebs­ver­mö­gens gleich, soweit die Ver­bind­lich­kei­ten wert­hal­tig sind. 5Leistungen der Kapi­tal­ge­sell­schaft, die inner­halb von drei Jah­ren nach der Zufüh­rung des neu­en Betriebs­ver­mö­gens erfol­gen, min­dern den Wert des zuge­führ­ten Betriebs­ver­mö­gens. Wird dadurch die erfor­der­li­che Zufüh­rung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

Kei­ne Sanie­rung liegt vor, wenn die Kör­per­schaft ihren Geschäfts­be­trieb im Zeit­punkt des Betei­li­gungs­er­werbs im Wesent­li­chen ein­ge­stellt hat oder nach dem Betei­li­gungs­er­werb ein Bran­chen­wech­sel inner­halb eines Zeit­raums von fünf Jah­ren erfolgt

Grund­sätz­lich füh­ren Anteils­über­tra­gun­gen zum antei­li­gen Ver­lust von Ver­lust­vor­trä­gen, wenn inner­halb von 5 Jah­ren mehr als 25 % der Antei­le über­tra­gen wer­den. Wer­den mehr als 50 % über­tra­gen, ent­fal­len die Ver­lust­vor­trä­ge sogar voll­stän­dig. Mit die­ser Rege­lung woll­te der Gesetz­ge­ber den frü­her ver­brei­te­ten Han­del mit Ver­lust­män­teln eindämmen. 

Der Unter­gang des künf­ti­gen Steu­er­spar­po­ten­ti­als, wel­ches in Ver­lust­vor­trä­gen steckt, min­dert den Wert eines Unter­neh­mens jedoch ganz erheb­lich. Dies traf vor allem Unter­neh­men, die zur Sanie­rung auf einen neu­en Kapi­tal­ge­ber ange­wie­sen waren. Regel­mä­ßig liegt dann eine nied­ri­ge Unter­neh­mens­be­wer­tung vor, so dass die schäd­li­chen Betei­li­gungs­quo­ren schnell erreicht wer­den. Oft­mals ist eine kom­plet­te Über­nah­me, min­des­tens jedoch die Kon­troll­mehr­heit, auch kon­kre­tes Ziel um die wei­ter erfor­der­li­chen Sanie­rungs- und Inves­ti­ti­ons­bei­trä­ge zu rechtfertigen.

Daher wur­de § 8c KStG in der letz­ten Finanz­kri­se um eine so genann­te «Sanie­rungs­klau­sel» ergänzt. 

EU-Kom­mis­si­on: Ver­bo­te­ne Beihilfe

DIE EU-Kom­mis­si­on sah nicht nur in der Aus­nah­me­vor­schrif­te des § 8 Abs. 2 KStG, son­dern auch in die­sem § 8c Abs. 1a KStG eine ver­bo­te­ne Bei­hil­fe. Auf der Inter­net­sei­te der EU fin­den Sie den Beschluss der EU-Kom­mis­si­on vom 26. Janu­ar 2011 «über die staat­li­che Bei­hil­fe Deutsch­lands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanie­rungs­klau­sel“.

Kla­gen und Wehklagen

Gegen die­se Ent­schei­dung hat­te die Bun­des­re­pu­blik geklat und eine bit­te­re Nie­der­la­ge ein­ste­cken müs­sen: Ihre Kla­ge war um einen Tag ver­spä­tet und damit unzu­läs­sig. Die Hoff­nung der Steu­er­pflich­ti­gen ruht sei­tem auf den ins­ge­samt 14 Kla­gen von Unter­neh­men, die eben­falls Kla­ge vor dem EuG (dem euro­päi­schen Gericht ers­ter Instanz) ein­ge­reicht hatten. 

Doch auch hier wur­den die Steu­er­pflich­ti­gen zunächst ent­täuscht: In zwei ers­ten Ent­schei­dung bestä­tig­te das EuG die Sicht­wei­se der EU-Kom­mis­si­on: § 8 Abs. 1a KStG stel­le eine ver­bo­te­ne Bei­hil­fe dar. 

Das aktu­el­le Ver­fah­ren «Heit­kamp BauHolding»

Eine Klä­ge­rin die «Heit­kamp Bau­Hol­ding GmbH» ist heu­te insol­vent. Die Pro­ble­ma­tik um die Mög­lich­keit zur steu­er­ps­a­ren­den Ver­lust­ver­rech­nung dürf­te dabei eine nicht uner­heb­li­che Rol­le gespielt haben. Die Tages­zei­tung «Der Wes­ten» berich­tet am 22. Novem­ber 2011: «Die Grün­de für die Insol­venz blei­ben für Außen­ste­hen­de schlei­er­haft. Laut Unter­neh­men gibt es immer noch „erheb­li­che Alt­las­ten“ aus der Insol­venz der Berg­bau-Toch­ter Deil­mann-Hani­el aus dem Jahr 2007. Das Unter­neh­men darf nach einem neu­en Steu­er­recht Gewin­ne und Ver­lus­te nicht mehr so wie bis­her ver­rech­nen.. Immer­hin: Es gelang dem Insol­venz­ver­wal­ter Dirk And­res die Toch­ter­ge­sell­schaf­ten zu ver­äu­ßern und die über 1.000 Arbeits­plät­ze zu erhal­ten. Er führt die Kla­ge nun­mehr fort.

Nach der münd­li­chen Ver­hand­lung am 19. Okto­ber 2017 hat der schwe­di­sche Gene­ral­an­walt am EuGH, Nils Wahl, sei­ne Schluss­an­trä­ge vorgelegt.

Die Kern­aus­sa­gen der Schlussanträge

Gene­ral­an­walt Nils Wahl kommt in sei­nen Schluss­an­trä­gen zu dem Ergeb­nis, dass es sich bei § 8c Abs. 1a KStG nicht um eine ver­bo­te­ne Bei­hil­fe handelt!

Hin­ter­grund der Dis­kus­si­on ist seit jeher die rich­ti­ge Ver­gleichs­grö­ße. Denn eine ver­bo­te­ne Bei­hil­fe stellt fol­gen­de Fra­ge: Wer­den bestimm­te Unter­neh­men vor ande­ren bevor­zugt? Sol­che Bevor­zu­gun­gen durch staat­li­che Stel­len sind unter dem Blick­win­kel eines frei­en Mark­tes uner­wünscht, wenn sie Aus­wir­kun­gen auf den Wett­be­werb der Unter­neh­men haben. 

Gene­ral­an­walt Wahl folgt nun vie­len Stim­men aus der Lite­ra­tur: Ver­gleichs­maß­stab sei der Grund­fall, nach­dem Unter­neh­men ihre Ver­lus­te vor­tra­gen kön­nen. Damit stellt die Ver­lust­ab­zugs­be­schrän­kung des § 8c Abs. 1 KStG eine Aus­nah­me dar. § 8c Abs. 1a KStG stellt hin­ge­gen «nur» den Aus­gangs­zu­stand (Abzugs­mög­lich­keit) wie­der her. Damit feh­le es an der erfor­der­li­chen «Selek­ti­vi­tät», um eine ver­bo­te­ne Bei­hil­fe zu begründen. 

Die EU-Kom­mis­si­on und auch der EuG hat­ten hin­ge­gen die ein­ge­schränk­te Ver­lust­nut­zung nach § 8c Abs. 1 KStG als Grund­fall ange­se­hen. Von die­ser Aus­gangs­ba­sis aus sahen sie in § 8c Abs. 1a KStG eine Aus­nah­me, die nur bestimm­ten Unter­neh­men zu Gute kom­me. Dies wäre dann geeig­net, eine ver­bo­te­ne Behil­fe zu begründen. 

Aus­blick

Die grund­sätz­li­che Fra­ge, wel­ches der rich­ti­ge Refe­renz­rah­men ist, spielt für zahl­rei­che Sanie­rungs­the­men eine gro­ße Rol­le. Dies betrifft nicht nur wei­te­re Fra­gen rund um die Nut­zung von Ver­lust­vor­trä­gen. Auch der Sanie­rungs­er­lass (und sei­ne gesetz­li­che Nach­fol­ge­re­ge­lung) wird von der EU-Kom­mis­si­on kri­tisch beäugt, da er – je nach Sicht­wei­se – nur bestimm­ten Unter­neh­men staat­li­che Vor­tei­le gewährt.

Zunächst war zu befürch­ten, dass sich die Ent­schei­dung des EuGH an denen des EuG orie­tie­ren wird. Die Schluss­an­trä­ge des Gene­ral­an­walts Wahl haben die Kar­ten neu gemischt. In jedem Fall wird der EuGH als letz­te Instanz für eine lan­ge ver­miss­te Klar­heit sor­gen. Es bleibt zu wün­schen, dass die Ent­schei­dung dar­über hin­aus auch wich­ti­ge Sanie­rungs­in­stru­men­te im deut­schen Sanie­rungs­steu­er­recht neu bele­ben wird.


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Kategorie: aktuelle Rechtsprechung Stichworte: 8c KStG, verbotene Beihilfe, Verlustvorträge

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