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Sanierungserlass - die Flamme brennt weiter

BFH erneut zum Sanie­rungs­er­lass – kei­ne Anwen­dung auf Altfälle

Erneut hat der BFH entschieden, dass der Sanierungserlass nicht auf Altfälle angewendet werden kann (BFH, Beschluss vom 8. Mai 2018, VIII B 124/17, ZinsO 2018, 1511).

Die Leitsätze des Bundesfinanzhofs

1. Die BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl I 2003, 240), vom 27.4.2017 (BStBl I 2017, 741) und vom 29.3.2018 (BStBl I 2018, 588) dürfen für die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Sanierungsgewinn, der dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden, gem. § 163 AO im Billigkeitswege steuerfrei zu stellen ist, im finanzgerichtlichen Klage- und Revisionsverfahren nicht beachtet werden.

2. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nach dem sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240) einen Teilerlass der Steuer gem. § 163 AO gewährt hat und der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt vor dem FG darüber streitet, ob dieses die Vorgaben des Sanierungserlasses zutreffend beachtet hat.

Einschätzung

Der BFH hält an seiner Auffassung fest, wonach der Sanierungserlass auf Altfälle nicht angewendet werden kann. Konsequenterweise urteilt er dann, dass Finanzgerichte den Sanierungserlass bei der Entscheidung über Altfälle nicht beachten dürfen.

Grundsätzlich bleibt weiter möglich, einen Erlass im Billigkeitswege nach den Vorschriften der AO zu erreichen. Dieser Weg erfordert jedoch einen großen Begründungsaufwand und sollte daher immer in Abstimmung mit der Finanzverwaltung entwickelt und durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden.

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


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27. September 2023 - Seite 1 von 1