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BFH Sanierungsgewinne neue Runde

BFH zu Sanie­rungs­ge­win­nen: Wei­ter Streit um die Übergangsregelungen

Ein bemerkenswerter Streit findet gerade zwischen der Finanzverwaltung und dem Bundesfinanzhof (BFH) statt. Der Sanierungserlass ist verfassungswidrig. Die Übergangsregelungen ebenso, entschied der Bundesfinanzhof im August 2017. Die Finanzverwaltung reagierte darauf mit einem Nichtanwendungserlass. Mit dem am 13. Juni 2018 veröffentlichten Beschluss vom 16. April 2018 hat der BFH erneut dagegen gehalten:

Das neue Sanierungsurteil: Die Leitsätze

"Die im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) vorgesehene weitere Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle ist aufgrund des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Übergangsregelung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung; vgl. Urteile vom 23. August 2017, I R 52/14, BStBl II 2018, 232, und BFH, X R 38/15, BStBl II 2018, 236)."

"Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) ändert daran nichts."

Den Volltext finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzhofs: BFH, Beschluss vom 16.04.2018 (link).

Warum ist der Beschluss bemerkenswert?

  • Die Urteile vom 23. August 2017 hatte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF-Schreiben vom 29. März 2018).
  • Der BFH bleibt seiner strengen Argumentation treu: Nur der Gesetzgeber darf darüber entscheiden, ob der Staat auf Steuern verzichtet. Dies ist im Grundsatz richtig. Der Nichtanwendungserlass bemüht jedoch mehrere Argumente, um die stillschweigende Billigung oder sogar ein "Sich-zu-Eigen-machen" des Übergangserlasses durch den Gesetzgeber zu rechtfertigen. Dem Widerspricht der BFH mit einer lapidaren Feststellung: "Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung ... ändert daran nichts."
  • Der BFH hat den zu Grunde liegenden Rechtsstreit gezielt gesucht, um extrem schnell auf den Nichtanwendungserlass reagieren zu können. Das vorinstanzliche Urteil wurde erst am 18. Dezember 2017 gesprochen. Es fand seinen Weg zum BFH dann Anfang 2018, wie auch das Aktenzeichen zeigt. Die Entscheidung innerhalb von dre. maximal vier Monaten zeigt, dass der BFH hier ein Ausrufezeichen setzen wollte.

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


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27. September 2023 - Seite 1 von 1