" target="_blank" >Bilanz­recht. Grund­lage ist die handels­recht­liche Rechnungs­legung. Es sind jedoch zahl­reiche Sonder­vorschrif­ten zu berück­sichtigen. Grund­sätzlich hat der Steuer­pflichtige die Wahl, eine sepa­ra­te Steuer­bilanz aufzu­stellen oder eine so genann­te Überleitungs­rechnung zu erstel­len, in der die Ansät­ze und Wer­te durch Zusät­ze oder Anmer­kun­gen den steuer­lichen Vor­schriften ange­passt wer­den (§ 60 Abs. 2 EStDV).

Aktu­ell hat die Steu­er­ver­wal­tung mit der Absicht einer „moder­nen und unbü­ro­kra­ti­schen“ Daten-Über­mitt­lung so genann­te „E‑Bilanzen“ vor­an­ge­trie­ben (§ 5b EStG). Dabei sind die Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz­da­ten in elek­tro­nisch auf­be­rei­te­ter Form (so genann­te „Taxo­no­mie“) an die Finanz­ver­wal­tung zu übermitteln.

Das Steu­er­recht kennt noch zwei wei­te­re Bilan­zie­rungs­for­men, die Son­der­bi­lanz und die Ergän­zungs­bi­lanz. Bei­de tre­ten im Zusam­men­hang mit Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten auf. Das Steu­er­recht betrach­tet Gegen­stän­de, die ein Gesell­schaf­ter sei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft über­lässt, als Betriebs­ver­mö­gen. Da die­se Gegen­stän­de aber nur einem der Gesell­schaf­ter gehö­ren, sind sie nur für ihn als Betriebs­ver­mö­gen zu behan­deln. Sie wer­den zu sei­nem per­sön­li­chen Son­der­be­triebs­ver­mö­gen. Die­ses Son­der­be­triebs­ver­mö­gen wird in der so genann­ten Son­der­bi­lanz des jewei­li­gen Gesell­schaf­ters erfasst.

Die Ergän­zungs­bi­lanz ent­hält hin­ge­gen Wert­kor­rek­tu­ren, die eben­falls nur einen Gesell­schaf­ter betref­fen. Zahlt er bei­spiels­wei­se beim Erwerb eines Gesell­schafts­an­teils einen Preis, der über dem antei­li­gen Buch­wert des Gesamt­hand­sver­mö­gens liegt, wird die­ser Mehr­preis in der Ergän­zungs­bi­lanz abgebildet.

Inter­na­tio­na­le Rechnungslegungsordnungen

Ande­re Juris­dik­tio­nen ken­nen eige­ne Rech­nungs­le­gungs­sys­te­me. So nut­zen US-ame­ri­ka­ni­sche Unter­neh­men die so genann­ten United Sta­tes Gene­ral­ly Accept­ed Accoun­ting Prin­ci­ples (US-GAAP). Um hier­zu ein Gegen­ge­wicht zu eta­blie­ren, hat das Inter­na­tio­nal Accoun­ting Stan­dards Board (IASB), eine pri­vat orga­ni­sier­te Inter­es­sen­grup­pe, die Inter­na­tio­nal Finan­cial Report­ing Stan­dards (IFRS) ent­wor­fen. Die­se wer­den sehr dyna­misch wei­ter ent­wi­ckelt – im Gegen­satz zur deut­schen han­dels­bi­lan­zi­el­len Rech­nungs­le­gung, wel­che bereits einen über hun­dert­jäh­ri­gen Rei­fe­pro­zess hin­ter sich hat. Hin­zu kommt, dass sowohl US-GAAP als auch IFRS in viel höhe­rem Maße ein­zel­fall­ori­en­tiert sind. Dies führt eben­falls zu einer stän­di­gen Wei­ter­ent­wick­lung und Erwei­te­rung der zugrun­de lie­gen­den Vorschriften.

Son­der­bi­lan­zen (außer­halb des Steuerrechts)

Unter dem Begriff der Son­der­bi­lanz wer­den eine gan­ze Rei­he von Bilan­zen zusam­men­ge­fasst, die aus einem spe­zi­el­len Anlass erstellt wer­den. Je nach Sinn und Zweck der Son­der­bi­lanz kön­nen beson­de­re Bilan­zie­rungs­re­geln zur Anwen­dung kommen.

Den all­ge­mei­nen han­dels­recht­li­chen Rege­lun­gen fol­gen Bilan­zen, die aus Anlass der Unter­neh­mens­grün­dung (Eröff­nungs­bi­lanz), einer Kapi­tal­erhö­hung (Kapi­tal­erhö­hungs­bi­lanz) oder eine gesell­schafts­recht­li­chen Umwand­lung, wie einer Ver­schmel­zung oder Spal­tung (Schluss­bi­lanz), auf­ge­stellt wer­den. Das „Beson­de­re“ bei all die­sen Son­der­bi­lan­zen ist jedoch im Wesent­li­chen der Zeit­punkt ihrer Aufstellung.

Wei­te­re Bilan­zen kön­nen auf­ge­stellt wer­den, weil das Unter­neh­men den Zugang zum regu­lier­ten Kapi­tal­markt gewählt hat und dadurch beson­de­ren Publi­zi­täts­an­for­de­run­gen genü­gen muss (Zwi­schen­be­richt­erstat­tung nach § 37w WpHG). Für Unter­neh­men, die im Prime Stan­dard der Deut­schen Bör­se notiert sind, gilt sogar eine Pflicht zur Quar­tals­be­richt­er­sta­tung (§ 63 Bör­sen­ord­nung). Auch hier liegt das Beson­de­re im der zeit­li­chen Auf­stel­lungs­pflicht, dane­ben bestehen Son­der­re­ge­lun­gen im Hin­blick auf den Umfang der zu ver­öf­fent­li­chen­den Informationen.

Kommt es zur Liqui­da­ti­on ist sowohl bei Beginn als auch bei Been­di­gung eine Liqui­da­ti­ons­bi­lanz auf­zu­stel­len (§ 154 HGB, §§ 71 Abs. 1, 74 Abs. 1 GmbHG). Im Fal­le der Insol­venz­er­öff­nung ist gleich­sam eine Insol­venz­er­öff­nungs­bi­lanz auf­zu­stel­len (§ 155 Abs. 1 InsO). Mit Insol­venz­er­öff­nung beginnt ein neu­es Geschäfts­jahr (§ 155 Abs. 2 Satz 1 InsO). Davon zu unter­schei­den ist die insol­venz­recht­li­che Ver­mö­gens­über­sicht nach § 153 InsO. Die­se soll einen schnel­len aber den­noch ver­läss­li­chen Über­blick über das vor­han­de­ne Ver­mö­gen zei­gen, damit die Gläu­bi­ger eine mög­li­che Insol­venz­quo­te abschät­zen kön­nen. Auf­grund die­ser Ziel­set­zung und den Mög­lich­kei­ten des Insol­venz­ver­wal­ters ist die­se Ver­mö­gens­über­sicht nicht mit han­dels­recht­li­chen Bilan­zen zu vergleichen.

Der Insol­venz­an­mel­dung geht die Fra­ge vor­aus, ob ein Insol­venz­grund vor­liegt. Neben (dro­hen­der) Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist dies bei juris­ti­schen Per­so­nen die Über­schul­dung (§ 19 Abs. 1 InsO). Um fest­zu­stel­len, ob eine sol­che Über­schul­dung vor­liegt, ist ein so genann­ter Über­schul­dungs­sta­tus, auch Über­schul­dungs­bi­lanz genannt, auf­zu­stel­len. Die­ser stellt wie die Han­dels­bi­lanz das Ver­mö­gen des Schuld­ners den bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Auf­grund der beson­de­ren Zweck­set­zung sind die Vor­schrif­ten zur han­dels­recht­li­chen Rech­nungs­le­gung jedoch zu modi­fi­zie­ren. Ins­be­son­de­re sind Liqui­da­ti­ons­wer­te zu Grun­de zu legen.

Sanie­rungs­bi­lanz und Sanierungbilanzrecht

Eine „Sanie­rung­bi­lanz“ ist gesetz­lich nicht defi­niert. Dar­un­ter ver­steht man im All­ge­mei­nen Bilan­zen, die in Sanie­rungs­si­tua­tio­nen auf­ge­stellt wer­den. Das Sanie­rungs­bi­lanz­recht beant­wor­tet dann Fra­ge der Bilan­zie­rungs­aus­wir­kun­gen bestimm­ter Sanierungsmaßnahmen.

So führt bei­spiels­wei­se ein For­de­rungs­ver­zicht dazu, dass eine Ver­bind­lich­keit aus­ge­bucht wird. In der Regel erfolgt dies gewinn­wirk­sam. Han­delt es sich um den For­de­rungs­ver­zicht eines Gesell­schaf­ters kann der For­de­rungs­ver­zicht jedoch auch eine Zuzah­lung des Gesell­schaf­ters in die Kapi­tal­rück­la­ge nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB dar­stel­len. Das Sanie­rungs­bi­lanz­recht beant­wor­tet in die­sem Fall bei­spiels­wei­se die Fra­ge, nach wel­chen Kri­te­ri­en die Zuord­nung erfolgt. Stellt man auf den Wil­len des Gesell­schaf­ters ab, ist zu klä­ren, wann und in wel­cher Wei­se die­ser Wil­le geäu­ßert wer­den muss.


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