Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Juli 2015 darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das BilRUG, mit dem die neue Bilanz
BilRUG passiert Bundesrat
Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht transformiert wird, war ein Einspruchsgesetz. Der Bundesrat musste somit nicht zustimmen. Er hätte nur die Möglichkeit gehabt, über die Anrufung des Vermittlungsausschusses Einspruch zu erheben. Sitzungsprotokoll des Bundesrates
Erläuterung und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
Es kann nun damit gerechnet werden, dass das BilRUG zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlich wird und damit in Kraft tritt.