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Com­fort let­ter zu Sanie­rungs­ge­win­nen auf Anfra­ge verfuegbar

24. November 2018 by Raoul Kreide

IfS­BR ver­öf­fent­licht Com­fort Let­ter zum Sanierungserlass

Sanierungsgewinne

Erst­mals ist der Com­fort Let­ter der EU-Kom­mis­si­on zur Besteue­rung von Sanie­rungs­ge­win­nen zugäng­lich. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hat uns mit­ge­teilt, dass nicht beab­sich­tigt ist, den Com­fort Let­ter der EU-Kom­mis­si­on auf der Sei­te des BMF ver­füg­bar zu machen.

Nach Abstim­mung mit dem BMF kön­nen wir Ihnen den Com­fort Let­ter jedoch auf Anfra­ge zur Ver­fü­gung stel­len. Bit­te wen­den nut­zen Sie dazu unser Kon­takt­for­mu­lar. Ihre Anfra­ge wird durch Dr. Raoul Krei­de (GSK Stock­mann) beant­wor­tet wer­den und mit Ihrer Anfra­ge erklä­ren Sie Ihr Ein­ver­ständ­nis, dass Ihre Daten zur Bear­bei­tung Ihres Anlie­gens gespei­chert wer­den. Eine Wei­ter­ga­be dar­über hin­aus erfolgt nicht.

Über die wesent­li­chen Inhal­te hat­ten wir bereits am 17. Okto­ber 2018 berich­tet (hier fin­den Sie den ent­spre­chen­den Blog­ein­trag). Die EU-Kom­mis­si­on ist der Auf­fas­sung, dass es sich um eine so genann­te «Alt-Bei­hil­fe» han­delt und damit kei­ne Noti­fi­zie­rungs­pflicht besteht. Die Beschlussemfpeh­lung des Finanz­aus­schus­ses (BT-Drs. 19/5595 vom 7. Novem­ber 2018) erläu­tert dies wie folgt:

Die Gene­ral­di­rek­ti­on Wett­be­werb der Kom­mis­si­on hat die Rege­lung geprüft und mit­ge­teilt, dass sie mit Blick auf die bis­he­ri­ge einkommen‑, kör­per­schaft- und gewer­be­steu­er­recht­li­che Behand­lung von Sanie­rungs­er­trä­gen in der Anwen­dungs­pra­xis zu dem Ergeb­nis gekom­men ist, dass für die Steu­er­be­frei­ung von Sanie­rungs­er­trä­gen unbe­scha­det bestimm­ter for­ma­ler und admi­nis­tra­ti­ver Ände­run­gen bei der steu­er­recht­li­chen Behand­lung von Sanie­rungs­er­trä­gen unter dem Gesichts­punkt der bestehen­den Maß­nah­me kei­ne Noti­fi­zie­rungs­pflicht besteht. Die­se Rege­lung kann daher aus bei­hil­fe­recht­li­cher Sicht ohne ein Noti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den.

Wor­um han­delt es sich bei einem «Com­fort Let­ter» eigent­lich? Die­se Fra­ge hat­ten wir in die­sem Blog­bei­trag näher beleuch­tet. Dort fin­den Sie auch Hin­ter­grün­de zu der ent­schei­den­den Argu­man­t­a­ti­on: Es han­delt sich um eine Alt-Bei­hil­fe. Was man jedoch nicht ver­ges­sen darf: Alt-Bei­hil­fen sind zwar zuläs­sig. Aber nur, bis die EU-Kom­mis­si­on die Uni­ons­rechts­wid­rig­keit fest­stellt. Die EU-Kom­mis­si­on (ggf. Jah­re spä­te run­ter neu­er Lei­tung) könn­te also ihre Ansicht ändern und eine Prü­fung ein­lei­ten. Mit dem Com­fort Let­ter hat sie ledig­lich mit­ge­teilt, dass sie aktu­ell eben kei­nen Ansatz­punkt und Anlass sieht, eine sol­che Prü­fung durchzuführen.

Der Gesetz­ge­ber ist aktu­ell dabei, die Rege­lung in Kraft zu set­zen. Der Bun­des­tag hat das Gesetz am 9. Novem­ber 2018 beschlos­sen. (Auch hier­zu hat­te wir berich­tet). Die Zustim­mung des Bun­des­rats wird für den 23. Novem­ber erwartet.

Dane­ben hat­te der Bun­des­rat um Prü­fung gebe­ten, ob eine gesetz­li­che Rege­lung für Alt-Fäl­le auf­ge­nom­men wer­den kann. Infor­ma­tio­nen zum aktu­el­len Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren: Sanie­rungs­ge­win­ne – Gesetz kommt – Bun­des­rat schlägt Rege­lung für Alt­fäl­le vor Dazu kam es jedoch lei­der nicht. Das Gesetz wur­de ohne ergän­zen­de Alt­fall-Rege­lung in Kraft gesetzt.

Wei­te­re Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen fin­den Sie auf unse­rer Son­der­sei­te zu Sanie­rungs­ge­win­nen und zum Sanie­rungs­er­lass.


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Kategorie: Gesetzgebung, Sanierungspraxis Stichworte: Sanierungserlass, Sanierungsgewinn

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