Wortlaut des Comfort Letters zu Sanierungsgewinnen bestätigt
Uns liegt der Comfort Letter der EU-Kommission zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen vor. Daher können wir aus erster Hand bestätigen, was im Wesentlichen auch schon bekannt war:
1. Es gibt ihn! Die GD Wettbewerb der Europäischen Kommission hat ihn mit Datum vom 31. Juli 2018 an die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union übersandt.
2. Es handelt sich um eine «Alt-Beihilfe». Die EU-Kommission formuliert allerdings etwas indirekter: Falls es eine Beihilfe ist, dann dürfte es eine «bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen» (Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. L 248 vom 24. September 2015, Seite 9) sein.
3. Als Alt-Beihilfe muss die Neuregelung der Sanierungsgewinne (§ 3a EstG, § 7b GewStG) nicht nach Artikel 108 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und kann durchgeführt werden.
Unsere erste Analyse zum Comfort Letter kurz nach desssen Bekanntwerden finden Sie hier: Sanierungserlass – Brüssel billigt Steuerfreiheit auf Sanierungsgewinne Dort finden Sie auch eine kurze Erklärung, welche Qualität ein «Comfort Letter» überhaupt hat.
Der Gesetzgeber ist aktuell dabei, die Regelung in Kraft zu setzen. Daneben hatte der Bundesrat um Prüfung gebeten, ob eine gesetzliche Regelung für Alt-Fälle aufgenommen werden kann. Informationen zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren: Sanierungsgewinne – Gesetz kommt – Bundesrat schlägt Regelung für Altfälle vor
Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.