Muss ein Rangrücktritt qualifiziert sein? Und was ist unter einer solchen „Qualifikation“ zu ver
stehen? Ursprünglich war der Begriff des «qualifizierten Rangrücktritts» von der Rechtsprechung zum alten Eigenkapitalersatzrecht entwickelt worden. Heute sollte man eher von einem Rangrücktritt sprechen, der geeignet ist, die insolvenzrechtlich gewünschte Wirkung zu erreichen: Der insolvenzrechtlich qualifizierende Rangrücktritt.
Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. 3. 2015 (IX ZR 133/14) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. 4. 2015 (I R 44/14) geben Anlass, den aktuellen Stand der Diskussion nachzuzeichnen. Die richtige Formulierung für einen Rangrücktritt zu finden, nennt K. Schmidt dabei ein „Spiel mit dem Feuer“ (DB 2015 S. 600, 602). Im Zentrum steht die Frage, wie die Nichtberücksichtigung nachrangiger Forderungen im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus erreicht werden kann, ohne steuerlichen Schaden anzurichten.
Wir haben für SIe eine Sonderseite eingerichtet: Sonderseite zum Rangrücktritt
Im Download-Angebot des IfSBR finden Sie einen aktuellen Aufsatz, den Sie kostenlos herunterladen können. Er stellt die praxisrelevanten Leitlinien und derzeitigen Erkenntnisse zusammen. Daneben finden Sie in den Fachzeitschriften der letzten Monate eine Fülle von Aufsätzen, die sich teilweise hochkomplex über die dogmatische Einordnung des Rangrücktritts streiten. Auch wenn der BGH einige Grundsätze klargestellt hat: Es bleibt spannend!