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Der insol­venz­recht­lich qua­li­fi­zie­ren­de Rangrücktritt

20. November 2015 by Raoul Kreide

Muss ein Rang­rück­tritt qua­li­fi­ziert sein? Und was ist unter einer sol­chen „Qua­li­fi­ka­ti­on“ zu ver
­ste­hen? Ursprüng­lich war der Begriff des «qua­li­fi­zier­ten Rang­rück­tritts» von der Recht­sprechung zum alten Eigen­kapital­ersatz­recht ent­wickelt wor­den. Heu­te soll­te man eher von einem Rang­rück­tritt spre­chen, der geeig­net ist, die insolvenz­rechtlich gewünsch­te Wir­kung zu errei­chen: Der insolvenz­rechtlich qua­li­fi­zie­ren­de Rangrücktritt. 

Die jüngs­ten Urtei­le des Bundes­gerichts­hofs (BGH) vom 5. 3. 2015 (IX ZR 133/14) und des Bundes­finanz­hofs (BFH) vom 15. 4. 2015 (I R 44/14) geben Anlass, den aktu­el­len Stand der Dis­kus­si­on nach­zuzeichnen. Die rich­ti­ge For­mu­lie­rung für einen Rang­rück­tritt zu fin­den, nennt K. Schmidt dabei ein „Spiel mit dem Feu­er“ (DB 2015 S. 600, 602). Im Zen­trum steht die Fra­ge, wie die Nicht­berück­sichtigung nach­rangiger For­de­run­gen im insolvenz­rechtlichen Überschuldungs­status erreicht wer­den kann, ohne steuer­lichen Scha­den anzurichten. 

Wir haben für SIe eine Son­der­sei­te ein­ge­rich­tet: Son­der­sei­te zum Rangrücktritt

Im Down­load-Ange­bot des IfS­BR fin­den Sie einen aktu­el­len Auf­satz, den Sie kos­ten­los her­un­ter­la­den kön­nen. Er stellt die pra­xis­re­le­van­ten Leit­li­ni­en und der­zei­ti­gen Erkennt­nis­se zusam­men. Dane­ben fin­den Sie in den Fach­zeit­schrif­ten der letz­ten Mona­te eine Fül­le von Auf­sät­zen, die sich teil­wei­se hoch­kom­plex über die dog­ma­ti­sche Ein­ord­nung des Rang­rück­tritts strei­ten. Auch wenn der BGH eini­ge Grund­sät­ze klar­ge­stellt hat: Es bleibt spannend!


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Kategorie: aktuelle Rechtsprechung, Allgemein Stichworte: Rangrücktritt

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