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Der insol­venz­recht­lich qua­li­fi­zie­ren­de Rangrücktritt

Muss ein Rang­rück­tritt qualifiziert sein? Und was ist unter einer solchen „Qualifikation“ zu ver
­stehen? Ursprünglich war der Begriff des "qualifizierten Rang­rück­tritts" von der Recht­sprechung zum alten Eigen­kapital­ersatz­recht ent­wickelt worden. Heute sollte man eher von einem Rang­rück­tritt sprechen, der geeignet ist, die insolvenz­rechtlich gewünschte Wirkung zu erreichen: Der insolvenz­rechtlich qualifizierende Rang­rück­tritt.

Die jüngsten Urteile des Bundes­gerichts­hofs (BGH) vom 5. 3. 2015 (IX ZR 133/14) und des Bundes­finanz­hofs (BFH) vom 15. 4. 2015 (I R 44/14) geben Anlass, den aktuellen Stand der Diskussion nach­zuzeichnen. Die richtige Formulierung für einen Rang­rück­tritt zu finden, nennt K. Schmidt dabei ein „Spiel mit dem Feuer“ (DB 2015 S. 600, 602). Im Zentrum steht die Frage, wie die Nicht­berück­sichtigung nach­rangiger Forderungen im insolvenz­rechtlichen Überschuldungs­status erreicht werden kann, ohne steuer­lichen Schaden anzurichten.

Wir haben für SIe eine Sonderseite eingerichtet: Sonderseite zum Rangrücktritt

Im Download-Angebot des IfSBR finden Sie einen aktuellen Aufsatz, den Sie kostenlos herunterladen können. Er stellt die praxisrelevanten Leitlinien und derzeitigen Erkenntnisse zusammen. Daneben finden Sie in den Fachzeitschriften der letzten Monate eine Fülle von Aufsätzen, die sich teilweise hochkomplex über die dogmatische Einordnung des Rangrücktritts streiten. Auch wenn der BGH einige Grundsätze klargestellt hat: Es bleibt spannend!


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19. Oktober 2023 - Seite 1 von 1