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EuGH § 8c Abs. 1a KStG kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe!

30. Juni 2018 by Raoul Kreide

Es ist die lang erhoff­te Sen­sa­ti­on. Der EuGH hat die EU-Kom­mis­si­on in die Schran­ken gewie­sen: Die Sanie­rungs­klau­sel § 8c Abs. 1a KStG stellt kei­ne ver­bo­te­ne Bei­hil­fe dar!
Der Fall ist alt­be­kannt. «Heit­kamp Bau­hol­ding» – hier hat sich die Hart­nä­ckig­keit des Insol­venz­ver­wal­ters Dr. Dirk And­res ausgezahlt.

Hin­ter­grund: Mantelkauf

Frü­her konn­te man GmbH-Män­tel mit hohen Ver­lust­vor­trä­ge erwer­ben und mit einem neu­en Geschäfts­be­trieb aus­stat­ten. Dies führ­te dazu, dass Gewin­ne zunächst ver­rech­net wur­den und kei­ne Steu­ern zu zah­len waren. Die­sen so genann­ten «Man­tel­käu­fen» hat der Gesetz­ge­ber mit § 8c KStG den Boden entzogen.

Sei­te­dem gilt: Wer­den inner­halb von 5 Jah­ren mehr als 25 % der Antei­le über­tra­gen, gehen die Ver­lust­vor­trä­ge in der Höhe des pro­zen­tua­len Anteils­über­gangs unter (37 % Anteils­über­gang redu­ziert die Ver­lust­vor­trä­ge also um 37 %). Wer­den aber mehr als 50 % über­tra­gen, gehen die Ver­lust­vor­trä­ge voll­stän­dig unter. Über­tra­gun­gen bis zu 25 % sind unschädlich. 

Nun ist die Betei­li­gung eines neu­en Inves­tors eine klas­si­sche Sanie­rungs­maß­nah­me. Eben­so sorgt die wei­te­re Nutz­bar­keit von Ver­lust­vor­trä­gen oft­mals dafür, dass es in Sanie­rungs­fäl­len über­haupt einen Käu­fer gibt, der das Unter­neh­men erwer­ben will. Daher schuf der Gesetz­ge­ber mit § 8c Abs. 1a KStG eine spe­zi­el­le Sanierungsklausel: 

Für die Anwen­dung des Absat­zes 1 ist ein Betei­li­gungs­er­werb zum Zweck der Sanie­rung des Geschäfts­be­triebs der Kör­per­schaft unbe­acht­lich. Sanie­rung ist eine Maß­nah­me, die dar­auf gerich­tet ist, die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung zu ver­hin­dern oder zu besei­ti­gen und zugleich die wesent­li­chen Betriebs­struk­tu­ren zu erhalten.

Die Erhal­tung der wesent­li­chen Betriebs­struk­tu­ren setzt vor­aus, dass

1. die Kör­per­schaft eine geschlos­se­ne Betriebs­ver­ein­ba­rung mit einer Arbeits­platz­re­ge­lung befolgt oder
2. die Sum­me der maß­ge­ben­den jähr­li­chen Lohn­sum­men der Kör­per­schaft inner­halb von fünf Jah­ren nach dem Betei­li­gungs­er­werb 400 Pro­zent der Aus­gangs­lohn­sum­me nicht unter­schrei­tet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes gilt sinn­ge­mäß; oder
3. der Kör­per­schaft durch Ein­la­gen wesent­li­ches Betriebs­ver­mö­gen zuge­führt wird. Eine wesent­li­che Betriebs­ver­mö­gens­zu­füh­rung liegt vor, wenn der Kör­per­schaft inner­halb von zwölf Mona­ten nach dem Betei­li­gungs­er­werb neu­es Betriebs­ver­mö­gen zuge­führt wird, das min­des­tens 25 Pro­zent des in der Steu­er­bi­lanz zum Schluss des vor­an­ge­hen­den Wirt­schafts­jahrs ent­hal­te­nen Aktiv­ver­mö­gens ent­spricht. Wird nur ein Anteil an der Kör­per­schaft erwor­ben, ist nur der ent­spre­chen­de Anteil des Aktiv­ver­mö­gens zuzu­füh­ren. Der Erlass von Ver­bind­lich­kei­ten durch den Erwer­ber oder eine die­sem nahe­ste­hen­de Per­son steht der Zufüh­rung neu­en Betriebs­ver­mö­gens gleich, soweit die Ver­bind­lich­kei­ten wert­hal­tig sind. Leis­tun­gen der Kapi­tal­ge­sell­schaft, die inner­halb von drei Jah­ren nach der Zufüh­rung des neu­en Betriebs­ver­mö­gens erfol­gen, min­dern den Wert des zuge­führ­ten Betriebs­ver­mö­gens. Wird dadurch die erfor­der­li­che Zufüh­rung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

Kei­ne Sanie­rung liegt vor, wenn die Kör­per­schaft ihren Geschäfts­be­trieb im Zeit­punkt des Betei­li­gungs­er­werbs im Wesent­li­chen ein­ge­stellt hat oder nach dem Betei­li­gungs­er­werb ein Bran­chen­wech­sel inner­halb eines Zeit­raums von fünf Jah­ren erfolgt.

Die Vor­ge­schich­te

Am 26. Janu­ar 2011 hat­te die EU-Kom­mis­si­on beschlos­sen, dass § 8c Abs. 1a KStG nicht mit Art. 107, 108 Abs. 2 AEUV ver­ein­bar sei. Es han­de­le sich um eine ver­bo­te­ne Bei­hil­fe (Beschluss der Kom­mis­si­on vom 26.1.2011 über die staat­li­che Bei­hil­fe Deutsch­lands, C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010), «KStG, Sanie­rungs­klau­sel»). Die ent­schei­den­de Begrün­dung fin­det sich in Rand­zif­fer 22: 

Nach § 8c (1) KStG kann ein Unter­neh­men kei­nen Ver­lust­vor­trag vor­neh­men, wenn mehr als die Hälf­te der Antei­le über­tra­gen wer­den, es sei denn, die Sanie­rungs­klau­sel ist anwend­bar. Somit besagt die all­ge­mei­ne Regel, dass bei einem wesent­li­chen Anteils­eig­ner­wech­sel der Ver­lust­vor­trag unter­geht. Die bestehen­de Sanie­rungs­klau­sel ist daher die Aus­nah­me zur all­ge­mei­nen Regel.

Im Bei­hil­fe­ver­fah­ren wies die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter ande­rem dar­auf hin, dass § 8c Abs. 1a KStG eine all­ge­mei­ne Maß­nah­me sei. Sie kann von allen Unter­neh­men unab­hän­gig von deren Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten Regi­on, einem Pro­duk­ti­ons­zweig oder Unter­neh­mens­grö­ße genutzt wer­den. Poten­ti­ell kann jedes Unter­neh­men ohne eige­nen Ein­fluss in finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten gera­ten und damit für die Anwen­dung der Rege­lung in Betracht kom­men. Die Fol­ge: «Feh­len­de Selek­ti­vi­tät». Eine unzu­läs­si­ge Bei­hil­fe liegt näm­lich nur dann vor, wenn ein Staat bestimm­te Unter­neh­men gegen­über ande­ren Unter­neh­men bevor­zugt und somit Ein­fluss auf das freie Spiel der Markt­kräf­te nimmt. Dies ergibt sich aus Art. 107 AEUV: 

Soweit in den Ver­trä­gen nicht etwas ande­res bestimmt ist, sind staat­li­che oder aus staat­li­chen Mit­teln gewähr­te Bei­hil­fen gleich wel­cher Art, die durch die Begüns­ti­gung bestimm­ter Unter­neh­men oder Pro­duk­ti­ons­zwei­ge den Wett­be­werb ver­fäl­schen oder zu ver­fäl­schen dro­hen, mit dem Bin­nen­markt unver­ein­bar, soweit sie den Han­del zwi­schen Mit­glied­staa­ten beeinträchtigen.

Der wei­te­re Fort­gang ist bekannt: Die Kla­ge der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wur­de einen Tag zu spät erho­ben und war damit unzu­läs­sig. Den­noch hat­ten meh­re­re Unter­neh­men geklagt. Denn bei einer unzu­läs­si­gen Bei­hil­fe ist der Staat ver­pflich­tet, die­se rück­gän­gig zu machen. Dabei gilt das Prin­zip des «effet uti­le»: Weder eine ver­bind­li­che Aus­kunft, noch Bestands­kraft, Ver­jäh­rung oder Ver­trau­en in größt­mög­li­cher Form kön­nen ver­hin­dern, dass der erlang­te Vor­teil rück­gän­gig gemacht wer­den muss.

Im Jahr 2016 kam es dann zu ers­ten Urtei­len des «Gerichts der Euro­päi­schen Uni­on» (EuG), der ers­ten Instanz der euro­päi­schen Gerichts­bar­keit. Die Unter­neh­men ver­lo­ren ihre Kla­gen. Die Sicht­wei­te der EU-Kom­mis­si­on wur­de bestä­tigt: Es ist eine selek­ti­ve Bevor­zu­gung der­je­ni­gen Unter­neh­men, die in eine Kri­se geraten. 

Die Ent­schei­dung des EuGH: § 8c Abs. 1a KStG kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe!

Die Ent­schei­dung hat­te sich ange­kün­digt, denn der Gene­ral­an­walt war in sei­ner emp­feh­len­den Stel­lung­nah­me eben­falls davon aus­ge­gan­gen, dass kei­ne ver­bo­te­ne Bei­hil­fe gege­ben sei. Wir hat­ten hier­zu am 18. Feburar 2018 berich­tet.

Die Leit­sät­ze 2 und 3 des Urteils (EuGH (Zwei­te Kam­mer), Urteil vom 28. Juni 2018, C‑203/16 P):

2. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Euro­päi­schen Uni­on vom 4. Febru­ar 2016, Heit­kamp BauHolding/​Kommission (T‑287/11, EU:T:2016:60), wer­den auf­ge­ho­ben.

3. Der Beschluss 2011/527/EU der Kom­mis­si­on vom 26. Janu­ar 2011 über die staat­li­che Bei­hil­fe Deutsch­lands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanie­rungs­klau­sel“ wird für nich­tig erklärt.

Die ent­schei­den­den Punk­te aus den Urteilsgründen: 

Rz. 103: Wie auch der Gene­ral­an­walt in Nr. 109 sei­ner Schluss­an­trä­ge im Wesent­li­chen aus­ge­führt hat, geht jedoch aus der in den Rn. 90 bis 93 des vor­lie­gen­den Urteils ange­führ­ten Recht­spre­chung des Gerichts­hofs her­vor, dass die Selek­ti­vi­tät einer steu­er­li­chen Maß­nah­me anhand eines Refe­renz­sys­tems, das aus eini­gen Bestim­mun­gen besteht, die aus einem brei­te­ren recht­li­chen Rah­men künst­lich her­aus­ge­löst wur­den, nicht zutref­fend beur­teilt wer­den kann. Durch den Aus­schluss der all­ge­mei­nen Regel des Ver­lust­vor­trags von dem im vor­lie­gen­den Fall maß­ge­ben­den Refe­renz­sys­tem hat das Gericht somit die­ses Sys­tem offen­sicht­lich zu eng defi­niert.

Rz. 106: Nach alle­dem ist der ers­te Teil des zwei­ten Rechts­mit­tel­grun­des von HBH begrün­det, ohne dass inso­weit die übri­ge zu sei­ner Stüt­zung vor­ge­brach­te Argu­men­ta­ti­on geprüft zu wer­den braucht. Fer­ner ist fest­zu­stel­len, dass das Gericht auf der Grund­la­ge sei­ner rechts­feh­ler­haf­ten Wür­di­gung, wonach die Kom­mis­si­on mit ihrer Fest­stel­lung, dass das im vor­lie­gen­den Fall für die Beur­tei­lung des selek­ti­ven Cha­rak­ters der strei­ti­gen Maß­nah­me maß­ge­ben­de Refe­renz­sys­tem allein aus der Regel des Ver­falls von Ver­lus­ten bestehe, kei­nen Feh­ler began­gen habe, das wei­te­re Vor­brin­gen von HBH geprüft hat, mit dem zum einen das Feh­len eines pri­ma facie selek­ti­ven Cha­rak­ters der strei­ti­gen Maß­nah­me und zum ande­ren ihre Recht­fer­ti­gung mit der Natur und dem Auf­bau des Steu­er­sys­tems dar­ge­tan wer­den sollte.

Aus­blick und Einschätzung

Das Urteil ist eine Sen­sa­ti­on. Zum einen herrscht nach vie­len Jah­ren der Rechts­un­si­cher­heit nun end­lich Gewiss­heit. Aller­dings wird man sich erst ein­mal wie­der auf die nun wie­der mög­li­chen Maß­nah­men ein­stel­len müs­sen. § 8c Abs. 1a KStG steht noch im Gesetz. § 34 Abs. 6 KStG hat­te nur sei­ne Anwend­bar­keit aus­ge­setzt. Die­se Aus­set­zung erlischt mit Rechts­kraft der EuGH-Ent­schei­dung. § 8c Abs. 1a KStG kann dann auf alle noch nicht bestands­kräf­ti­gen Sach­ver­hal­te ange­wen­det wer­den. Hier gilt das «effet utile»-Prinzip lei­der nicht zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen. Wer ver­säumt hat, sei­nen Fall offen zu hal­ten, geht leer aus.

Span­nend wird aber auch, wie sich die­ses Urteil auf die wei­te­re Bei­hil­fe-Dis­kus­si­on aus­wir­ken wird. So steht die gesetz­li­che Rege­lung zur Kodi­fi­zie­rung des Sanie­rungs­er­las­ses unter dem Vor­be­halt der bei­hil­fe­recht­li­chen Frei­ga­be. Hier gibt es ähn­li­che Fra­gen. Es ist zu hof­fen, dass dies den erse­h­enten Durch­bruch bringt. Denn zuletzt schwan­den die Hoff­nun­gen auf eine Frei­ga­be aus Brüs­sel zusehends. 

Quel­len

Die Rege­lung, um die es hier geht ist § 8c Abs. 1a KStG. Die Anwen­dungs­re­ge­lung fin­den Sie in § 34 Abs. 6 KStG.

Das Urteil im Voll­text fin­den Sie auf der Inter­net­sei­te «Curia» des Euro­päi­schen Gerichts­hofs: EuGH (Zwei­te Kam­mer), Urteil vom 28. Juni 2018, C‑203/16 P

Dem zugrun­de lie­gen die Schluss­an­trä­ge des Gene­ral­an­walts Nils Wahl vom vom 20. Dezem­ber 2017(1).

Ver­füg­bar ist auch der Rechts­mit­tel­an­trag des Insol­venz­ver­wal­ters vom 12. April 2016: EuGH (Zwei­te Kam­mer), Urteil vom 28. Juni 2018, C‑203/16 P

Den Voll­text der Vor­in­stanz fin­den Sie hier: EuG (Neun­te Kam­mer), Urteil vom 4. Febru­ar 2016, T‑287/11


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Kategorie: aktuelle Rechtsprechung, Gesetzgebung, Sanierungspraxis Stichworte: Sanierung, verbotene Beihilfe, Verlustvorträge

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