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fair-value-Bewer­tung – es ist nicht alles Gold was glänzt

6. Februar 2017 by Raoul Kreide

Die Huf­fing­ton Post Deutsch­land hat ges­tern einen kur­zen Arti­kel über die Ver­läss­lich­keit von fair-value-Bewer­tun­gen ver­öf­fent­licht: «Inter­na­tio­na­le Rech­nungs­le­gung oder es ist nicht alls Gold, was glänzt». Es ist nur ein kur­zer Fin­ger­zeig, bringt aber das grund­sätz­li­che Dilem­ma poin­tiert auf den Punkt.

Dies passt zum neu­en Accoun­ting Stan­dards Update (ASU 2017-04) zur Bilan­zie­rung von imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­wer­ten und Good­will in den US-GAAP, den das Finan­cial Accoun­ting Stan­dards Board (FASB) am 26. Janu­ar 2017 bekannt gege­ben hat und der unter dem link zum down­load zur Ver­fü­gung steht. Imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de sol­len nicht mehr nach der ao genann­ten Impli­ed Good­will-Ermitt­lung bewer­tet wer­den, sodass das zwei­stu­fi­ge Impair­ment-Ver­fah­ren durch ein ein­stu­fi­ges Ver­fah­ren ersetzt wird. Dem­zu­fol­ge soll auf Ebe­ne einer Berichts­ein­heit ein Impair­ment in der Höhe vor­ge­nom­men wer­den, die der Buch­wert den Fair Value der Berichts­ein­heit über­steigt. Dies soll zu einer Kom­ple­xi­täts­re­duk­ti­on bei der Fol­ge­be­wer­tung von Good­will füh­ren. Ver­bind­lich wird die­se US-Vor­schrift aber erst in eini­gen Jah­ren. Ins­ge­samt soll es vor allem ein­fa­cher wer­den, die Wer­te zu bestimmen.

Aus unse­rer Sicht ist die fair-value-Bewer­tung von imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den auch im deut­schen und euro­päi­schen Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
Term details
" target="_blank" >Bilanz­recht zu kom­plex und kos­ten­in­ten­siv. Die Mög­lich­keit, selbst geschaf­fe­ne imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zu akti­vie­ren, wird daher zu Recht auch nur sel­ten genutzt. Hier­zu haben wir bereits mehr­fach Stel­lung bezogen:

  • Stel­lung­nah­me zum E‑DRS 32 Imma­te­ri­el­le Vermögensgegenstände
  • Blog­bei­trag zur Stel­lung­nah­me E‑DRS 32
  • Hin­weis auf die Mono­gra­phie «Selbst geschaf­fe­ne imma­te­ri­el­le Verm­gö­gens­ge­gen­stän­de im Recht der Rech­nungs­le­gung jun­ger Technologieunternehmen»

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Kategorie: Allgemein Stichworte: fair-value, FASB, IFRS, immaterielle Vermögensgegenstände, US-GAAP

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