Debt-Mezzanine-Swap wird steuerlich nicht anerkannt
Durch eine aktuelle Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung (OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung betr. körperschaftsteuerliche Behandlung von Genussrechten (§ 8 KStG) vom 12. Mai 2016, S 2742 – 2016/0009-St 131, DStR 2016, 1816) verliert der Debt-Mezzanine-Swap erheblich an Attraktivität. Bislang konnte man sich zunutze machen, dass die Zuordnung zu Eigen- oder Fremdkapital handelsrechtlich anderen Regelungen folgt als steuerrechtlich. Nunmehr hat die Finanzverwaltung erneut und vor allem bundesweit abgestimmt betont, dass sie bei der Qualifikation der handelsrechtlichen Zuordnung folgen will.
Grundlage: Debt-Equity-Swap
Unter einem Debt-Equity-Swap versteht man die Umwandlung von Gesellschaftsschulden in Eigenkapital. Unternehmen können so eine Verringerung der liquiditätszehrenden Zinsbelastung erreichen; Daneben durch die Verringerung der Fremdkapitalposition eine positive Veränderung der Bilanz