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Debt-Mez­za­ni­ne-Swap: Finanz­ver­wal­tung ver­sagt Anerkennung

3. Juli 2016 by Raoul Kreide

Debt-Mez­za­ni­ne-Swap wird steu­er­lich nicht anerkannt

Durch eine aktu­el­le Ver­wal­tungs­an­wei­sung der Finanz­ver­wal­tung (OFD Nord­rhein-West­fa­len, Ver­fü­gung betr. kör­per­schaft­steu­er­li­che Behand­lung von Genuss­rech­ten (§ 8 KStG) vom 12. Mai 2016, S 2742 – 2016/0009-St 131, DStR 2016, 1816) ver­liert der Debt-Mez­za­ni­ne-Swap erheb­lich an Attrak­ti­vi­tät. Bis­lang konn­te man sich zunut­ze machen, dass die Zuord­nung zu Eigen- oder Fremd­ka­pi­tal han­dels­recht­lich ande­ren Rege­lun­gen folgt als steu­er­recht­lich. Nun­mehr hat die Finanz­ver­wal­tung erneut und vor allem bun­des­weit abge­stimmt betont, dass sie bei der Qua­li­fi­ka­ti­on der han­dels­recht­li­chen Zuord­nung fol­gen will.

Grund­la­ge: Debt-Equity-Swap

Unter einem Debt-Equi­ty-Swap ver­steht man die Umwand­lung von Gesell­schafts­schul­den in Eigen­ka­pi­tal. Unter­neh­men kön­nen so eine Ver­rin­ge­rung der liqui­di­täts­zeh­ren­den Zins­be­las­tung errei­chen; Dane­ben durch die Ver­rin­ge­rung der Fremd­ka­pi­tal­po­si­ti­on eine posi­ti­ve Ver­än­de­rung der Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
Term details
" target="_blank" >Bilanz­re­la­tio­nen (Fremd­ka­pi­tal zu Eigen­ka­pi­tal), gege­be­nen­falls sogar die Besei­ti­gung einer Über­schul­dungs­la­ge. Eini­ge Inves­to­ren haben aus dem Debt-Equi­ty-Swap sogar ein Geschäfts­mo­dell ent­wi­ckelt („lown-to-own“). Sie erwer­ben not­lei­den­de Kre­di­te güns­ti­ge, um perpek­ti­visch in eine Eigen­tü­mer­po­si­ti­on zu kommen.

Die Umset­zung eines Debt-Equi­ty-Swaps bedarf einer abge­stimm­ten Pla­nung, da auf­grund der ech­te Eigen­ka­pi­tal­be­tei­li­gung eine Kapi­tal­erhö­hung erfor­der­lich wird. Hier sind die gesell­schafts­recht­li­chen Grund­sät­ze zu beach­ten, ins­be­son­de­re kann Stamm­ka­pi­tal nur durch Dar­le­hen­sum­wand­lung (Sach­ein­la­ge) erbracht wer­den, soweit das Dar­le­hen wert­hal­tig ist. Erleich­te­run­gen grei­fen bei einem Debt-Equi­ty-Swap im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens (§§ 225 a Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 4 InsO).

Zu beach­ten ist, dass mög­li­cher­wei­se ein zu ver­steu­ern­der Sanie­rungs­ge­winn ent­ste­hen kann. Dane­ben gehen Ver­lust­vor­trä­ge bei einem 50 %­igen Anteils­eig­ner­wech­sel (im fünf­jä­hi­gen Über­wa­chungs­zeit­raum) voll­stän­dig, bei einem mehr als 25 %­igen Anteils­eig­ner­wech­sel antei­lig unter, sofern der Betei­li­gungs­er­werb nicht im Rah­men von Sanie­rungs­maß­nah­men erfolgt (§ 8c KStG). Gesell­schafts­recht­lich führt eine neu begrün­de­te Gesell­schaf­ter­stel­lung dazu, dass etwa­ige wei­te­re Dar­le­hen als Gesell­schaf­ter­dar­le­hen umqua­li­fi­ziert wer­den; auch hier exis­tiert ein Sanie­rungs­prvi­leg (§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO).

Hin­ter­grund: Debt-Mezzanine-Swap

Die ange­führ­ten Nach­tei­le las­sen sich durch einen Debt-Mez­za­ni­ne-Swap ver­mei­den. Die­ser macht sich zu nut­ze, dass die Beur­tei­lung, ob es sich bei einem Mez­za­nin-Instru­ment (bei­spiels­wei­se einem Genuss­schein) han­dels­recht­lich (vgl. IDW HFA 1/1994) ande­ren Kri­te­ri­en folgt, als steu­er­recht­lich (§ 8 Abs. 3 KStG). Man konn­te also errei­chen, dass ein Genuss­schein durch sei­ne kon­kre­te Aus­ge­stal­tung han­dels­recht­lich als Eigen­ka­pi­tal zu qua­li­fi­zie­ren war und steu­er­lich als Fremd­ka­pi­tal. Die Umwand­lung eines Dar­le­hens in einen sol­chen Genuss­schein war also steu­er­lich kei­ne Ver­än­de­rung der Betei­li­gung am Unternehmen.

Kei­ne Aner­ken­nung des Debt-Mezzanine-Swap

Durch die Ver­wal­tungs­an­wei­sung vom 12. Mai 2016 stellt die Finanz­ver­wal­tung ihre bun­des­weit ein­heit­li­che Posi­ti­on wie folgt dar:

«Ein Genuss­recht, das unter Beach­tung des Vor­sichts­prin­zips ein­schließ­lich der durch den IDW/HFA 1/1994 (Die Wirt­schafts­prü­fung, 1994, S. 419) auf­ge­stell­ten Kri­te­ri­en (Nach­ran­gig­keit, Erfolgs­ab­hän­gig­keit der Ver­gü­tung und Teil­nah­me am Ver­lust bis zur vol­len Höhe sowie Län­ger­fris­tig­keit der Kapi­tal­über­las­sung) schon in der Han­dels­bi­lanz nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung kei­ne Ver­bind­lich­keit dar­stellt, darf auch in der Steu­er­bi­lanz nicht als Ver­bind­lich­keit aus­ge­wie­sen wer­den. In die­sen Fäl­len liegt steu­er­li­ches Eigen­ka­pi­tal vor, wel­ches im Zeit­punkt der Begrün­dung als Ein­la­ge in Höhe des wert­hal­ti­gen Teils zu behan­deln ist.»

Die­se Auf­fas­sung war bereits 2011 von der OFD Rhein­land ver­tre­ten wor­den (OFD Rhein­land, Kurz­in­for­ma­ti­on betr. steu­er­li­che Behand­lung der Umwand­lung von Dar­le­hen in Genuss­rech­te vom 14. Dezem­ber 2011, Kurz­in­for­ma­ti­on Kör­per­schaft­steu­er 56/2011, DStR 2012, 189).

Aus­bilck: Debt-Mez­za­ni­ne-Swap der­zeit kei­ne Opti­on mehr

Die Stel­lung­nah­me der Finanz­ver­wal­tung ist ein­heit­lich. In der Sanie­rungs­pra­xis ist daher davon aus­zu­ge­hen, dass der Debt-Mez­za­ni­ne-Swap steu­er­lich genau so zu qua­li­fi­zie­ren ist, wie han­dels­bi­lan­zi­ell. Es wird nicht mehr aner­kannt, ent­lang unter­schied­li­cher Qua­li­fi­ka­ti­ons­merk­ma­le zu gestal­ten. Dies wird Sanie­run­gen wei­ter erschwe­ren. Denn mit der Qua­li­fi­ka­ti­on als steu­er­li­ches Eigen­ka­pi­tal geht auch die Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit der Genuss­rechts-Ver­gü­tung ein­her (genau das regelt ja § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Ob der Gesetz­ge­ber oder die Finanz­ge­rich­te die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung kor­ri­gie­ren wer­den ist offen. Denn trotz aller Kri­tik las­sen sich auch für die Posi­ti­on der Finanz­ver­wal­tung Grün­de finden.


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Kategorie: Sanierungspraxis Stichworte: Debt-Equity-Swap, Debt-Mezzanine-Swap, Eigenkapital, Finanzverwaltung

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