• Skip to main content
  • Skip to secondary menu
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
  • Home
    • Site­map
  • Das Insti­tut
  • Wis­sen
    • Down­loads
  • Kon­takt
  • Impres­sum
IfSBR

IfSBR

Sanierungsbilanzrecht

  • Start­sei­te
  • Blog
  • Down­loads
  • + + + Mus­ter: Rangrücktrittsvereinbarung + + +
  • + + + Aktu­el­les zum Sanierungserlass + + +

Gesetz­li­che Rege­lun­gen zu Sanierungsgewinnen

Über­blick über die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Steu­er­frei­heit von Sanierungsgewinnen

Es gibt in Deutsch­land eine lan­ge Tra­di­ti­on der Steu­er­frei­heit von Sanie­rungs­ge­win­nen. Nach­dem die frü­he­re Norm § 3 Nr. 66 EStG auf­ge­ho­ben wur­de, behalf sich die Sanie­rungs­pra­xis mit dem so genann­ten Sanie­rungs­er­lass vom 27. März 2003. Die­sen hat der Gro­ße Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs mit Beschluss vom 28. Novem­ber 2016 für unan­wend­bar erklärt. Zu den Hand­lungs­op­tio­nen, Pra­xis­hin­wei­sen und Hin­ter­grün­den haben wir eine Son­der­sei­te «Sanie­rungs­ge­win­ne und Sanie­rungs­er­lass» veröffentlicht. 


Über­blick


1. Die neue Gesetzesregelung
2. Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren
3. His­to­ri­scher Über­blick zur Steu­er­frei­heit von Sanierungsgewinnen


1. Die neue Gesetzesregelung

Nach oben

Der vom Bun­des­tag beschlos­se­ne Geset­zes­text (in der Fas­sung der Druck­sa­che 18/12128 vom 26. April 2017, die auch die Beschlüs­se des Finanz­aus­schus­ses ent­hält) lautet:

Ände­rung des Einkommensteuergesetzes

Es wird fol­gen­der § 3a EStG neu eingefügt: 

«Betriebs­ein­nah­men aus einem Schul­den­er­lass zum Zwe­cke einer unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Sanie­rung im Sin­ne des Absat­zes 2 (Sanie­rungs­er­trag) sind steu­er­frei. Sind Betriebs­ver­mö­gens­meh­run­gen oder Betriebs­ein­nah­men aus einem Schul­den­er­lass nach Satz 1 steu­er­frei, sind steu­er­li­che Wahl­rech­te in dem Jahr, in dem ein Sanie­rungs­er­trag erzielt wird (Sanie­rungs­jahr) und im Fol­ge­jahr im zu sanie­ren­den Unter­neh­men gewinn­min­dernd aus­zu­üben. Ins­be­son­de­re ist der nied­ri­ge­re Teil­wert, der nach § 6 Absatz 1 Num­mer 1 Satz 2 und Num­mer 2 Satz 2 ange­setzt wer­den kann, im Sanie­rungs­jahr und im Fol­ge­jahr anzusetzen. 

(2) Eine unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Sanie­rung liegt vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge für den Zeit­punkt des Schul­den­er­las­ses die Sanie­rungs­be­dürf­tig­keit und die Sanie­rungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens, die Sanie­rungs­eig­nung des betrieb­lich begrün­de­ten Schul­den­er­las­ses und die Sanie­rungs­ab­sicht der Gläu­bi­ger nachweist. 

(3) Nicht abzieh­ba­re Beträ­ge im Sin­ne des § 3c Absatz 4, die in Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men vor dem Sanie­rungs­jahr und im Sanie­rungs­jahr anzu­set­zen sind, min­dern den Sanie­rungs­er­trag. Die­ser Betrag min­dert nacheinander 

1. den auf­grund einer Ver­pflich­tungs­über­tra­gung im Sin­ne des § 4f Absatz 1 Satz 1 in den dem Wirt­schafts­jahr der Über­tra­gung nach­fol­gen­den 14 Jah­ren ver­teilt abzieh­ba­ren Auf­wand des zu sanie­ren­den Unter­neh­mens, es sei denn, der Auf­wand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf einen Rechts­nach­fol­ger über­ge­gan­gen, der die Ver­pflich­tung über­nom­men hat und inso­weit der Rege­lung des § 5 Absatz 7 unter­liegt. Ent­spre­chen­des gilt in Fäl­len des § 4f Absatz 2,
2. den nach § 15a aus­gleichs­fä­hi­gen oder ver­re­chen­ba­ren Ver­lust des Unter­neh­mers (Mit­un­ter­neh­mers) des zu sanie­ren­den Unter­neh­mens des Sanierungsjahrs,
3. den zum Ende des dem Sanie­rungs­jahr vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jahrs nach § 15a fest­ge­stell­ten ver­re­chen­ba­ren Ver­lust des Unter­neh­mers (Mit­un­ter­neh­mers) des zu sanie­ren­den Unternehmens,
4. den nach § 15b aus­gleichs­fä­hi­gen oder ver­re­chen­ba­ren Ver­lust der sel­ben Ein­kunfts­quel­le des Unter­neh­mers (Mit­un­ter­neh­mers) des Sanie­rungs­jahrs; bei der Ver­lus­ter­mitt­lung bleibt der Sanie­rungs­er­trag unberücksichtigt,
5. den zum Ende des dem Sanie­rungs­jahr vor­an­ge­gan­ge­nen Jahrs nach §15b fest­ge­stell­ten ver­re­chen­ba­ren Ver­lust der sel­ben Ein­kunfts­quel­le des Unter­neh­mers (Mit­un­ter­neh­mers),
6. den nach § 15 Absatz 4 aus­gleichs­fä­hi­gen oder nicht abzieh­ba­ren Ver­lust des zu sanie­ren­den Unter­neh­mens des Sanierungsjahrs,
7. den zum Ende des dem Sanie­rungs­jahr vor­an­ge­gan­ge­nen Jahrs nach § 15 Absatz 4 fest­ge­stell­ten in Ver­bin­dung mit § 10d Absatz 4 ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trag, soweit er auf das zu sanie­ren­de Unter­neh­men entfällt,
8. den Ver­lust des Sanie­rungs­jahrs des zu sanie­ren­den Unternehmens,
9. den aus­gleichs­fä­hi­gen Ver­lust aus allen Ein­kunfts­ar­ten des Ver­an­la­gungs­zeit­raums, in dem das Sanie­rungs­jahr endet,
10. im Sanie­rungs­jahr unge­ach­tet des § 10d Absatz 2 den nach § 10d Absatz 4 zum Ende des Vor­jahrs geson­dert fest­ge­stell­ten Verlustvortrag,
11. in der nach­fol­gen­den Rei­hen­fol­ge den zum Ende des Vor­jahrs fest­ge­stell­ten und den im Sanie­rungs­jahr ent­ste­hen­den ver­re­chen­ba­ren Ver­lust oder die nega­ti­ven Einkünfte
a) nach § 15a,
b) nach § 15b ande­rer Einkunftsquellen,
c) nach § 15 Absatz 4 ande­rer Betrie­be und Mitunternehmeranteile,
d) nach § 2a,
e) nach § 2b,
f) nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8,
g) nach sons­ti­gen Vorschriften,
12. unge­ach­tet der Beträ­ge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die nega­ti­ven Ein­künf­te nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Fol­ge­jahrs. Ein Ver­lust­rück­trag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 ist nur mög­lich, soweit die Beträ­ge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 durch den ver­blei­ben­den Sanie­rungs­er­trag im Sin­ne des Sat­zes 4 nicht über­schrit­ten werden,
13. den zum Ende des Vor­jahrs fest­ge­stell­ten und den im Sanie­rungs­jahr entstehenden
a) Zins­vor­trag nach § 4h Absatz 1 Satz 5,
b) EBIT­DA-Vor­trag nach § 4h Absatz 1 Satz 3. Die Min­de­rung des EBIT­DA-Vor­trags des Sanie­rungs­jah­res und der EBIT­DA­Vor­trä­ge aus vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­ren erfolgt in ihrer zeit­li­chen Rei­hen­fol­ge. Über­steigt der gemin­der­te Sanie­rungs­er­trag nach Satz 1 die nach Satz 2 min­dern­den Beträ­ge, min­dern sich inso­weit nach Maß­ga­be des Sat­zes 2 auch der ver­teilt abzieh­ba­re Auf­wand, Ver­lus­te, nega­ti­ve Ein­künf­te, Zins­vor­trä­ge oder EBIT­DA-Vor­trä­ge einer dem Steu­er­pflich­ti­gen nahe­ste­hen­den Per­son, wenn die­se die erlas­se­nen Schul­den inner­halb eines Zeit­raums von fünf Jah­ren vor dem Schul­den­er­lass auf das zu sanie­ren­de Unter­neh­men über­tra­gen hat und soweit der ent­spre­chen­de ver­teilt abzieh­ba­re Auf­wand, die Ver­lus­te, nega­ti­ven Ein­künf­te, Zins­vor­trä­ge oder EBIT­DA-Vor­trä­ge zum Ablauf des Wirt­schafts­jah­res der Über­tra­gung bereits ent­stan­den waren. Der sich nach den Sät­zen 2 und 3 erge­ben­de Betrag ist der ver­blei­ben­de Sanie­rungs­er­trag. Die nach den Sät­zen 2 und 3 min­dern­den Beträ­ge blei­ben end­gül­tig außer Ansatz und neh­men an den ent­spre­chen­den Fest­stel­lun­gen der ver­re­chen­ba­ren Ver­lus­te, ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trä­ge und sons­ti­gen Fest­stel­lun­gen nicht teil.

(4) Sind Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft, Gewer­be­be­trieb oder selb­stän­di­ger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 2 Buch­sta­be a oder b der Abga­ben­ord­nung geson­dert fest­zu­stel­len, ist auch die Höhe des Sanie­rungs­er­trags nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 Num­mer 1 bis 6 und 13 min­dern­den Beträ­ge geson­dert fest­zu­stel­len. Zustän­dig für die geson­der­te Fest­stel­lung nach Satz 1 ist das Finanz­amt, das für die geson­der­te Fest­stel­lung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 2 der Abga­ben­ord­nung zustän­dig ist. Wur­den ver­re­chen­ba­re Ver­lus­te und Ver­lust­vor­trä­ge ohne Berück­sich­ti­gung des Absat­zes 3 Satz 2 bereits fest­ge­stellt oder ändern sich die nach Absatz 3 Satz 2 min­dern­den Beträ­ge, ist der ent­spre­chen­de Fest­stel­lungs­be­scheid inso­weit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Fest­stel­lungs­be­scheid bereits bestands­kräf­tig gewor­den ist; die Fest­stel­lungs­frist endet inso­weit nicht bevor die Fest­set­zungs­frist des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids oder Kör­per­schaft­steu­er­be­scheids für das Sanie­rungs­jahr abge­lau­fen ist.

(5) Erträ­ge aus einer nach den §§ 286ff. der Insol­venz­ord­nung erteil­ten Rest­schuld­be­frei­ung, einem Schul­den­er­lass auf­grund eines außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plans zur Ver­mei­dung eines Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens nach den §§ 304ff. der Insol­venz­ord­nung oder auf­grund eines Schul­den­be­rei­ni­gungs­plans, dem in einem Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren zuge­stimmt wur­de oder wenn die­se Zustim­mung durch das Gericht ersetzt wur­de sind, soweit es sich um etriebs­ver­mö­gens­meh­run­gen oder Betriebs­ein­nah­men han­delt, eben­falls steu­er­frei, auch wenn die Vor­aus­set­zun­gen einer unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Sanie­rung im Sin­ne des Absat­zes 2 nicht vor­lie­gen. Absatz 3 gilt entsprechend.“

Dem § 3c EStG wird fol­gen­der Absatz 4 angefügt:

„(4) Betriebs­ver­mö­gens­min­de­run­gen oder Betriebs­aus­ga­ben, die mit einem steu­er­frei­en Sanie­rungs­er­trag im Sin­ne des § 3a in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen, dür­fen unab­hän­gig davon, in wel­chem Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Sanie­rungs­er­trag ent­steht, nicht abge­zo­gen wer­den. Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebs­ver­mö­gens­min­de­run­gen oder Betriebs­aus­ga­ben zur Erhö­hung von Ver­lust­vor­trä­gen geführt haben, die nach Maß­ga­be der in § 3a Absatz 3 getrof­fe­nen Rege­lun­gen ent­fal­len. Zu den Betriebs­ver­mö­gens­min­de­run­gen oder Betriebs­aus­ga­ben im Sin­ne des Sat­zes 1 gehö­ren auch Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit einem Bes­se­rungs­schein und ver­gleich­ba­re Auf­wen­dun­gen. Satz 1 gilt für Betriebs­ver­mö­gens­min­de­run­gen oder Betriebs­aus­ga­ben, die nach dem Sanie­rungs­jahr ent­ste­hen, nur inso­weit als noch ein ver­blei­ben­der Sanie­rungs­er­trag im Sin­ne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vor­han­den ist. Wur­den Betriebs­ver­mö­gens­min­de­run­gen oder Betriebs­aus­ga­ben im Sin­ne des Sat­zes 1 bereits bei einer Steu­er­fest­set­zung oder einer geson­der­ten Fest­stel­lung nach § 180 Absatz 1 S Betriebs­ein­nah­men aus einem Schul­den­er­lass zum Zwe­cke einer unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Sanie­rung im Sin­ne des Absat­zes 2 (Sanie­rungs­er­trag) sind steu­er­frei. Sind Betriebs­ver­mö­gens­meh­run­gen oder Betriebs­ein­nah­men aus einem Schul­den­er­lass nach Satz 1 steu­er­frei, sind steu­er­li­che Wahl­rech­te in dem Jahr, in dem ein Sanie­rungs­er­trag erzielt wird (Sanie­rungs­jahr) und im Fol­ge­jahr im zu sanie­ren­den Unter­neh­men gewinn­min­dernd aus­zu­üben. Ins­be­son­de­re ist der nied­ri­ge­re Teil­wert, der nach § 6 Absatz 1 Num­mer 1 Satz 2 und Num­mer 2 Satz 2 ange­setzt wer­den kann, im Sanie­rungs­jahr und im Fol­ge­jahr anzusetzen.»

§ 52 EStG wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird fol­gen­der Absatz 4a eingefügt:

„(4a) § 3a in der Fas­sung des Arti­kels … des Geset­zes vom … BGBl. I S. …) [ein­set­zen: Aus­fer­ti­gungs­da­tum und Fund­stel­le des vor­lie­gen­den Ände­rungs­ge­set­zes] ist erst­mals in den Fäl­len anzu­wen­den, in denen die Schul­den ganz oder teil­wei­se nach dem 8. Febru­ar 2017 erlas­sen wur­den. Satz 1 gilt bei einem Schul­den­er­lass nach dem 8. Febru­ar 2017 nicht, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen auf Antrag Bil­lig­keits­maß­nah­men aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes für einen Sanie­rungs­er­trag auf Grund­la­ge von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abga­ben­ord­nung zu gewäh­ren sind.“

b) Dem Absatz 5 wird fol­gen­der Satz angefügt:

„§ 3c Absatz 4 in der Fas­sung des Arti­kels … des Geset­zes vom … BGBl. I S. …) [ein­set­zen: Aus­fer­ti­gungs­da­tum und Fund­stel­le des vor­lie­gen­den Ände­rungs­ge­set­zes] ist für Betriebs­ver­mö­gens­min­de­run­gen oder Betriebs­aus­ga­ben in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit einem Schul­den­er­lass nach dem 8. Febru­ar 2017 anzu­wen­den, für den § 3a ange­wen­det wird.“

Ände­rung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 8 KStG wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 8 wird fol­gen­der Satz angefügt:

„Kommt es bei einem Betrieb gewerb­li­cher Art, der sich durch eine Zusam­men­fas­sung erge­ben hat, inner­halb eines Zeit­raums von fünf Jah­ren nach der Zusam­men­fas­sung zur Anwen­dung des § 3a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes ent­spre­chend auf die in Satz 4 genann­ten Ver­lust­vor­trä­ge anzuwenden.“

b) Dem Absatz 9 wird fol­gen­der Satz angefügt:

„Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes sind ent­spre­chend anzu­wen­den; § 3a Absatz 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes ist für die Kapi­tal­ge­sell­schaft anzuwenden.“

Dem § 8c KStG wird fol­gen­der Absatz 2 angefügt:

„(2) § 3a Absatz 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes ist auf ver­blei­ben­de nicht genutz­te Ver­lus­te anzu­wen­den, die sich nach einer Anwen­dung des Absat­zes 1 ergeben.“

Dem § 8d Absatz 1 KStG wird fol­gen­der Satz angefügt:

„Satz 8 gilt bei Anwen­dung des § 3a Absatz 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes entsprechend.“

§ 15 Satz 1 KStG wird wie folgt geändert:
a) Der Num­mer 1 wer­den fol­gen­de Sät­ze angefügt:

„Satz 1 steht einer Anwen­dung von § 3a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes nicht ent­ge­gen. Der für § 3c Absatz 4 Satz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes maß­ge­ben­de Betrag ist der sich nach Anwen­dung von Num­mer 1a erge­ben­de ver­min­der­te Sanierungsertrag.“

b) Nach Num­mer 1 wird fol­gen­de Num­mer 1a eingefügt:

„1a. Auf einen sich nach § 3a Absatz 3 Satz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes erge­ben­den ver­blei­ben­den Sanie­rungs­er­trag einer Organ­ge­sell­schaft ist § 3a Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes beim Organ­trä­ger anzu­wen­den. Wird der Gewinn des Organ­trä­gers geson­dert und ein­heit­lich fest­ge­stellt, gilt § 3a Absatz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes ent­spre­chend. Die Sät­ze 1 und 2 gel­ten auch, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 14 Absatz 1 im Sanie­rungs­jahr nicht vor­lie­gen und das Ein­kom­men der Organ­ge­sell­schaft in einem inner­halb der letz­ten fünf Jah­re vor dem Sanie­rungs­jahr lie­gen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum dem Organ­trä­ger gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 zuge­rech­net wor­den ist.“

In § 34 Absatz 1 KStG wird die Anga­be „Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2016“ durch die Anga­be „Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2017“ersetzt.

Ände­rung des Gewerbesteuergesetzes

Nach § 7a GewStG wird fol­gen­der § 7b eingefügt:

„§ 7b Son­der­re­ge­lung bei der Ermitt­lung des Gewer­be­er­trags bei unter­neh­mens­be­zo­ge­ner Sanierung
(1) Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes sind vor­be­halt­lich der nach­fol­gen­den Absät­ze bei der Ermitt­lung des Gewer­be­er­trags ent­spre­chend anzuwenden.
(2) Der nach Anwen­dung des § 3a Absatz 3 Satz 2 Num­mer 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes ver­blei­ben­de gemin­der­te Sanie­rungs­er­trag im Sin­ne des § 3a Absatz 3 Satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes min­dert nacheinander
1. den nega­ti­ven Gewer­be­er­trag des Sanie­rungs­jahrs des zu sanie­ren­den Unternehmens,
2. Fehl­be­trä­ge im Sin­ne des § 10a Satz 3 und
3. im Sanie­rungs­jahr unge­ach­tet des § 10a Satz 2 die nach § 10a Satz 6 zum Ende vor­an­ge­gan­ge­nen Erhe­bungs­zeit­raums geson­dert fest­ge­stell­ten Fehl­be­trä­ge; die in § 10a Satz 1 und 2 genann­ten Beträ­ge wer­den der Min­de­rung ent­spre­chend aufgebraucht.
Ein nach Satz 1 ver­blei­ben­der Sanie­rungs­er­trag min­dert die Beträ­ge nach Satz 1 Num­mer 1 bis 3 eines ande­ren Unter­neh­mens, wenn die­ses die erlas­se­nen Schul­den inner­halb eines Zeit­raums von fünf Jah­ren vor dem Schul­den­er­lass auf das zu sanie­ren­de Unter­neh­men über­tra­gen hat und soweit die ent­spre­chen­den Beträ­ge zum Ablauf des Wirt­schafts­jah­res der Über­tra­gung bereits ent­stan­den waren. Der ver­blei­ben­de Sanie­rungs­er­trag nach Satz 2 ist zunächst um den Min­de­rungs­be­trag nach § 3a Absatz 3 Satz 2 Num­mer 13 des Ein­kom­men­steue­rungs­ge­set­zes zu kür­zen. Bei der Min­de­rung nach Satz 1 ist § 10a Satz 4 und 5 ent­spre­chend anzu­wen­den. In Fäl­len des § 10a Satz 9 ist § 8 Absatz 9 Satz 9 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes ent­spre­chend anzu­wen­den. An den Fest­stel­lun­gen der vor­trags­fä­hi­gen Fehl­be­trä­ge neh­men nur die nach Anwen­dung der Sät­ze 1 und 2 ver­blei­ben­den Beträ­ge teil.
(3) In den Fäl­len des § 2 Absatz 2 Satz 2 ist § 15 Satz 1 Num­mer 1a des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes ent­spre­chend anzu­wen­den. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

§ 36 GewStG wird wie folgt geändert: 

a) Nach Absatz 2b wird fol­gen­der Absatz 2c eingefügt:

„(2c) § 7b in der Fas­sung des Arti­kels … des Geset­zes vom … (BGBl. I S. …) [ein­set­zen: Aus­fer­ti­gungs­da­tum und Fund­stel­le des vor­lie­gen­den Ände­rungs­ge­set­zes] ist erst­mals in den Fäl­len anzu­wen­den, in denen die Schul­den ganz oder teil­wei­se nach dem 8. Febru­ar 2017 erlas­sen wur­den. Satz 1 gilt bei einem Schul­den­er­lass nach dem 8. Febru­ar 2017 nicht, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen auf Antrag Bil­lig­keits­maß­nah­men aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes für einen Sanie­rungs­er­trag auf Grund­la­ge von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abga­ben­ord­nung zu gewäh­ren sind.“

b) Der bis­he­ri­ge Absatz 2c wird Absatz 2d.

2. Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren

Nach oben

Gesetz­ge­bungs­ma­te­ria­li­en

  • Ple­nar­pro­to­koll des Bun­des­rats zur Sit­zung vom 2. Juni 2017, ohne inhalt­lich auf das Gesetz Bezug zu nehmen
  • Zustim­mungs­be­schluss des Bun­des­rats BR-Drs. 366/17 (B) vom 2. Juni 2017
  • Ent­wurf eines Geset­zes gegen schäd­li­che Steu­er­prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sun­gen, BT-Drs. 18/12128 vom 26. April 2017, Beschluss­emp­feh­lung und Bericht des Finanz­aus­schus­ses (7. Aus­schuss) zu dem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung – Druck­sa­chen 18/11233, 18/11531, 18/11683 Nr. 8 – 
  • Stel­lung­nah­me des Bun­des­ra­tes und Gegen­äu­ße­rung der Bun­des­re­gie­rung, BT-Drs. 18/12128 vom 15. März 2017, Unter­rich­tung durch die Bun­des­re­gie­rung Ent­wurf eines Geset­zes gegen schäd­li­che Steu­er­prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sun­gen ‒ Druck­sa­che 18/11233 ‒,
  • BR Drs. 59/1/17 vom 27. Febru­ar 2017, Emp­feh­lun­gen der Ausschüsse
  • Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vom 20. Febru­ar 2017, BT-Drs. 18/11233, Ent­wurf eines Geset­zes gegen schäd­li­che Steu­er­prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit Rechteüberlassungen
  • BR Drs. 59/1/17 vom 27. Janu­ar 2017
  • Im ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf zur Rege­lung einer «Lizenz­schran­ke» war die Neu­re­ge­lung von Sanie­rungs­ge­win­nen noch nicht enthalten. 

Hin­ter­grund

Am 27. Febru­ar wur­de nach einer Initia­ti­ve von Nord­rhein-West­pha­len bereits ein Geset­zes­vor­schlag ver­öf­fent­licht, der an das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zur «Lizenz­schran­ke» (Gesetz gegen schäd­li­che Steu­er­prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sun­gen, BR Drs. 59/1/17) ange­hängt wer­den soll. Dem Ver­neh­men nach soll die­ser so aber nicht Gesetz wer­den. Daher tag­te am 8./9. März in Ber­lin eine Bund-Län­der-Arbeits­grup­pe der Finanz­ver­wal­tung. Sie hat­te das Ziel, einen Ent­wurf für eine gesetz­li­che Rege­lung zu for­mu­lier­ne und in den par­la­men­ta­ri­schen Pro­zess einzubringen. 

Die Bun­des­re­gie­rung hat in ihrer Gegen­äu­ße­rung (BT-Drs. 18/11531) eine schnel­le Lösung zugesagt: 

Die Bun­des­re­gie­rung wird der Bit­te um Prü­fung nach­kom­men. Sie teilt die Auf­fas­sung, dass drin­gen­der Hand­lungs­be­darf besteht, um die mit dem Beschluss des Gro­ßen Senats des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 28. Novem­ber 2016 Rechts­un­si­cher­hei­ten bei der steu­er­li­chen Behand­lung von Sanie­rungs­ge­win­nen zu beseitigen.

Auf dem 14. Deut­schen Insol­venz­rechts­tag am 30. März 2017 in Ber­lin hat Jus­tiz­mi­nis­ter Hei­ko Maas in einer Rede bekräf­tigt, dass die Bun­des­re­gie­rung eine schnel­le gesetz­li­che Lösung sucht: 

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat uns noch eine wei­te­re offe­ne Bau­stel­le im Sanie­rungs­recht auf­ge­zeigt und bei der müs­sen wir schnell han­deln. Wir kön­nen noch so lan­ge in Brüs­se­ler Ver­hand­lungs­sä­len sit­zen und an wir­kungs­vol­len Instru­men­ten für das Sanie­rungs­recht fei­len – die­se Mühen sind ver­ge­bens, wenn Sanie­rungs­er­fol­ge im sel­ben Zug durch Steu­er­las­ten wie­der auf­ge­zehrt wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat einen Erlass aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um gekippt, wonach Sanie­rungs­ge­win­ne steu­er­frei blei­ben durf­ten, oder die Steu­er zumin­dest gestun­det wer­den konn­te. Seit die­sem Urteil ist nicht mehr sicher, ob die Finanz­be­hör­den sol­che Erleich­te­run­gen noch gewäh­ren dür­fen. Das kann Sanie­run­gen ver­zö­gern, im schlimms­ten Fall schei­tern sie sogar dar­an. Es ist gut, dass die Län­der hier schnell die Initia­ti­ve ergrif­fen haben. Der Bun­des­rat hat eine Rege­lung vor­ge­schla­gen. Die Bun­des­re­gie­rung wird die­sen Vor­schlag jetzt inten­siv prü­fen und alles dafür tun, damit das Pro­blem schnell gelöst wird.

Den aktu­el­len Gesetz­ge­bungs­stand kön­nen Sie unter dem fol­gen­den link im Doku­men­ta­ti­ons- und Infor­ma­ti­ons­sys­tem (DIP) des Deut­schen Bun­des­ta­ges mitverfolgen. 

Am 29. März 2017 eine Exper­ten­an­hö­rung vor dem Finanz­aus­schuss des Bun­des­ta­ges statt. Mit den dar­aus gewon­ne­nen Erkennt­nis­sen hat der Finanz­aus­schuss des Bun­des­ta­ges am 26. April 2017 sei­ne Beschluss­emp­feh­lung vor­ge­legt. Schon am 27. April 2017 hat der Bun­des­tag den Gesetz­ent­wurf in zwei­ter und drit­ter Lesung beschlos­sen. Nun muss der Bun­des­rat dem Gesetz zustim­men. Anschlie­ßend ist noch die «Frei­ga­be» durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on erfor­der­lich. Der Gesetz­ge­ber muss sicher­stel­len, dass das Gesetzt auf euro­päi­scher Ebe­ne nicht als ver­bo­te­ne Bei­hil­fe qua­li­fi­ziert wird. 

Hier muss es schnell gehen, denn Geset­zes­vor­ha­ben enden auto­ma­tisch mit Ende der Legis­la­tur­pe­ri­ode. Auf­grund der Bun­des­tags­wahl im Sep­tem­ber muss der Gesetz­ent­wurf daher noch vor der par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pau­se ver­ab­schie­det wer­den. Es ist jedoch frag­lich, wann die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on ent­schei­den wird. Daher hat sich der Gesetz­ge­ber mit einem Kniff behol­fen: Das Gesetz tritt erst in Kraft, wenn die Kom­mis­si­on ihr «ok» gege­ben hat. Dies ist im Gesetz­ent­wurf wie folgt geregelt: 

«Die Arti­kel 2, 3 Num­mer 1 bis 4 und Arti­kel 4 Num­mer 1 bis 3 Buch­sta­be a tre­ten an dem Tag in Kraft, an dem die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on durch Beschluss fest­stellt, dass die Rege­lun­gen der Arti­kel 2, 3 Num­mer 1 bis 4 und Arti­kel 4 Num­mer 1 bis 3 Buch­sta­be a ent­we­der kei­ne staat­li­che Bei­hil­fen im Sin­ne des Arti­kels 107 Absatz 1 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on oder mit dem Bin­nen­markt ver­ein­ba­re Bei­hil­fen dar­stel­len. Der Tag des Beschlus­ses der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on sowie der Tag des Inkraft­tre­tens wer­den vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen geson­dert im Bun­des­ge­setz­blatt bekanntgemacht.»

Der Bun­des­rat hat dem Gesetz in sei­ner Sit­zung vom 2. Juni 2017 zuge­stimmt. In den Erläu­te­run­gen zur Tages­ord­nung hieß es hierzu: 

Der Finanz­aus­schuss emp­fiehlt dem Bun­des­rat, dem Gesetz zuzu­stim­men. Der Finanz­aus­schuss emp­fiehlt dem Bun­des­rat fer­ner, eine Ent­schlie­ßung zu fas­sen. Die Emp­feh­lun­gen im Ein­zel­nen sind aus der Druck­sa­che 366÷1÷17 ersichtlich.

3. His­to­ri­scher Über­blick zur Steu­er­frei­heit von Sanierungsgewinnen

Nach oben

Die Steu­er­frei­heit von Sanie­rungs­ge­win­nen ist kein neu­es Phä­no­men, son­dern gehört seit jeher zur steu­er­recht­li­chen Besteue­erungs­tra­di­ti­on. Der ers­te maß­geb­li­che Bau­stein hier­für war die Ent­schei­dung des Reichs­fi­nanz­ho­fes (RFH) vom 30. Juni 1927 (Az. VI A 297/27, RFHE 21, 263). Des­sen Leit­satz lautet: 

Schließt ein Kauf­mann mit sei­nen Geschäfts­gläu­bi­gern einen Akkord, so ist die durch den Erlaß der Schul­den ein­tre­ten­de Ver­meh­rung sei­nes Geschäfts­ver­mö­gens nicht einkommensteuerpflichtig.»

Im Urteils­fall hat­te sich ein buch­füh­ren­der Kauf­mann mit sei­nen Gläu­bi­gern auf einen For­de­rungs­ver­zicht in Höhe von 75 % geei­nigt. Die Vor­in­stanz beur­teil­te die dadurch ein­tre­ten­de Betriebs­ver­mö­gens­meh­rung zunächst kon­sse­quent als steu­er­pflich­tig. Dass der For­de­rungs­ver­zicht den­noch kei­ne Besteue­rung zur Fol­ge habe, begrün­de­te der RFH wie folgt: 

«Bei einem Akkord geht der ein­zel­ne betei­lig­te Gläu­bi­ger davon aus, dass infol­ge des gemein­sa­men Ver­zichts aller oder der Mehr­zahl sei­ner Gläu­bi­ger auf einen Teil ihrer For­de­run­gen der Rest­be­trag sei­ner For­de­run­gen mehr wert sein wird als die ursprüng­li­che gan­ze For­de­rung. Der Akkord ist im Grun­de eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Gläu­bi­gern allein, die von dem Schuld­ner höchs­tens ange­regt wird; erst sei­ne Aus­füh­rung ges­hoeht durch Rechts­ge­schäf­te mit dem Gläu­bi­ger. Jeder Gläu­bi­ger sieht in dem Erlaß der ande­ren Gläu­bi­ger, unter Umstän­den auch in den Bürg­schaf­ten drit­ter Per­so­nen, die Gegen­leis­tung für sei­nen eige­nen Erlaß. Der Schuld­ner erlangt sei­ne for­mel­le Ver­mö­gens­ver­meh­rung als Ergeb­nis der Veri­en­ba­run­gen ande­rer Per­so­nen, also infol­ge eines Rechts­vor­gan­ges, der schon des­halb außer­halb sei­nes Geschäfts­be­triebs liegt, weil er an ihm nicht betei­ligt ist.»

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) griff die Recht­spre­chung des RFH spä­ter auf. Grund­le­gend sein Urteil vom 27. Sep­tem­ber 1968, VI R 41/66:

1. Ein Sanie­rungs­ge­winn ist auch ein­kom­men­steu­er­lich nicht als Gewinn anzusetzen.
2. Er führt nicht zum Ver­brauch eines vor­her oder gleich­zei­tig ange­fal­le­nen Verlustes.

In den Urteils­grün­den führ­te der BFH aus: 

Wie der gro­ße Senat in dem Beschluß Gr. S. 2/67 vom 15. Juli 1968 (BFH 93, 75, BStBl II 1968, 666) aus­ge­führt hat, kann ein nach § 11 Nr. 4 KStG kör­per­schaft­steu­er­frei­er Sanie­rungs­ge­winn «weder mit einem ohne ihn in dem­sel­ben Ver­an­la­gungs­zeit­raum ent­ste­hen­den Ver­lust noch mit einem abzugs­fä­hi­gen Ver­lust aus einem frü­he­ren Ver­an­la­gungs­zeit­raum» ver­rech­net wer­den. Die Grund­sät­ze, die der Gro­ße Senat hier ent­wi­ckelt hat und auf die zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen Bezug genom­men wird, müs­sen auch für einen der Ein­kom­men­steu­er nicht unter­lie­gen­den Sanie­rungs­ge­winn gel­ten. Der Gro­ße Senat beschränkt sei­ne Aus­füh­run­gen zwar auf das Kör­per­schaft­steu­er­recht (das Ver­hält­nis von § 11 Nr. 4 KStG zu § 10 d EStG in Ver­bin­dung mit §§ 5, 6 KStG und § 15 KStDV). Es ist aber nicht ein­zu­se­hen, war­um für das Ein­kom­men­steu­er­recht etwas ande­res gel­ten soll­te. Die Grün­de, aus denen nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung der Ver­brauch des Ver­lus­tes durch einen Sanie­rungs­ge­winn bejaht wur­de, sind hier wie dort die glei­chen. Hat der Gro­ße Senat ihre Berech­ti­gung für den Fall des Zusam­men­tref­fens von Ver­lus­ten bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ver­neint, so kann nach Ansicht des Senats die Fra­ge für den Fall des Zusam­men­tref­fens von Ver­lus­ten und Sanie­rungs­ge­win­nen bei natür­li­chen Per­so­nen nicht anders beant­wor­tet wer­den. Abge­se­hen davon, daß es kei­nes­wegs beden­ken­frei erscheint, beim Zusam­men­tref­fen von Ver­lus­ten und Sanie­rungs­ge­win­nen grund­sätz­lich von einer Ver­lust­über­nah­me durch die auf ihre For­de­run­gen ver­zich­ten­den Gläu­bi­ger aus­zu­ge­hen, führt die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zu dem unbe­frie­di­gen­den Ergeb­nis, daß der Ver­brauch des Ver­lus­tes durch den Sanie­rungs­ge­winn kei­nes­falls immer ein­tritt, son­dern – dem Grund­satz der Abschnitt­be­steue­rung ent­spre­chend – davon abhängt, daß der Sanie­rungs­ge­winn in dem Ver­lust­jahr selbst oder in den Jah­ren ent­stan­den ist, in denen der Ver­lust «abge­zo­gen» wer­den könn­te, wäh­rend es zu kei­nem oder nur teil­wei­sen Ver­brauch kommt, wenn der Ver­lust ganz oder teil­wei­se vor dem Ent­ste­hen des Sanie­rungs­ge­winns aus­ge­gli­chen oder abge­zo­gen wer­den konnte.

Zuzu­ge­ben ist aller­dings, daß zwi­schen dem Kör­per­schaft­steu­er­recht und dem Ein­kom­men­steu­er­recht inso­fern ein Unter­schied besteht, als die Steu­er­frei­heit des Sanie­rungs­ge­winns nur in jenem, nicht aber auch in die­sem aus­drück­lich gere­gelt ist. Die­ser Unter­schied betrifft indes­sen nicht die Fra­ge des Ver­brauchs; wohl aber stellt sich die Fra­ge, ob denn auch im Ein­kom­men­steu­er­recht der Sanie­rungs­ge­winn tat­säch­lich als steu­er­frei anzu­se­hen sei.

Für das Ein­kom­men­steu­er­recht fehlt, wie gesagt, eine aus­drück­li­che Befrei­ungs­vor­schrift. Der RFH hat den Sanie­rungs­ge­winn gleich­wohl um des­wil­len als nicht ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ange­se­hen, weil die Sanie­rung einen außer­be­trieb­li­chen Vor­gang dar­stel­le und der Steu­er­pflich­ti­ge den erziel­ten außer­be­trieb­li­chen Gewinn gewis­ser­ma­ßen ein­ge­legt habe. Wenn­gleich er spä­ter von der Auf­fas­sung eines betriebs­frem­den Vor­gangs abge­rückt ist, hat er doch an der Steu­er­frei­heit des Sanie­rungs­ge­winns fest­ge­hal­ten, weil die­ser nicht in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der wer­ben­den Tätig­keit des «sanier­ten» Steu­er­pflich­ti­gen ste­he. Der für die Kör­per­schaft­steu­er zustän­di­ge Senat des RFH hat die­se Ansicht nicht geteilt. Das ist der Grund für die aus­drück­li­che Rege­lung der Kör­per­schaft­steu­er­frei­heit des Sanie­rungs­ge­winns durch § 11 Nr. 4 KStG gewesen.

Wie der erken­nen­de Senat bereits in sei­nen Urtei­len VI 35/61 U vom 4. August 1961 (BFH 73, 685, BStBl III 1961, 516) und VI 117/62 U (a. a. O.) dar­ge­legt hat, bestehen in der Tat Beden­ken gegen die Auf­fas­sung, daß die Sanie­rung einen außer­be­trieb­li­chen Vor­gang bil­de: Was auf Sei­ten der Gläu­bi­ger zwei­fels­frei einen betrieb­li­chen Vor­gang dar­stellt, kann nicht auf Sei­ten des Schuld­ners ein außer­be­trieb­li­cher Vor­gang sein.

Nach noch­ma­li­ger Prü­fung die­ser Fra­ge hält der Senat die Ansicht, daß die Sanie­rung ein außer­be­trieb­li­cher Vor­gang sei, nicht nur für bedenk­lich, son­dern für unzu­tref­fend. Wenn auch das Bestre­ben, dem Schuld­ner per­sön­lich zu hel­fen, mit ein Grund für den Ent­schluß der Gläu­bi­ger sein mag, auf ihre For­de­run­gen ganz oder zum Teil zu ver­zich­ten, so kann doch nicht dar­an vor­bei­ge­gan­gen wer­den, daß die geschäft­li­chen Inter­es­sen hier wie dort die ent­schei­den­de Rol­le spie­len, was sich nicht zuletzt auch in dem – selbst nach der Recht­spre­chung des RFH vor­aus­ge­setz­ten – Erfor­der­nis für die Steu­er­frei­heit des Sanie­rungs­ge­winns, näm­lich der in bezug auf das Unter­neh­men zu beur­tei­len­den Sanie­rungs­be­dürf­tig­keit und Sanie­rungs­wür­dig­keit, widerspiegelt.

Ist die Sanie­rung ein betrieb­li­cher Vor­gang, so ist der durch sie erziel­te Gewinn (Weg­fall der erlas­se­nen Schul­den und ent­spre­chen­de Erhö­hung des beim Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich anzu­set­zen­den End­ver­mö­gens) im Rah­men des Gewer­be­be­triebs ange­fal­len und nicht – jeden­falls nicht mit der vom RFH gege­be­nen Begrün­dung – ein­kom­men­steu­er­frei. Trotz­dem hält es der Senat für nicht ver­tret­bar, allein um die­ses Wech­sels der Beur­tei­lung wil­len den Sanie­rungs­ge­winn als nicht mehr steu­er­frei anzu­se­hen (vgl. auch das Urteil des BFH I 359/60 S vom 25. Okto­ber 1963, BFH 78, 308, BStBl III 1964, 122). Wenn auch § 11 Nr. 4 KStG die Steu­er­frei­heit des Sanie­rungs­ge­winns nur für die Kör­per­schaft­steu­er aus­spricht und wie bereits dar­ge­legt dar­auf beruht, daß mit ihm das nach der Recht­spre­chung des BFH für die Ein­kom­men­steu­er bestehen­de Ergeb­nis der Steu­er­frei­heit des Sanie­rungs­ge­winns auch für die Kör­per­schaft­steu­er über­nom­men wer­den soll­te, läßt die Rege­lung des § 11 Nr. 4 KStG doch ein­deu­tig erken­nen, daß der Gesetz­ge­ber die Steu­er­frei­heit des Sanie­rungs­ge­winns für sach­ge­recht hält, und zwar gera­de auch dann, wenn der Sanie­rung, wie es bei den von der Kör­per­schaft­steu­er erfaß­ten Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten der Fall ist, nur oder doch über­wie­gend betrieb­li­che Erwä­gun­gen zugrun­de lie­gen. Es mag bei allen Vor­be­hal­ten, mit denen man gera­de auf dem Gebiet des Steu­er­rechts der Mög­lich­keit eines Gewohn­heits­rechts begeg­nen muß (vgl. die Urtei­le des BFH II 28/58 U vom 18. Febru­ar 1959, BFH 68, 462, BStBl III 1959, 176, und VI 90/63 U vom 29. Janu­ar 1965, BFH 82, 8, BStBl III 1965, 251), nahe lie­gen, die auf Rich­ter­recht beru­hen­de Aner­ken­nung der Ein­kom­men­steu­er­frei­heit des Sanie­rungs­ge­winns, die auch von der Pra­xis und dem Schrift­tum vor­be­halt­los über­nom­men wor­den ist, als eine lang andau­ern­de Übung nicht nur der Steu­er­ge­rich­te, son­dern aller Rechts­ge­nos­sen anzu­se­hen, der die Über­zeu­gung der Rechts­gel­tung zugrun­de liegt und die daher als Gewohn­heits­recht ange­spro­chen wer­den kann (vgl. Larenz, Metho­den­leh­re der Rechts­wis­sen­schaft, 1960, S. 269). Auf jeden Fall aber wird man den in § 11 Nr. 4 KStG aus­ge­spro­che­nen Grund­satz auch für das Ein­kom­men­steu­er­recht anwen­den kön­nen, weil die Gestal­tung des Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er­rechts wie übri­gens auch des Gewer­be­steu­er­rechts zeigt, daß die ent­schei­den­den Grund­sät­ze der Gewinn­ermitt­lung über­ein­stim­men, und weil die Rege­lung des § 11 Nr. 4 KStG kei­ne Durch­bre­chung die­ser Grund­sät­ze hat brin­gen, son­dern gera­de der Ver­ein­heit­li­chung hat die­nen sol­len.

Eine detail­lier­te Auf­ar­bei­tung der his­to­ri­schen Rechts­ent­wick­lung fin­den Sie in der von Sebas­ti­an Pohl ver­öf­fent­lich­ten Ana­ly­se «Die steu­er­li­che Behand­lung von Sanie­rungs­ge­win­nen», Darm­stadt 2009. Lesens­wert auch Seer, Insol­venz, Sanie­rung und Ertrag­steu­ern – ver­fas­sungs- und euro­pa­recht­li­che Über­le­gun­gen, FR 2014, 721.


Email Xing linkedin facebook googleplus Email

image_pdfals pdf spei­chernimage_printdru­cken

Haupt-Sidebar

Suchen

Sei­te als pdf spei­chern / drucken

image_pdfals pdf speichernimage_printdrucken

Inhalt

  1. Über­blick über die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Steu­er­frei­heit von Sanierungsgewinnen
  2. Über­blick
  3. 1. Die neue Gesetzesregelung
    1. Ände­rung des Einkommensteuergesetzes
    2. Ände­rung des Körperschaftsteuergesetzes
    3. Ände­rung des Gewerbesteuergesetzes
  4. 2. Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren
    1. Gesetz­ge­bungs­ma­te­ria­li­en
    2. Hin­ter­grund
  5. 3. His­to­ri­scher Über­blick zur Steu­er­frei­heit von Sanierungsgewinnen

Footer

Text Wid­get

This is an exam­p­le of a text wid­get which can be used to descri­be a par­ti­cu­lar ser­vice. You can also use other wid­gets in this location.

Examp­les of wid­gets that can be pla­ced here in the foo­ter are a calen­dar, latest tweets, recent comm­ents, recent posts, search form, tag cloud or more.

Sam­ple Link.

Recent

  • Insol­venz­an­trags­pflicht wird ausgesetzt
  • «Sanie­rungs­klau­sel» kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe
  • BGH: Kei­ne AGB-Inhalts­kon­trol­le bei Rangrücktritt
  • Soeben erschie­nen: Haf­tungs­träch­ti­ge Inter­es­sen­kon­flik­te in Sanierungssituationen
  • Jah­res­rück­blick – Insti­tut für Sanie­rungs­bi­lanz­recht 2018

Search

Tags

AGB Beherrschungsvertrag Beihilfe BFH Bilanzrichtlinie BilRUG BilRUG Bilanzrichtlinie Buchführungspflichten Bugwellentheorie Bundesrat Bundestag Ergebnisabführungsvertrag EU-Kommission Geschäftsführer Gesetzentwurf GmbH GoB GoBD Haftung Handbuch IDW immaterielle Vermögensgegenstände Kreditderivate Nachrangabrede Nachrangdarlehen Neuerscheinung Passivierungsverbot Rangrücktritt RS BFA1 Sanierung Sanierungserlass Sanierungsgewinn Sanierungsgewinne Sanierungsmanagement Sanierungssteuern selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände Sonderprüfung Steuerbilanz verbotene Beihilfe Verlustverrechnung Verlustvorträge Verlustübernahme Vermittlungsausschuss Zahlungsunfähigkeit § 8d KStG

Copyright © 2014–2023 · ifsbr.de · Impressum · Kontakt

Zum Ändern Ihrer Datenschutzeinstellung, z.B. Erteilung oder Widerruf von Einwilligungen, klicken Sie hier: Einstellungen