Außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Entfällt der Grund für einen niedrigeren Wertansatz, darf dieser gemäß § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB nicht bei-behalten werden (Wertaufholung).
Zitierfähige URL und Zitiervorschlag:
Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Abschreibung, außerplanmäßige, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/abschreibung-ausserplanmaessige
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