Wird beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ein Aufschlag auf den Nennwert bezahlt, spricht man von einem Agio. Dieser Betrag wird in die Kapitalrücklage eingestellt (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
Zitierfähige URL und Zitiervorschlag:
Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Agio, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/agio-aufgeld/
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