Das Anlagegitter (früher auch als Anlagespiegel bezeichnet) stellt die Entwicklung des Anlagevermögens im Anhang tabellarsich dar. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und diesen gleich gestellte Personengesellschaften (§§ 264, 264a HGB) sind nach § 284 Abs. 3 Satz 1 HGB verpflichtet, im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer «gesonderten Aufgliederung» darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen.
Die wichtigste Information, die man dem Anlagegitter entnehmen kann, sind die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Vergleich zu den aktuellen Buchwerten zeigt sich, ob die Vermögensgegenstände bereits größtenteils abgeschrieben sind. Dies lässt darauf schließen, dass das vorhandene Vermögen (Maschinen, Fuhrpark) bereits ein gewisses Alter erreicht hat. Andererseits lassen sich auch Zuschreibungen erkennen und können gegebenenfalls kritisch hinterfragt werden.
Bis zum 22. Juli 2015 fanden sich die entsprechenden Regelungen in § 268 Abs. 2 HGB. Dieser wurde jedoch aufgehoben und durch einen erweiterten § 284 Abs. 3 HGB ersetzt.
Zitierfähige URL und Zitiervorschlag:
Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Anlagegitter, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/anlagegitter/
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