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Aval­kre­dit

5. November 2017 by Raoul Kreide

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Unter einem Aval­kredit ver­steht man die Über­nah­me von Bürg­schaften, Garan­tien und sons­ti­gen Gewähr­leistungen für ande­re (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG). Dabei fun­giert ein Kredit­insitut als Aval­kredit­geber gegen­über sei­nem Kun­den als Aval­kredit­nehmer. Berech­tigt ist jedoch ein Drit­ter (Begüns­tig­ter). Als Gegen­leis­tung für das Stel­len der Sicher­heit zahlt der Aval­kredit­nehmer eine Avalprovision.

Recht­lich han­delt es sich beim Aval­kredit um einen Geschäfts­besorgungs­ver­trag (§ 675 BGB). Bilan­zi­ell sind Aval­kre­di­te nach § 251 HGB «unter der Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
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" target="_blank" >Bilanz» aus­zu­weisen. In der Regel wird man den ent­sprechenden Betrag im An­hang dar­stellen. Bei Kapital­gesell­schaften und ver­gleich­bar publi­zi­täts­pflich­ten Gesell­schaf­ten ist dies nach § 268 Abs. 7 HGB ver­pflichtend. Danach dür­fen die Haftungs­ver­hält­nisse ab­weichen von § 251 HGB nicht mehr in einem Betrag ange­ge­ben wer­den, son­dern sind jeweils ge­sondert unter Anga­be der ge­wäh­ten Pfand­rechte und sons­ti­gen Sicher­heiten anzu­ge­ben. Ver­pflichtungen betref­fend die Alters­ver­sor­gung und Ver­pflich­tungen gegen­über ver­bundenen oder asso­zi­ier­ten Unter­nehmen sind eben­falls ge­sondert zu vermerken.


Zitier­fä­hi­ge URL und Zitiervorschlag:

Insti­tut für Sanie­rungs­bi­lanz­recht, Glos­sar, Stich­wort: Aval­kre­dit, ver­füg­bar unter https://​ifs​br​.de/​g​l​o​s​s​a​r​-​z​u​m​-​s​a​n​i​e​r​u​n​g​s​b​i​l​a​n​z​r​e​c​h​t​/​a​v​a​l​k​r​e​d​it/


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