Unter einem Avalkredit versteht man die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG). Dabei fungiert ein Kreditinsitut als Avalkreditgeber gegenüber seinem Kunden als Avalkreditnehmer. Berechtigt ist jedoch ein Dritter (Begünstigter). Als Gegenleistung für das Stellen der Sicherheit zahlt der Avalkreditnehmer eine Avalprovision.
Rechtlich handelt es sich beim Avalkredit um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Bilanziell sind Avalkredite nach § 251 HGB «unter der Bilanz