Die Grundlage der handelsrechtlichen Fortführungsprognose findet sich in § 252 Abs. 1 Nr 2 HGB. Danach ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen (going-concern-Prämisse), «sofern dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten entgegenstehen».
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