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Sanierungsbilanzrecht

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gezeich­ne­tes Kapital

5. November 2017 by Raoul Kreide

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Das gezeich­ne­te Kapi­tal wird im Gesell­schafts­recht beson­ders geschützt. Dies dient als Aus­gleich der auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen beschränk­ten Haf­tung. Daher ist die gesetz­li­che Legal­de­fi­ni­ti­on in § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht voll­stän­dig. Dort heißt es: „Gezeich­ne­tes Kapi­tal ist das Kapi­tal, auf das die Haf­tung der Gesell­schaf­ter für die Ver­bind­lich­kei­ten der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gegen­über den Gläu­bi­gern beschränkt ist.“ Grund­sätz­lich müs­sen Gesell­schaf­ter das gezeich­ne­te Kapi­tal ein­mal zur frei­en Ver­fü­gung der Gesell­schaft bezie­hungs­wei­se ihrer Ver­tre­tungs­or­ga­ne geleis­tet haben, haf­ten also nur inso­weit. In beson­de­ren Fäl­len kommt jedoch auch eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Durch­griffs­haf­tung der Gesell­schaf­ter in Betracht. Die Gesell­schaft selbst haf­tet für ihre Ver­bind­lich­kei­ten stets mit ihrem gesam­ten Vermögen. 

Das gezeich­ne­te Kapi­tal ist im Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
Term details
" target="_blank" >Bilanz­glie­de­rungs­sche­ma als ers­tes Kapi­tal­kon­to aus­zu­wei­sen (§ 266 Abs. 3 A. I. HGB). Es wird bei AG und KGaA als Grund­ka­pi­tal, bei der GmbH und UG als Stamm­ka­pi­tal bezeichnet. 


Zitier­fä­hi­ge URL und Zitiervorschlag:
Insti­tut für Sanie­rungs­bi­lanz­recht, Glos­sar, Stich­wort: Unter­bi­lanz, ver­füg­bar unter https://​ifs​br​.de/​g​l​o​s​s​a​r​-​z​u​m​-​s​a​n​i​e​r​u​n​g​s​b​i​l​a​n​z​r​e​c​h​t​/​u​n​t​e​r​b​i​l​a​nz/


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