Das gezeichnete Kapital wird im Gesellschaftsrecht besonders geschützt. Dies dient als Ausgleich der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung. Daher ist die gesetzliche Legaldefinition in § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht vollständig. Dort heißt es: „Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaften gegenüber den Gläubigern beschränkt ist.“ Grundsätzlich müssen Gesellschafter das gezeichnete Kapital einmal zur freien Verfügung der Gesellschaft beziehungsweise ihrer Vertretungsorgane geleistet haben, haften also nur insoweit. In besonderen Fällen kommt jedoch auch eine darüber hinausgehende Durchgriffshaftung der Gesellschafter in Betracht. Die Gesellschaft selbst haftet für ihre Verbindlichkeiten stets mit ihrem gesamten Vermögen.
Das gezeichnete Kapital ist im Bilanz