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Stil­le Reserven

5. November 2017 by Raoul Kreide

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Stil­le Reser­ven bestehen immer dann, wenn Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de in der Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
Term details
" target="_blank" >Bilanz mit einem Wert unter­halb des Ver­kehrs­werts ange­setzt wer­den. Die­ser Effekt tritt regel­mä­ßig bei allen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den auf, die im Lauf der Jah­re wert­vol­ler wer­den, anstatt durch Abnut­zung an Wert zu ver­lie­ren. Denn das Han­dels­bi­lanz­recht setzt Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de maxi­mal mit den Anschaf­fungs-bzw. Her­stel­lungs­kos­ten an. Um die ver­mu­te­te Abnut­zung abzu­bil­den, wer­den die Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de über ihre Nut­zungs­dau­er abge­schrie­ben. Der Buch­wert ver­rin­gert sich somit ste­tig, wäh­rend die Ver­kehrs­wer­te, ins­be­son­de­re bei Immo­bi­li­en, auch stei­gen kön­nen. Der Unter­schied zwi­schen den Ver­kehrs­wer­ten und den Buch­wer­ten sind die stil­len Reser­ven des Unter­neh­mens. Gedank­lich kann man sie dem Eigen­ka­pi­tal zurech­nen. Das Vor­sichts­prin­zip sorgt jedoch aus Gläu­bi­ger­schutz­grün­den dafür, dass die­se Reser­ven grund­sätz­lich nicht auf­ge­deckt wer­den. Denn die Auf­de­ckung kann aus­schüt­tungs­fä­hi­ge Gewin­ne rea­li­sie­ren, wodurch den Gläu­bi­gern ein poten­ti­el­les Haf­tungs­vo­lu­men ent­zo­gen wird. 


Zitier­fä­hi­ge URL und Zitiervorschlag:
Insti­tut für Sanie­rungs­bi­lanz­recht, Glos­sar, Stich­wort: Stil­le Reser­ven, ver­füg­bar unter https://​ifs​br​.de/​g​l​o​s​s​a​r​-​z​u​m​-​s​a​n​i​e​r​u​n​g​s​b​i​l​a​n​z​r​e​c​h​t​/​s​t​i​l​l​e​-​r​e​s​e​r​v​e​n​.​h​tml


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