Stille Reserven bestehen immer dann, wenn Vermögensgegenstände in der Bilanz
Stille Reserven
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Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz mit einem Wert unterhalb des Verkehrswerts angesetzt werden. Dieser Effekt tritt regelmäßig bei allen Vermögensgegenständen auf, die im Lauf der Jahre wertvoller werden, anstatt durch Abnutzung an Wert zu verlieren. Denn das Handelsbilanzrecht setzt Vermögensgegenstände maximal mit den Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten an. Um die vermutete Abnutzung abzubilden, werden die Vermögensgegenstände über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Buchwert verringert sich somit stetig, während die Verkehrswerte, insbesondere bei Immobilien, auch steigen können. Der Unterschied zwischen den Verkehrswerten und den Buchwerten sind die stillen Reserven des Unternehmens. Gedanklich kann man sie dem Eigenkapital zurechnen. Das Vorsichtsprinzip sorgt jedoch aus Gläubigerschutzgründen dafür, dass diese Reserven grundsätzlich nicht aufgedeckt werden. Denn die Aufdeckung kann ausschüttungsfähige Gewinne realisieren, wodurch den Gläubigern ein potentielles Haftungsvolumen entzogen wird. Zitierfähige URL und Zitiervorschlag:
Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Stille Reserven, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/stille-reserven.html
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