Während Anlagevermögen in § 247 Abs. 2 HGB legaldefiniert ist, kennt das Gesetz für das Umlaufvermögen keine ausdrückliche Definition. Aus einem Umkehrschluss zur Definition des Anlagevermögens folgt jedoch, dass es sich um dasjenige Vermögen handelt, dass nicht dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Umlaufvermögen sind damit Vermögensgegenstände zur kurzfristigen Veräußerung, zum Verbauch oder zur Verarbeitung. Hierunter fallen vor allem Vorräte und Zahlungsmittel.
§ 266 Abs. 2 B. HGB gliedert das Umlaufvermögen entsprechend auf:
I. Vorräte:
1. Roh‑, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
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