Logo IfSBR https://ifsbr.de/insolvenzantragspflicht-wird-ausgesetzt/

Insol­venz­an­trags­pflicht wird ausgesetzt

"Corona" beschäftigt uns alle und sorgt nicht nur für gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auch die Wirtschaft spürt erhebliche Einschnitte: Arbeitskräfte fallen aus, Lieferketten werden unterbrochen, Aufträge storniert.

Um zu vermeiden, dass Unternehmen durch die aktuellen Ereignisse gezwungen sind, einen Insolvenzantrag zu stellen, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) heute nachmittag bekannt gegeben, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden soll:

Bis zum 30.09.2020 setzen wir die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen aus. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern.

Christine Lambrecht zur Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen (Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html).

Weiter heißt es in der Mitteilung:

Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.

Der Gesetzgeber hatte schon bei früheren Hochwasserkatastrophen davon Gebrauch gemacht, die Insolvenzantragspflicht durch Gesetzt vorrübergehend auszusetzen bzw. einzuschränken. Wie genau die neue Regelung aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Sie dürfte sich jedoch an den früheren Regelungen orientieren. Zum geplanten Inhalt führt die Pressemitteilung des BMJV aus:

Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html


Email Xing linkedin facebook googleplus Email

27. September 2023 - Seite 1 von 1