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Kon­zern­in­sol­venz­recht ante portas?

10. März 2017 by Raoul Kreide

+++ Kon­zern­in­sol­venz­recht vom Bun­des­tag ver­ab­schie­det +++ Bun­des­rat muss noch zustimmen +++ 

Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren

Zumin­dest stand – über­ra­schend – das Kon­zern­in­sol­venz­recht ges­tern (9. März 2017) unter TOP 43 auf der Tages­ord­nung des Bun­des­ta­ges und wur­de um 1.35 Uhr mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit im Bun­des­tag beschlos­sen: «Zwei­te und drit­te Bera­tung des von der Bun­des­re­gie­rung ein­ge­brach­ten Ent­wurfs eines Geset­zes zur Erleich­te­rung der Bewäl­ti­gung von Kon­zern­in­sol­ven­zen».

Der Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung für ein Geset­zes zur Erleich­te­rung der Bewäl­ti­gung von
Kon­zern­in­sol­ven­zen (BT-Drs. 18/407)
datiert hin­ge­gen schon vom 30. Janu­ar 2014. Nun wur­de die Beschluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses (BT-Drs. 18/11436) zur Abstim­mung gestellt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Stand des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens fin­den Sie auf der Home­page des Deut­schen Bun­des­ta­ges.

Über­blick über das geplan­te Konzerninsolvenzrecht

Dar­um geht es: 

Das gel­ten­de Insol­venz­recht ist auf die Bewäl­ti­gung der Insol­venz ein­zel­ner Rechts­trä­ger zuge­schnit­ten. Für jeden insol­ven­ten Rechts­trä­ger ist ein eige­nes Insol­venz­ver­fah­ren zu eröff­nen. Gera­ten in
einem Kon­zern meh­re­re Unter­neh­men in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten, muss folg­lich für jeden Unter­neh­mens­trä­ger ein getrenn­tes Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und ein Insol­venz­ver­wal­ter bestellt wer­den. Dies führt in der PRa­xis zu erheb­li­chen Pro­ble­men. Denn in Kon­zer­nen agie­ren die rechl­ti­chen getrenn­ten Kon­zern­ein­hei­ten nicht wie frem­de Drit­te, son­dern bil­den oft­mals eine wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den. Betriebs- und finanz­wirt­schaft­li­che Funk­tio­nen der ins­ge­samt ver­folg­ten unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit sind auf unter­schied­li­che Unter­neh­mens­trä­ger ver­teilt sind. Bes­tes Bei­spiel: cash-poo­ling-Gesell­schaf­ten, die kei­ne ande­re Funk­ti­on haben, als der inter­nen Finan­zie­rung des Kon­zerns zu dienen. 

In der Insol­venz eines sol­chen Kon­zerns wer­den die­se – ehe­mals durch die Aus­übung der Kon­zern­lei­tungs­macht auf­ein­an­der abge­stimm­ten – Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis­se über die kon­zern­weit ver­füg­ba­ren Res­sour­cen, aus­ein­an­der­ge­ris­sen. Denn nun sind meh­re­re Insol­venz­ver­wal­ter in getrenn­ten Ver­fah­ren zunächst nur die­sen sepa­rier­ten Unter­neh­mens­teil und des­sen Gläu­bi­gern ver­pflich­tet. Damit wird es schwie­ri­ger, die wirt­schaft­li­che Ein­heit des Kon­zerns als sol­che zu erhal­ten und ihren vol­len Wert für die Gläu­bi­ger zu rea­li­sie­ren. Inef­fi­zi­en­zen dro­hen in Gestalt sub­op­ti­ma­ler Ver­wer­tungs­er­geb­nis­se ins­be­son­de­re dann, wenn die Insol­venz­ver­wal­ter unter­schied­li­che und nicht auf­ein­an­der abge­stimm­te Ver­wer­tungs­stra­te­gien ver­fol­gen oder wenn sie wegen kon­zern­in­ter­ner Trans­ak­tio­nen – aus Sicht der Sum­me der Ein­zel­mas­sen – unpro­duk­ti­ve und kos­ten­träch­ti­ge Rechts­strei­tig­kei­ten führen. 

Ziel des Gesetz­ent­wurfs ist es, die im Fall einer Kon­zern­in­sol­venz zu eröff­nen­den Ein­zel­ver­fah­ren über die Ver­mö­gen kon­zern­an­ge­hö­ri­ger Unter­neh­men bes­ser auf­ein­an­der abzu­stim­men. Zum einen knüpft er an die bis­he­ri­ge Pra­xis an und schafft die heu­te noch nicht oder nur unzu­läng­lich vor­han­de­nen Rechts­grund­la­gen, die für abge­stimm­te Insol­venz­ver­fah­ren in Kon­zern­struk­tu­ren erfor­der­lich sind. Hier­zu gehö­ren Gerichts­stands­re­ge­lun­gen, die es ermög­li­chen sol­len, dass sämt­li­che Ver­fah­ren an einem Insol­venz­ge­richt anhän­gig gemacht wer­den kön­nen. Für den Fall, dass Ver­fah­ren an meh­re­ren Gerich­ten geführt wer­den, wird die Mög­lich­keit einer Ver­wei­sung an ein ein­zi­ges Gericht geschaf­fen. Die­se Zustän­dig­keits­kon­zen­tra­ti­on wird durch eine ein­heit­li­che Rich­ter­zu­stän­dig­keit ergänzt. Für die Fäl­le, in denen Ver­fah­ren an meh­re­ren Gerich­ten geführt wer­den oder in denen meh­re­re Ver­wal­ter bestellt wor­den sind, schafft der Gesetz­ent­wurf die recht­li­chen Grund­la­gen Rechts­grund­la­gen für die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Ver­wal­tern und den Gerich­ten. Der Ent­wurf erkennt dabei die schon heu­te bestehen­den Koope­ra­ti­ons­pflich­ten der Ver­wal­ter an und schafft Grund­la­gen für die zwi­schen­ge­richt­li­che Zusam­men­ar­beit. Ins­be­son­de­re sol­len die Gerich­te ver­pflich­tet wer­den, sich zur Mini­mie­rung von Rei­bungs­ver­lus­ten in der Fra­ge abzu­stim­men, ob im Zuge von Abstim­mungs­er­for­der­nis­sen eine Per­son in meh­re­ren oder allen Ver­fah­ren zum Ver­wal­ter bestellt wer­den kann.

Zum ande­ren sieht der Gesetz­ent­wurf eines neu­es «Koor­di­na­ti­ons­ver­fah­ren» vor. Das Koor­di­na­ti­ons­ver­fah­ren soll die Abstim­mung der Ein­zel­ver­fah­ren ver­bes­sern, ohne die Selb­stän­dig­keit der Ein­zel­ver­fah­ren in Fra­ge zu stel­len. Eine «Koor­di­na­ti­ons­ver­wal­ter» soll mit der Koor­di­na­ti­on der Ein­zel­ver­fah­ren betraut wer­den. Sei­ne Auf­ga­be besteht dar­in, Vor­schlä­ge für die abge­stimm­te Insol­venz­ver­wal­tung aus­zu­ar­bei­ten. Eine beson­de­re Stel­lung nimmt dabei der vom Koor­di­na­ti­ons­ver­wal­ter vor­zu­le­gen­de und vom Koor­di­nie­rungs­ge­richt zu bestä­ti­gen­de Koor­di­na­ti­ons­plan ein, der als Refe­renz­plan für die auf der Ebe­ne der Ein­zel­ver­fah­ren, ins­be­son­de­re auf der Grund­la­ge von Insol­venz­plä­nen, zu ergrei­fen­den Maß­nah­men dient.


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Kategorie: Gesetzgebung Stichworte: InsO, Insolvenzrecht, Insolvenzrechtsreform, Konzerninsolvenzrecht

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