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Rang­rück­tritt – wel­cher nun?

Der Rangrücktritt war bereits Thema in unserem Blog. Es geht um die die richtige Formulierung. Einerseits soll die gewünschte insolvenzrechtliche Wirkung erzielt werden. Andererseits will man dadurch steuerlich keine erfolgwirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit verursachen. K. Schmidt nennt dies in seinem jünsten Aufsatzbeitrag "den Überschneidungsbereich zwischen § 39 InsO und § 5 Abs. 2a EStG zu treffen" (Betriebs-Berater 2016, Seite 2).

Aufgrund der Aktualität des Themas widmen wir dem Rangrücktritt eine IfSBR-Sonderseite. Diese werden wir in den nächsten Tagen Schritt für Schritt weiter ausbauen, um Ihnen umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen. Denn zentrales Thema ist immer noch die Frage, wie man denn angesichts der neuen Entwicklungen denn nun formulieren muss.


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27. September 2023 - Seite 1 von 1