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Reform der steu­er­li­chen Verlustverrechnung

24. Oktober 2016 by Raoul Kreide

Gesetz­ent­wurf zur Neu­aus­rich­tung der steu­er­li­chen Verlustverrechnung

Ges­tern wur­de der Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur «Wei­ter­ent­wick­lung der steu­er­li­chen Ver­lust­ver­rech­nung bei Kör­per­schaf­ten» ver­öf­fent­licht: Down­load Gesetz­ent­wurf Inzwi­schen liegt auch eine ers­te Stel­lung­nah­me der Bun­des­rats-Aus­schüs­se vor. 

Der Gesetz­ge­ber spricht hier von einer «Neu­aus­rich­tung» der steu­er­li­chen Ver­lust­ver­rech­nung. Kommt also ein gro­ßer Wurf?

Die Ver­lust­ver­rech­nung war aus fis­kal­po­li­ti­schen Grün­den immer wei­ter ein­ge­schränkt wor­den. Ins­be­son­de­re der Han­del mit GmbH-Ver­lust­män­teln soll­te ein­ge­dämmt wer­den. Den ursprüng­lich war es mög­lich, einen ope­ra­tiv erfolg­lo­sen Geschäfts­be­triebs still­zu­le­gen und die Ver­lus­te für ande­re, pro­fi­ta­ble Unter­neh­men nutz­bar zu machen.

Der­zei­ti­ge Rechtslage

Bis heu­te gilt, dass Ver­lust­vor­trä­ge voll­stän­dig ent­fal­len, wenn mehr als 50 % der Antei­le über­tra­gen wer­den (§ 8c KStG). Erwer­be inner­halb von 5 jah­ren wer­den zusam­men­ge­zählt. Anteils­über­tra­gun­gen bis zu 25 % haben kei­ne Aus­wir­kun­gen. Dazwi­schen gilt: Der Pro­zent­satz der über­tra­ge­nen Antei­le wird auch beim Ver­lust­vor­trag gekürzt. Eine Über­tra­gung von 37 % führt somit dazu, dass 37 % der Ver­lust­vor­trä­ge unter­ge­hen. Es gibt Aus­nah­men: Für Über­tra­gun­gen im Kon­zern und wenn im Unter­neh­men aus­rei­chend hohe stil­le Reser­ven vor­han­den sind. Eine drit­te Aus­nah­me für Sanie­rungs­fäl­le (§ 8c Abs. 1a) ist hin­ge­gen auf­grund euro­pa­recht­li­cher Beden­ken unan­wend­bar. Die EU-Kom­mis­si­on sah hier­in eine EU-recht­wid­ri­ge Bei­hil­fe und hat sich mit die­ser Sicth auch in einem ers­ten Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs durchgesetzt.

Zwei Unter­neh­mens­be­rei­che trifft die Ver­lust­be­schrän­kung beson­ders hart: Zum einen «start-ups». Die­se haben anfäng­lich sehr hohe Ent­wick­lungs­kos­ten bei gerin­gen Umsät­zen. Die­se Anlauf­ver­lus­te kön­nen vor­ge­tra­gen wer­den, um mit spä­te­ren Gewin­nen ver­rech­net zu wer­den. Klas­si­scher­wei­se las­sen sich jun­ge Unter­neh­men aber nur mit Eigen­ka­pi­tal finan­zie­ren. Bank­dar­le­hen sind für sol­che ris­kan­ten Ent­wick­lungs­stra­te­gien regel­mä­ßig nicht zu erlan­gen. Es kommt also zwin­gend zu meh­re­ren Finan­zie­rungs­run­den und damit frü­her oder spä­ter zum Unter­gang der Verlustvorträge.

Eben­so betrof­fen sind Sanie­rungs­fäl­le. Die­se sind eben­falls auf den Ein­stieg von Inves­to­ren ange­wie­sen. Dane­ben sehen vie­le Sanie­rungs­kon­zep­te die Wand­lung von Fremd- in Eigen­ka­pi­tal vor (Debt-Equi­ty-Swap). Um den Unter­gang von Ver­lust­vor­trä­gen zu ver­mei­den, wur­de in der Pra­xis teil­wei­se eine Gestal­tung über einen Debt-Mez­za­ni­ne-Swap ver­sucht. Sofern der Mez­za­ni­ne steu­er­lich noch als Fremd­ka­pi­tal zu qua­li­fi­zie­ren ist, kommt es steu­er­lich nicht zum Anteils­ei­ge­n­er­wech­sel. Die Finanz­ver­wal­tung hat sich jedoch erst im Früh­jahr auf die Linie ein­ge­schos­sen, der­ar­ti­ge Gestal­tun­gen nicht mehr anzu­er­ken­nen (wir hat­ten berich­tet).

Ein­füh­rung eines «fort­füh­rungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags» (§ 8d KStG‑E)

Der geplan­te § 8d KStG regelt nach dem der­zei­ti­gen Gesetz­ent­wurf, dass der Unter­gang von Ver­lust­vor­trä­gen nach § 8c KStG nicht greift, wenn der Geschäfts­be­tieb fort­ge­führt wird. Es muss ein Antrag gestellt werden.

Der Gesetz­ent­wurf zählt eine Rei­he von schäd­li­chen Fäl­len auf, etwa der Abschluss eines Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­tra­ges oder die Auf­nah­me eines zusätz­li­chen Geschäftsbetriebs.

Der Bun­des­rat befürch­tet, dass der Gesetz­ent­wurf in bestimm­ten Fäl­len über sein eigent­li­ches Ziel hin­aus­schie­ßen kann und es doch wie­der zu der fis­ka­lisch gefürch­te­ten Nutz­bar­keit von Ver­lustm­än­deln kommt (vgl. Emp­feh­lun­gen der Aus­schüs­se, BR-Ds. 544÷1÷16÷1 vom 21. Okto­ber 2016). Der Bun­des­rat schlägt daher eine Rei­he von Ände­run­gen vor, die vor allem rück­wir­ken­de Begüns­ti­gun­gen im Blick haben. 

Dane­ben begrüßt der Bun­des­rat aber die För­de­rung von Wag­nis­ka­pi­tal und start-ups. Rich­ti­ger­wei­se for­dert er daher eine Klar­stel­lung, wann es sich um eine unschäft­li­che Geschäfts­er­wei­te­rung und wann um eine schäd­li­che Auf­nah­me eines zusätz­li­chen Geschäfts­be­triebs handelt. 

Anwend­bar­keit

Der neue § 8d KstG‑E soll für alle Über­tra­gun­gen nach dem 31. Dezem­ber 2015 zur Anwen­dung kom­men – also rückwirkend.

Rege­lungs­ab­sicht

Mit der Neu­re­ge­lun­gen sol­len steu­er­li­che Hemm­nis­se bei der Unter­neh­mens­fi­nan­zie­rung ver­mie­den wer­den. Solan­ge der­sel­be Geschäfts­be­trieb fort­ge­führt wird, soll auch eine Ver­lust­nut­zung mög­lich blei­ben. Auf die Fra­ge des Anteils­eig­ner­wech­sels kommt es dann nicht mehr an.

Ers­tes Fazit: Hilf­reich, wenn es ein­fach hand­hab­bar ist

Für vie­le Unter­neh­men kann die Rege­lung zu einer deut­li­chen Ver­bes­se­rung der Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten füh­ren. Denn nutz­ba­re Ver­lust­vor­trä­ge sind letzt­lich Steu­er­erspar­nis und damit ein Wert, für den ein Inves­tor zahlt. Bei start ups wird die Finan­zie­rungs­wirk­lich­keit gewür­digt. Dort geht es nicht ohne Finan­zie­rungs­run­den, bei denen Anteils­eig­ner in erheb­li­chem Umfang hinzukommen.

Zwei­tes Fazit: Es gibt auch eine Kehrseite!

Umge­kehrt führt der Weg­fall des Geschäfts­be­triebs aber auch zu einem Unter­gang der Ver­lust­vor­trä­ge, wenn kein Anteils­eig­ner­wech­sel statt­fin­det. Da § 8c KStG wei­ter­hin bestehen bleibt, gibt es nun einen wei­te­ren Fall­strick, den man im Auge behal­ten muss. Der Ent­wurf von § 8d Abs. 2 Nr. 1 KStG‑E sieht vor, dass die Ver­lust­vor­trä­ge unter­ge­hen, wenn der Geschäfts­be­triebs ruhend gestellt wird. In Sanie­rungs­si­tua­tio­nen wird span­nend wer­den, was die Finanz­ver­wal­tung aus die­sem Kri­te­ri­um macht. 

Vor allem? Was ist ein «Geschäfts­be­trieb»? Wün­schens­wert wäre, dass der Begriff «Geschäfts­be­triebs­ein­stel­lung» prä­zi­siert wird. Hier besteht eine gro­ße Gefahr, dass eine spä­te­re Betriebs­prü­fung zu einem ande­ren Ergeb­nis kommt. Ande­rer­seits führt die For­de­rung nach einer unver­än­der­ten Fort­füh­rung fak­tisch dazu, dass sich das Unter­neh­men Markt­ver­än­de­run­gen nicht mehr anpas­sen kann, ohne sei­ne Ver­lust­vor­trä­ge zu ris­kie­ren. Hier stellt sich die Fra­ge: Wie­viel «alter» Geschäfts­be­trieb muss noch übrig blei­ben, wie­viel Neu­es darf hin­zu­kom­men, damit man noch vom «bis­he­ri­gen Geschäfts­be­trieb» im Sin­ne des Geset­zes (und des­sen Absich­ten, Inves­ti­tio­nen und Expan­si­on zu för­dern!) spre­chen kann?

Aus­blick: Ver­lust­be­steue­rung in Bewegung

Neben der Neu­re­ge­lung des § 8d KStG wird im BMF ein Ent­wurf eines BMF-Schrei­bens zur «Ver­lust­ab­zugs­be­schrän­kung bei Kör­per­schaf­ten» dis­ku­tiert. Dort ver­öf­fent­licht die Finanz­ver­wal­tung erst­mals Hin­wei­se zu ihrer Inter­pre­ta­ti­on der Aus­nah­men für Kon­zer­ne und bei stil­len Reser­ven. Eben­falls erläu­tert wird die Sicht­wei­se zum unter­jäh­ri­gen Betei­li­gungs­er­werb. Hier­zu hat das Finanz­ge­richt Müns­ter erst kürz­lich ent­schei­den (Urteil vom 21. Juli 2016, 9 K 2794/15 K,F). Ent­ge­gen der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ließ das Finanz­ge­richt einen Ver­lust­rück­trag zu. Es argu­men­tier­te, dass § 8c Abs. 1 KStG nur den Han­del mit Ver­lust­män­teln ver­hin­dern will. Beim Ver­lust­rück­trag liegt kei­ne per­so­nel­le Ver­än­de­rung vor. Wirt­schaft­lich nut­zen durch den Rück­trag nur die­je­ni­gen den Ver­lust, die ihn wäh­rend ihrer Betei­li­gungs­zeit auch «mit­er­wirt­schaf­tet» hatten.

Wei­ter­ge­hen­de Informationsquellen

Auf den Sei­ten des Doku­men­ta­ti­ons- und Infor­ma­ti­ons­sys­tems DIP des Deut­schen Bun­des­ta­ges fin­den Sie unter Deut­scher Bun­des­tag: Gesetz zur Wei­ter­ent­wick­lung der steu­er­li­chen Ver­lust­ver­rech­nung bei Kör­per­schaf­ten Infor­ma­tio­nen zum Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren und die ent­spre­chen­den Entwürfe.

Alter­na­tiv fin­den Sie Infor­ma­tio­nen zum Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auch auf der Sei­te des Bun­des­ra­tes unter Bun­des­rat: Gesetz zur Wei­ter­ent­wick­lung der steu­er­li­chen Ver­lust­ver­rech­nung bei Kör­per­schaf­ten. Aktu­ell fin­den Sie dort neben dem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung auch die Emp­feh­lun­gen der Aus­schüs­se (Bun­des­rats-Druck­sa­che 544÷1÷16 vom 21. Okto­ber 2016). Die Emp­feh­lun­gen die­nen zur Vor­be­rei­tung der Bun­des­rats­sit­zung am 4. Novem­ber 2016. Sofern kei­ne unlös­ba­ren Streit­punk­te mehr auf­kom­men ist also damit zu rech­nen, dass das Gesetz noch die­ses Jahr ver­ab­schie­det wird. 


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Kategorie: Gesetzgebung Stichworte: § 8c KStG, § 8d KStG, Verlustverrechnung, Verlustvorträge

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