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Sanie­rungs­er­lass – Brüs­sel bil­ligt Steu­er­frei­heit auf Sanierungsgewinne

13. August 2018 by Raoul Kreide

Wie die FAZ und das finan­ce maga­zin heu­te über­ein­stim­mend berich­ten, hat die EU-Kom­mis­si­on die Steu­er­frei­heit von Sanie­rungs­ge­win­nen gebilligt.

Ist dies der lang ersehn­te Befreiungsschlag?
Muss der deut­sche Gesetz­ge­ber jetzt nur noch «den Deckel drauf machen»? 

Brüs­sel bil­ligt Sanie­rungs­er­lass – kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe

EU-Kom­­mis­­si­on bil­ligt Sanie­run­ger­lass durch Com­fort Let­ter Die gesetz­li­che Neuregelung…

Kei­ne Noti­fi­ka­ti­on im Sin­ne des Gesetzes

Lei­der hat Brüs­sel das deut­sche Gesetz nicht for­mell noti­fi­ziert. Es han­delt sich ledig­lich um einen «Com­fort Let­ter». Dies ist kei­ne form­li­che Ent­schei­dung und vor allem kein «Beschluss» wie es Art. 6 Abs. 2 des Geset­zes zur Ein­füh­rung des «gesetz­li­chen Sanie­rungs­er­las­ses» fordert:

(2) Die Arti­kel 2, 3 Num­mer 1 bis 4 und Arti­kel 4 Num­mer 1 bis 3 Buch­sta­be a tre­ten an dem Tag in Kraft, an dem die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on durch Beschluss fest­stellt, dass die Rege­lun­gen der Arti­kel 2, 3 Num­mer 1 bis 4 und des Arti­kels 4 Num­mer 1 bis 3 Buch­sta­be a ent­we­der kei­ne staat­li­che Bei­hil­fen im Sin­ne des Arti­kels 107 Absatz 1 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on oder mit dem Bin­nen­markt ver­ein­ba­re Bei­hil­fen dar­stel­len. Der Tag des Beschlus­ses der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on sowie der Tag des Inkraft­tre­tens wer­den vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen geson­dert im Bun­des­ge­setz­blatt bekanntgemacht.

Was bedeu­tet das?

Für Brüs­sel dürf­te die Anfra­ge erle­digt sein. Man hat den Ball zum deut­schen Gesetz­ge­ber zurückgespielt.

Es wird kein förm­li­cher Beschluss erge­hen. Damit kann das schon ver­ab­schie­de­te Gesetz nicht (nie) in Kraft tre­ten. Der Gesetz­ge­ber muss erneut tätig wer­den. Die­ses neue Gesetz muss das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren durch­lau­fen. Ange­sichts des poli­ti­schen Wil­lens in Ber­lin soll­te dies aber eher eine For­ma­lie und schnell erreich­bar sein. Es wird jedoch neben dem Beschluss des Bun­des­ta­ges auch eine erneu­te Zustim­mung des Bun­des­rats erfor­der­lich wer­den. Den­noch: Der Gesetz­ge­ber hat es nun selbst in der Hand, die Rechts­la­ge bis zum Jah­res­en­de zu klären.

Der Brüs­se­ler Com­fort Letter

Was ist ein Com­fort Letter?

Kühling/​Rüchhardt erläu­tern dies im Kom­men­tar von Streinz, EUV/AEUV, 3. Auf­la­ge 2018, zu Art. 108 AEUV Rn. 15 wie folgt: 

Neu­er­dings hand­habt die Kom­mis­si­on die Ver­ab­schie­dung sol­cher Beschlüs­se für Nicht-Bei­hil­fen offen­sicht­lich eher restrik­tiv. Hier­zu tritt statt­des­sen die zwei­te Opti­on, näm­lich die Erstel­lung infor­mel­ler „Com­fort Let­ter“ als Abschluss von Prä­no­ti­fi­zie­rungs­ge­sprä­chen, in denen die Kom­mis­si­on – gege­be­nen­falls nach Anpas­sung der beab­sich­tig­ten mit­glied­staat­li­chen Maß­nah­me – ihre Über­zeu­gung von der bei­hil­fen­recht­li­chen Unbe­denk­lich­keit der Maß­nah­me aus­drückt. Sol­che „Com­fort Let­ter“ sind im Ver­fah­rens­recht nicht expli­zit vor­ge­se­hen und ver­mit­teln weni­ger Rechts­si­cher­heit als ein Beschluss im Sin­ne von Art. 288 Abs. 4 AEUV, der in Bestands­kraft erwach­sen kann. Angrif­fe auf die mit­glied­staat­li­che Maß­nah­me vor natio­na­len Gerich­ten und grund­sätz­lich auch for­mel­le Beschwer­den bei der Kom­mis­si­on blei­ben mög­lich. Für den Mit­glied­staat und die Kom­mis­si­on stellt der „Com­fort Let­ter“ eine ver­hält­nis­mä­ßig unkom­pli­zier­te Lösung dar, die zumin­dest die Sicher­heit bie­tet, dass die Kom­mis­si­on nicht von sich aus bei­hil­fen­recht­li­che Schrit­te einleitet.

Was steht im Com­fort Let­ter zu Sanierungsgewinnen?

Aktu­ell ist nur bekannt, dass die EU-Kom­mis­si­on im Rah­men eines «Com­fort Let­ters» bestä­tigt haben soll, dass die deut­schen gesetz­li­chen Rege­lun­gen (die «gesetz­li­che Neu­fas­sung des Sanie­rungs­er­las­ses» in § 3a EStG) mit dem euro­päi­schen Bei­hil­fe­recht ver­ein­bar sein soll. Unklar ist jedoch, ob dies mit wei­te­ren Neben­be­din­gun­gen oder Auf­la­gen ver­bun­den ist. Dem Ver­neh­men nach sieht die EU-Kom­mis­si­on die Rege­lung zu Sanie­rungs­ge­win­nen als «Alt­fall­re­ge­lung» an. Danach ist eine Bei­hil­fe, die es schon vor Grüd­nung der Euro­päi­schen Gemein­schaft (heu­te Euro­päi­sche Uni­on) gab, so lan­ge zuläs­sig, bis die EU-Kom­mis­si­on ein Ver­fah­ren ein­lei­tet. Mit die­ser Argu­men­ta­ti­on soll die EU-Kom­mis­si­on im Com­fort Let­ter zum Aus­druck gebracht haben, dass dadurch, dass sie kein Ver­fah­ren ein­lei­te, auch die Zuläs­sig­keit der Bei­hil­fe gege­ben sei.

Was ist eine Alt-Beihilfe?

Bestehen­de Bei­hil­fen («Alt-Bei­hil­fen») sind ins­be­son­de­re die Bei­hil­fe­re­ge­lun­gen, die vor Inkraft­tre­ten des EWGV am 1. Janu­ar 1958 ein­ge­führt wor­den sind und auch nach des­sen Inkraft­tre­ten noch anwend­bar sind (Art. 1 Buchst. b Unter­buchst. i der Ver­ord­nung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über beson­de­re Vor­schrif­ten für die Anwen­dung von Art. EGV Arti­kel 93 des EG-Ver­trags):

b) «bestehen­de Beihilfen»

i) unbe­scha­det der Arti­kel 144 und 172 der Akte über den Bei­tritt Öster­reichs, Finn­lands und Schwe­dens alle Bei­hil­fen, die vor Inkraft­tre­ten des Ver­trags in dem ent­spre­chen­den Mit­glied­staat bestan­den, also Bei­hil­fe­re­ge­lun­gen und Ein­zel­bei­hil­fen, die vor Inkraft­tre­ten des Ver­trags ein­ge­führt wor­den sind und auch nach des­sen Inkraft­tre­ten noch anwend­bar sind;

Hier­zu hat der BFH mit Urteil vom 31. Juli 2013, I R 82/12, BStBl. II 2015, 123 fol­gen­des entschieden:

Gemäß Art. AEUV Arti­kel 108 Abs. AEUV Arti­kel 108 Absatz 3 S. 3 AEUV darf ein Mit­glied­staat eine Bei­hil­fe nicht ein­füh­ren oder umge­stal­ten, bevor die Kom­mis­si­on einen abschlie­ßen­den Beschluss erlas­sen hat. Die­ses Ver­bot gilt allein für neue Bei­hil­fen; dem­ge­gen­über dür­fen bestehen­de Bei­hil­fen regel­mä­ßig durch­ge­führt wer­den, solan­ge die Kom­mis­si­on nicht ihre Uni­ons­rechts­wid­rig­keit fest­ge­stellt hat (EuGH v. 15. 3. 1994, EUGH C‑387/92, Ban­co Exte­ri­or de Espa­ña, Slg. 1994, I Sei­te 877, Beck­RS 2004, 76937, Rz. 20; v. 29. 11. 2012, EUGH C‑262/11, Kre­mi­kovtzi, Beck­RS 2012, 82517, Rz. 49). 

Aller­dings ent­hält die oben zitier­te Ver­ord­nung auch fol­gen­de Rege­lung, wie die Kom­mis­si­on in sol­chen Fäl­len ver­fah­ren kann. Die Bei­hil­fe ist zwar zunächst zuläs­sig. Die Kom­mis­si­on kann jedoch trotz­dem eine Ent­schei­dung dar­über tref­fen, dass die Rege­lung uni­ons­rechts­wid­rig ist. Dies hät­te dann ein kom­ple­xes Ver­fah­ren zur Fol­gen, an des­sen Ende jedoch wie­der­um für künf­ti­ge Fäl­le eine Unzu­läs­sig­keit der Bei­hil­fe ste­hen kann. Wenn der Com­fort Let­ter tat­säch­lich die­sen Inhalt hat, wür­de sich die Kom­mis­si­on damit ein Hin­ter­tür­chen offen hal­ten. Sie könn­te zwar gewähr­te Bei­hil­fen nach­träg­lich nicht angrei­fen. Es blie­be ihr jedoch unbe­nom­men, mit Wir­kung für die Zukunft Ände­run­gen zu for­dern oder ein Bei­hil­fe­ver­fah­ren einzuleiten.

KAPI­TEL V

VER­FAH­REN BEI BESTEHEN­DEN BEIHILFEREGELUNGEN

Arti­kel 17

Zusam­men­ar­beit nach Arti­kel 93 Absatz 1 des Vertrags

(1) Für die Über­prü­fung bestehen­der Bei­hil­fe­re­ge­lun­gen in Zusam­men­ar­beit mit dem betref­fen­den Mit­glied­staat holt die Kom­mis­si­on nach Arti­kel 93 Absatz 1 des Ver­trags bei die­sem alle erfor­der­li­chen Aus­künf­te ein.

(2) Gelangt die Kom­mis­si­on zur vor­läu­fi­gen Auf­fas­sung, daß eine bestehen­de Bei­hil­fe­re­ge­lung nicht oder nicht mehr mit dem Gemein­sa­men Markt ver­ein­bar ist, so setzt sie den betref­fen­den Mit­glied­staat hier­von in Kennt­nis und gibt ihm Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me inner­halb einer Frist von einem Monat. In ord­nungs­ge­mäß begrün­de­ten Fäl­len kann die Kom­mis­si­on die­se Frist verlängern.

Arti­kel 18

Vor­schlag zweck­dien­li­cher Maßnahmen

Gelangt die Kom­mis­si­on auf­grund der von dem betref­fen­den Mit­glied­staat nach Arti­kel 17 über­mit­tel­ten Aus­künf­te zu dem Schluß, daß die bestehen­de Bei­hil­fe­re­ge­lung mit dem Gemein­sa­men Markt nicht oder nicht mehr ver­ein­bar ist, so schlägt sie dem betref­fen­den Mit­glied­staat zweck­dien­li­che Maß­nah­men vor. Der Vor­schlag kann ins­be­son­de­re in fol­gen­dem bestehen:

a) inhalt­li­che Ände­rung der Bei­hil­fe­re­ge­lung oder

b) Ein­füh­rung von Ver­fah­rens­vor­schrif­ten oder

c) Abschaf­fung der Beihilferegelung.

Arti­kel 19

Rechts­fol­gen eines Vor­schlags zweck­dien­li­cher Maßnahmen

(1) Wenn der betref­fen­de Mit­glied­staat den vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men zustimmt und die Kom­mis­si­on hier­von in Kennt­nis setzt, hält die Kom­mis­si­on dies fest und unter­rich­tet den Mit­glied­staat hier­von. Der Mit­glied­staat ist auf­grund sei­ner Zustim­mung ver­pflich­tet, die zweck­dien­li­chen Maß­nah­men durchzuführen.

(2) Wenn der betref­fen­de Mit­glied­staat den vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men nicht zustimmt und die Kom­mis­si­on trotz der von dem Mit­glied­staat vor­ge­brach­ten Argu­men­te wei­ter­hin die Auf­fas­sung ver­tritt, daß die­se Maß­nah­men not­wen­dig sind, so lei­tet sie das Ver­fah­ren nach Arti­kel 4 Absatz 4 ein. Die Arti­kel 6, 7 und 9 gel­ten entsprechend. 

Wei­ter­füh­rend: Cremer in Callies/​Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 108 AEUV Rn. 3. 

Fluch und Segen?

Im Erfor­der­nis, die gesetz­li­che Rege­lung erneut zu ver­ab­schie­den liegt auch eine Chan­ce: Der Gesetz­ge­ber kann bei die­ser Gele­gen­heit auch gleich klar­stel­len, dass der Sanie­rungs­er­lass für die Fäl­le bis zum 7. Febru­ar 2017 wei­ter anzu­wen­den ist. Hier­über gab es zuletzt erbit­ter­te Duel­le zwi­schen Finanz­ver­wal­tung und Bun­des­ge­richts­hof. Wir hat­ten berich­tet.

Der Com­fort Let­ter ermög­licht, die gesetz­lich schon ver­ab­schie­de­te Neu­re­ge­lung zur Steu­er­frei­stel­lung von Sanie­rungs­ge­win­nen erneut zu ver­ab­schie­den. Die EU-Kom­mis­si­on bringt mit dem Com­fort Let­ter zum Aus­druck, dass Sie selbst nicht aktiv wer­den will. Es gibt jedoch kei­ne bestands­kräf­ti­ge Ent­schei­dung. Kon­kur­ren­ten könn­ten sich bei der EU-Kom­mis­si­on beschwe­ren oder Kla­ge­ver­fah­ren ein­lei­ten. Hier­ge­gen schützt der Com­fort Let­ter nicht. Den­noch soll­te die­se «offe­ne Flan­ke» ein über­schau­ba­res Risi­ko dar­stel­len. Der EuGH hat erst vor Kur­zem letzt­in­stanz­lich und damit abschlie­ßend ent­schie­den, dass auch die Rege­lung zum Erhalt von Ver­lust­vor­trä­gen in Sanie­ungs­si­tua­tio­nen (§ 8c KStG) kei­ne ver­bo­te­ne Bei­hil­fe dar­stellt. Auch hier­über hat­ten wir berich­tet.

Fazit: Ein groß­ar­ti­ger Tag für sanie­rungs­fä­hi­ge Unternehmen

Trotz der for­mel­len Hin­der­nis­se, die es noch aus­zu­räu­men gibt. Heu­te ist ein groß­ar­ti­ger Tag. Sanie­run­gen wer­den in Zukunft wie­der in der gewohn­ten eise mög­lich ein. Dies gilt ins­be­son­de­re für Insol­venz­plä­ne, die von der neu­en Rechts­si­cher­heit beson­ders pro­fi­tie­ren wer­den. Zu hof­fen ist, dass der Gesetz­ge­ber das Gesetz bis zum Jah­res­en­de durch das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren bringt und viel­leicht gleich auch noch die Pro­ble­ma­tik der Alt­fäl­le mitlöst. 

In Zukunft wird sich dann zei­gen müs­sen, wel­che neu­en Tücken die Neu­re­ge­lung in der Pra­xis­er­pro­bung her­vor­bringt. Wei­te­re Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen fin­den Sie auf unse­rer Son­der­sei­te zu Sanie­rungs­ge­win­nen und zum Sanie­rungs­er­lass.


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Kategorie: Allgemein, Gesetzgebung, Sanierungspraxis Stichworte: Beihilfe, EU-Kommission, Sanierungserlass, Sanierungsgewinn

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