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Sanie­rungs­er­lass – DAV for­dert Klar­stel­lung zum Vertrauensschutz

13. September 2018 by Raoul Kreide

ZUr Steu­er­frei­heit von Sanie­rungs­ge­win­nen for­dert der Deut­sche Anwalts­ver­ein (DAV) in sei­ner aktu­el­len Stel­lung­nah­me 41/2018 vom 30. August 2018 die Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lun­gen zum Sanie­rungs­er­lass klar­zu­stel­len und den Streit zwi­schen BFH und BMF zu beenden.

Hin­ter­grund

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) den alt­be­währ­ten Sanie­rungs­er­lass Anfang 2017 für ver­fas­sungs­wid­rig erklär­te, schuf der Gesetz­ge­ber mit § 3a EStG und § 7a GewStG eine gesetz­li­che Rege­lung zur Steu­er­frei­heit von Sanie­rungs­ge­win­nen. Zwei Pro­blem­punk­te beschäf­ti­gen die Sanie­rungs­pra­xis jedoch bis heute: 

  • Die Neu­re­ge­lung tritt nach dem Gesetz erst in Kraft, wenn die EU-Kom­mis­si­on die bei­hil­fe­recht­li­che Unbe­denk­lich­keit durch Beschluss fest­ge­stellt hat. Die EU-Kom­mis­si­on reagier­te jedoch mit einem so genann­ten «Com­fort Let­ter». Die­ser bestä­tigt zwar, dass die EU-Kom­mis­si­on kei­ne Bei­hil­fe annimmt. Es fehlt aber an der im Gesetz (zu Recht) gefor­der­ten Qua­li­tät eines rechts­kräf­ti­gen Beschlusses.
  • Inwie­weit genie­ßen Alt-Fäl­le Ver­trau­ens­schutz? Eine rück­wir­ken­de Gel­tung sieht das Gesetz nur für Maß­nah­men nach dem 8. Febru­ar 2017 vor. Wäh­rend der BFH Ver­trau­ens­schutz wie­der­holt ablehnt will die Finanz­ver­wal­tung Ver­trau­ens­schutz für Alt­fäl­le gewäh­ren und hat mit einem Ver­trau­ens­schutz-Erlass und einem Nicht-Anwen­dungs­er­las­sen der wider­spre­chen­den BFH-Ent­schei­dun­gen reagiert. 

Die For­de­run­gen des DAV

Die Aus­schüs­se Insol­venz­recht und Steu­er­recht des (DAV) for­dern, dass der Gesetz­ge­ber die schon ver­ab­schie­de­ten gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Steu­er­frei­heit von Sanie­rungs­ge­win­nen schnellst­mög­lich in Kraft setzt. 

Es kann damit gerech­net wer­den, dass das In-Kraft-Tre­ten der Rege­lung in ein schon lau­fen­des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht wird. Nahe liegt hier, dass dies mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 erfolgt (zwi­schen­zeit­lich: «Gesetz zur Ver­mei­dung von Umsatz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Waren im Inter­net und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten», BT-Drs. 372/18).

Die zwei­te For­de­rung betrifft den Ver­trau­ens­schutz für Alt­fäl­le. Hier­zu for­dert der DAV, den Streit zwi­schen BFH und BMF durch eine gesetz­li­che Rege­lung zu been­den. Die Neu­re­ge­lung sol­le auch für sol­ceh Sanie­rungs­fäl­le gel­ten, die vor dem 8. Febru­ar 2017 voll­zo­gen wurden. 

Stel­lung­nah­me

Das In-Kraft-Tre­ten gesetz­lich zu regeln ist in der Tat erfor­der­lich. Dies ergibt sich bereits zwangs­läu­fig aus der im alten Geset­zes­text gewähl­ten For­mu­lie­rung und dem nun ledig­lich vor­lie­gen­den Com­fort Let­ter. Von Sei­ten der Finanz­ver­wal­tung ist eben­falls zu hören, dass es kei­ne Zwei­fel dar­an gibt, dass genau so ver­fah­ren wer­den soll.

Die zwei­te For­de­rung ist im Grund­satz eben­so rich­tig. Denn selbst der BFH erkennt das Bedürf­nis nach Ver­trau­ens­schutz und die grund­sätz­li­che Zuläs­sig­keit einer Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung an. Er stört sich ledig­lich (in einer rechts­staat­li­chen Demo­kra­tie aber berech­tigt) dar­an, dass der Ver­zicht auf Steu­ern eben nicht von der Ver­wal­tung, son­dern nur vom Gesetz­ge­ber beschlos­sen wer­den dürfe. 

Schwie­rig erscheint jedoch die For­de­rung, die Neu­re­ge­lung auf Alt-Fäl­le zu erstre­cken. Bis­lang und unse­rer Ansicht vor­zugs­wür­dig wen­det die Finanz­ver­wal­tung den alten Sanie­rungs­er­lass wei­ter­hin an, wenn sie Ver­trau­ens­schutz gewährt. Die Neu­re­ge­lung ent­hält umfas­sens­te «Gegen­fi­nan­zie­rungs­maß­nah­men». Sie greift in erheb­li­cher Wei­se in die Dis­po­si­ti­ons­frei­heit des Steu­er­pflich­ti­gen ein. Einen Alt­fall mit der Neu­re­ge­lung zu ret­ten, mag daher nicht unbe­dingt im Inter­es­se des Steu­er­pflich­ti­gen sein. Es kann zwar den Druck der Steu­er­last neh­men, reißt jedoch an ande­rer Stel­le neue Lücken auf, mit denen bei Ent­wick­lung der Sanie­rungs­struk­tur noch nicht gerech­net wer­den konn­te. Vor­zugs­wür­dig erscheint daher, wei­ter­hin die Anwen­dung des alten Sanie­rungs­er­las­ses zu ermög­li­chen. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn man wie der DAV dar­auf abstellt, dass die im berech­tig­ten Ver­trau­en auf den Sanie­rungs­er­lass ver­ein­bar­ten Sanie­rungs­plä­ne Rechts­si­cher­heit erlangen.

Ange­sichts der Kom­ple­xi­tät der Rege­lun­gen gibt es aus Krei­sen der Finanz­ver­wal­tung zwei­feln­de Stim­men, ob bzw. wie der Gesetz­ge­ber die Gel­tung des (eben­falls hoch­kom­ple­xen) Sanie­rungs­er­las­ses kdo­fi­zie­ren könn­te. Pro­ble­ma­tisch ist eben­falls, dass sich das Jah­res­steu­er­ge­setz bereits in einem par­la­manta­ri­schen Sta­di­um befin­det, in dem umfang­rei­che Geset­zes­än­de­run­gen nicht mehr vor­ge­se­hen sind. 

Einen Über­blick über die jüngs­ten Ent­wick­lun­gen hat­ten wir Ihnen in unse­rem letz­ten News­let­ter zusammengefasst: 

Brüs­sel bil­ligt Sanie­rungs­er­lass – kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe

EU-Kom­­mis­­si­on bil­ligt Sanie­run­ger­lass durch Com­fort Let­ter Die gesetz­li­che Neuregelung…

Wei­te­re Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen fin­den Sie auf unse­rer Son­der­sei­te zu Sanie­rungs­ge­win­nen und zum Sanie­rungs­er­lass.


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Kategorie: Gesetzgebung, Sanierungspraxis Stichworte: Beihilfe, Sanierungserlass, Sanierungsgewinn

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