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Sanie­rungs­er­lass: Stel­lung­nah­me des DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat ebenfalls eine Stellungnahme zum Entwurf eines "Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen", bekannt auch als "Lizenzschranke" (vgl. BT-Drs. 18/11531) veröffentlicht. In dieses schon laufende Gesetzgebungsverfahren wurde die Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen integriert, um möglichst schnell eine gesetzliche Regelung zu erreichen.

Der DStV begrüßt den Gesetzentwurf. Er sieht vor allem die Chance, die unterschiedlichen Zustündigkeiten für den Erlass von Einkommen-/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu beseitigen und ein effizientes und transparentes Verfahren zu schaffen. Dies fordert er zu Recht schon seit langem. Ebenso wichtig ist die Forderung, schnelle Entscheidungen erlangen zu können. Die Verkürzung der Bearbeitungsfrist für verbindlichke Auskünfte auf sechs Monate ist zwar ein Fortschritt, im Sanierungskontext aber immer noch viel zu lang.

Die Beschränkung der Erlasswirkung auf betrieblich veranlasste Sanierungsgewinne hält der DStV für zu weitgehend. Damit werden Forderungsverzichte der Gesellschafter "bestraft". Denn diese gelten meist als gesellschaftsrechtlich veranlasst. In der Tat: Die Abgrenzung ist in der Sanierungspraxis schwierig, denn oftmals werden Forderungsverzichte der Gesellschafter Teil eines Gesamtpaktes sein, in dem sowohl Gesellschafter als auch Gläubiger Sanierungsbeiträge erbringen.

Zuzustimmen ist auch der Kritik an § 3a Abs. 2 EStG-E. Danach hat ein Erlass der Steuern auf Sanierungsgewinne stets den vollständigen Untergang der Verlustvorträge zur Folge. Somit kann ein "kleiner" Sanierungsgewinn Verlustvorträge in deutlich höherem Umfang zum Erlöschen bringen. Daher ist der Forderung des DStV zuzustimmen, dass der Untergang der Verlustvorträge auf die Höhe des begünstigten Sanierungsgewinns zu beschränken ist, wie dies auch im Sanierungserlass geregelt war.

Die Stellungnahme des DStV ist unter folgendem link abrufbar:

Hintergründe und einer Analyse der Rechtsfolgen für die Praxis finden Sie ab sofort auf unserer IfSBR-Sonderseite "Sanierungsgewinne und Sanierungserlass".


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27. September 2023 - Seite 1 von 1