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Sanie­rungs­er­lass: Über­gangs­re­ge­lun­gen verfassungswidrig

Kein Vertrauensschutz für Altfälle!

In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof erneut zugeschlagen: Die Übergangsregelung für Altfälle im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl. I 2017, 741) sind genauso verfassungswidrig, wie der Anfang des Jahres verworfene "Sanierungserlass" (BMF-Schreiben vom 27. März 2003, BStBl. I 2003, 240).

Unter dem folgenden link finden Sie unsere Einschätzung der Urteile mit einem Überblick über die nun geltende Rechtslage:


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Die aktuellen Urteile des BFH finden Sie hier:
Pressemitteilung Nr. 64 vom 25. Oktober 2015
BFH, Urteil vom 23.8.2017, I R 52/14
BFH, Urteil vom 23.8.2017, X R 38/15


Das Bundesministerium der Finanzen hatte die Finanzämter mit dem angegriffenen Schreiben vom 27. April 2017 angewiesen, den Sanierungserlass "weiterhin uneingeschränkt anzuwenden", wenn die gewinnauslösenden Forderungsverzichte bis spätestens 8. Februar 2017 endgültig vollzogen worden waren. Auf diese Weise sollte dem Vertrauenschutz genüge getan werden. Denn am 8. Feburar 2017 war der Beschluss des Großen Senats veröffentlicht worden, der den Sanierungserlass als verfassungswidrig einordnete.

Der BFH stellt fest, dass eine Übergangsregelung nur vom Gesetzgeber geschaffen werden kann. Dieser hatte jedoch auf eine Regelung für Altfälle verzichtet, weil diese bereits durch das BMF-Schreiben erfasst worden waren. Ergebnis: Es gibt keine zulässige Rechtsgrundlage für die Behandlung von Altfällen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagieren wird. Klar ist, dass sich die Finanzgerichte an der Rechtsprechung des BFH ausrichten werden. Ansonsten gilt jedoch, dass ein BFH-Urteil zunächst nur für den konkreten Einzelfall bindend ist. Die Finanzverwaltung wird erst für alle Fälle gebunden, wenn das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Die Finanzverwaltung macht jedoch regelmäßig davon Gebrauch, Urteil nicht zu veröffentlichen bzw. einen so genannten Nichtanwendungserlass zu beschließen.

Vorerst ist die Finanzverwaltung also weiterhin an die Maßgabe des BMF-Schreibens gebunden. Dennoch wäre wünschenswert, schnellstmöglich einen verfassungskonformen und damit rechtssicheren Zustand herzustellen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert.


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27. September 2023 - Seite 1 von 1