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Sanie­rungs­ge­win­ne: Wann ent­schei­det Brüssel?

2. Mai 2018 by Raoul Kreide

Sanie­rungs­ge­win­ne sind der­zeit die größ­ten Sor­gen­kin­der der Sanie­rungs­bran­che. Nach­dem der BFH den Sanie­rungs­er­lass für ver­fas­sungs­wid­rig erklär­te, schuf der Gesetz­ge­ber mit § 3a EStG züzig eine gesetz­li­che Neu­re­ge­lung. Die­se tritt jedoch erst in Kraft, wenn die EU-Kom­mis­si­on die bei­hil­fe­recht­li­che Unbe­denk­lich­keit beschei­nigt. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren war bereits im Juni 2017 abge­schlos­sen worden. 

Was ist seit­dem passiert?

Der Abge­ord­ne­te Chris­toph Mey­er stell­te der Bun­des­re­gie­rung fol­gen­de Frage: 

Wie ist der aktu­el­le Sach­stand zum Noti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren bei der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on hin­sicht­lich des durch das Gesetz gegen schäd­li­che Steu­er­prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sun­gen ein­ge­führ­ten § 3a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes, der eine Steu­er­be­frei­ung von Sanie­rungs­er­trä­gen vor­sieht (bit­te die Grün­de für die Ver­zö­ge­rung nen­nen), und wann, sofern zutref­fend, hat die Zwei-Monats-Frist im Noti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren begonnen? 

Ant­wort des Par­la­men­ta­ri­schen Staats­se­kre­tärs Dr. Micha­el Meis­ter vom 8. März 2018

Die Bun­des­re­gie­rung hat das bei­hil­fe­recht­li­che Noti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren zu § 3a EStG, der eine Steu­er­be­frei­ung von Sanie­rungs­er­trä­gen vor­sieht, zeit­nah bei der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on ein­ge­lei­tet. Wegen wie­der­hol­ter Nach­fra­gen der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on an die Bun­des­re­gie­rung zum Rege­lungs­ge­halt des neu­en § 3a EStG konn­te die bei­hil­fe­recht­li­che Über­prü­fung durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on noch nicht abge­schlos­sen wer­den. Die Zwei-Monats-Frist beginnt erst zu lau­fen, wenn die Kom­mis­si­on alle Infor­ma­tio­nen erhal­ten hat, die nach ihrer Ansicht für die Noti­fi­zie­rung erfor­der­lich sind. 

Die­se offi­zi­el­le Aus­sa­ge kön­nen Sie in der hier ver­link­ten Bun­des­tags­druck­sa­che 19/1126 «Schrift­li­che Fra­gen mit den in der Woche vom 5. März 2018 ein­ge­gan­ge­nen Ant­wor­ten der Bun­des­re­gie­rung» vom 9. März 2018 (Sei­te 41 f.) nachlesen. 

Ein­schät­zung: Wie geht es mit den Sanie­rungs­ge­win­nen weiter?

Erfreu­lich ist, dass nun eine offi­zi­el­le Stel­lung­nah­me vor­liegt. Die­se bestä­tigt, was auch in den Tagen und Wochen zuvor schon aus Ber­lin zu hören war. Der Inhalt ist ernüch­ternd. Kurz nach Ver­ab­schie­dung des Geset­zes waren die Betei­lig­ten noch äußerst zuver­sicht­lich, dass Brüs­sel den neu­en § 3a EStG schnell «durch­win­ken» würde. 

Dies ist nicht der Fall. Wenn von «wie­der­hol­ten Nach­fra­gen» darf man sicher­lich davon aus­ge­hen, dass dies nicht an schlecht vor­be­rei­te­ten Ant­wor­ten lag. Dafür neh­men die Betei­lig­ten im Minis­te­ri­um das The­ma viel zu ernst. Es scheint also so zu sein, dass die EU-Kom­mis­si­on grund­sätz­li­che Beden­ken gegen eine Steu­er­frei­heit von Sanie­rungs­ge­win­nen hat. 

Man wird wohl zunächst von einer noch län­ger andau­ern­den Bera­tungs­zeit aus­ge­hen müs­sen. Lei­der bleibt die Rechts­un­si­cher­heit damit vor­erst wei­ter bestehen. Das gilt bedau­er­li­cher­wei­se auch für die Über­gangs­re­ge­lun­gen im BMF-Schrei­ben vom 27. April 2017, die der Bun­des­fi­nanz­hof im August eben­falls als ver­fas­sungs­wid­rig bezeich­net hat (wir hat­ten berich­tet). Auch all­ge­mein haben wir in der Pra­xis den Ein­druck, dass die Finanz­ver­wal­tung bemüht ist, im Rah­men ihrer Mög­lich­kei­ten an sinn­vol­len Lösun­gen mitzuwirken.

Wei­te­re Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen fin­den Sie auf unse­rer Son­der­sei­te zu Sanie­rungs­ge­win­nen und zum Sanie­rungs­er­lass.


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Kategorie: Gesetzgebung Stichworte: EU-Kommission, Sanierungserlass, Sanierungsgewinne, verbotene Beihilfe

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