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Sanie­rungs­ge­win­ne: Wann ent­schei­det Brüssel?

Sanierungsgewinne sind derzeit die größten Sorgenkinder der Sanierungsbranche. Nachdem der BFH den Sanierungserlass für verfassungswidrig erklärte, schuf der Gesetzgeber mit § 3a EStG züzig eine gesetzliche Neuregelung. Diese tritt jedoch erst in Kraft, wenn die EU-Kommission die beihilferechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt. Das Gesetzgebungsverfahren war bereits im Juni 2017 abgeschlossen worden.

Was ist seitdem passiert?

Der Abgeordnete Christoph Meyer stellte der Bundesregierung folgende Frage:

Wie ist der aktuelle Sachstand zum Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission hinsichtlich des durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen eingeführten § 3a des Einkommensteuergesetzes, der eine Steuerbefreiung von Sanierungserträgen vorsieht (bitte die Gründe für die Verzögerung nennen), und wann, sofern zutreffend, hat die Zwei-Monats-Frist im Notifizierungsverfahren begonnen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 8. März 2018

Die Bundesregierung hat das beihilferechtliche Notifizierungsverfahren zu § 3a EStG, der eine Steuerbefreiung von Sanierungserträgen vorsieht, zeitnah bei der Europäischen Kommission eingeleitet. Wegen wiederholter Nachfragen der Europäischen Kommission an die Bundesregierung zum Regelungsgehalt des neuen § 3a EStG konnte die beihilferechtliche Überprüfung durch die Europäische Kommission noch nicht abgeschlossen werden. Die Zwei-Monats-Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Kommission alle Informationen erhalten hat, die nach ihrer Ansicht für die Notifizierung erforderlich sind.

Diese offizielle Aussage können Sie in der hier verlinkten Bundestagsdrucksache 19/1126 "Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. März 2018 eingegangenen Antworten der Bundesregierung" vom 9. März 2018 (Seite 41 f.) nachlesen.

Einschätzung: Wie geht es mit den Sanierungsgewinnen weiter?

Erfreulich ist, dass nun eine offizielle Stellungnahme vorliegt. Diese bestätigt, was auch in den Tagen und Wochen zuvor schon aus Berlin zu hören war. Der Inhalt ist ernüchternd. Kurz nach Verabschiedung des Gesetzes waren die Beteiligten noch äußerst zuversichtlich, dass Brüssel den neuen § 3a EStG schnell "durchwinken" würde.

Dies ist nicht der Fall. Wenn von "wiederholten Nachfragen" darf man sicherlich davon ausgehen, dass dies nicht an schlecht vorbereiteten Antworten lag. Dafür nehmen die Beteiligten im Ministerium das Thema viel zu ernst. Es scheint also so zu sein, dass die EU-Kommission grundsätzliche Bedenken gegen eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen hat.

Man wird wohl zunächst von einer noch länger andauernden Beratungszeit ausgehen müssen. Leider bleibt die Rechtsunsicherheit damit vorerst weiter bestehen. Das gilt bedauerlicherweise auch für die Übergangsregelungen im BMF-Schreiben vom 27. April 2017, die der Bundesfinanzhof im August ebenfalls als verfassungswidrig bezeichnet hat (siehe hierzu unseren Blogbeitrag). Zumindest hat die Finanzverwaltung hierauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (wir hatten berichtet). Auch allgemein haben wir in der Praxis den Eindruck, dass die Finanzverwaltung bemüht ist, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an sinnvollen Lösungen mitzuwirken.

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


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8. Mai 2023 - Seite 1 von 1