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IfS­BR-Stel­lung­nah­me zum E‑DRS 32

17. Juli 2015 by Raoul Kreide

Das Insti­tut für Sanie­rungs­bi­lanz­recht hat sich mit einer Stel­lung­nah­me an der Dis­kus­si­on zum neu­en E‑DRS 32 betei­ligt.

Das Deut­sche Rech­nungs­le­gungs Stan­dards Com­met­tee e.V. (DRSC) ent­wi­ckelt so genann­te „Deut­sche Rech­nungs­le­gungs­stan­dards“ (DRS). Wer­den die­se vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz bekannt­ge­macht, erlan­gen sie einen offi­zi­el­len Sta­tus: Hält man sich an deren Vor­ga­ben, wir ver­mu­tet, dass die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung (GoB) zur Kon­zern­rech­nungs­le­gung ein­ge­hal­ten wer­den.

Der­zeit ent­wi­ckelt das DRSC einen neu­en Stan­dard zu imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den. Der alte Stan­dard war außer Kraft gesetzt wor­den, weil sich durch das Bil­MoG wesent­li­che Ände­run­gen erge­ben haben. Vor allem wur­de das bis­he­ri­ge Akti­vie­rungs­ver­bot durch ein Akti­vie­rungs­wahl­recht ersetzt.

Der aktu­el­le Ent­wurf der E‑DRS 32 Imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ist unter http://​www​.drsc​.de/​d​o​c​s​/​p​r​e​s​s​_​r​e​l​e​a​s​e​s​/​2​0​1​5​/​1​5​0​5​1​3​_​E​-​D​R​S​3​2​.​pdf ver­füg­bar.

Das IfS­BR the­ma­ti­siert in sei­ner Stel­lung­nah­me einen grund­le­gen­den Punkt zum Ansatz selbst geschaf­fe­ner imma­te­ri­el­ler Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de. Viel­fach wird ver­tre­ten, die Akti­vie­rung in der Ent­wick­lungs­pha­se sei nur zuläs­sig, wenn eine hohe Wahr­schein­lich­keit besteht, dass der Ver­mö­gens­ge­gen­stand in der beab­sich­tig­ten Form (End­pro­dukt) zur Ent­ste­hung gelangt. In der Fol­ge wird viel Mühe dar­auf ver­wen­det, die­ses Wahr­schein­lich­keits­kri­te­ri­um greif­bar zu machen. Ver­kannt wird hin­ge­gen, dass das Gesetz eine sol­che Wahr­schein­lich­keit nir­gends for­dert. Vor­aus­set­zung für die Akti­vie­rung ist, dass das Ent­wick­lungs­pro­jekt bereits die Qua­li­tät eines Ver­mö­gens­ge­gen­stands erfüllt. Völ­lig zu Recht wird heu­te ganz über­wie­gend ver­tre­ten, dass nur «ech­te» Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zu akti­vie­ren sind, kei­nes­wegs jedoch irgend­wel­che «Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de in der Ent­ste­hung». Aber nicht nur das End­pro­dukt kann ein Ver­mö­gens­ge­gen­stand sein. Auch ein Ent­wick­lungs­pro­jekt kann die Kri­te­ri­en eines Ver­mö­gens­ge­gen­stand erfül­len. Wür­de man eine Erfolgs­wahr­schein­lich­keit for­dern, müss­te man bei­spiels­wei­se bei der Ent­wick­lung neu­er Medi­ka­men­ten­wirk­stof­fe stets auf eine Akti­vie­rung ver­zich­ten.

Die Pra­xis zeigt, dass nur sehr zurück­hal­tend von der neu­en Akti­vie­rungs­mög­lich­keit Gebrauch gemacht wird. Sinn­vol­ler wäre daher gewe­sen, dass bis­he­ri­ge Akti­vie­rungs­ver­bot bei­zu­be­hal­ten. Nun haben eine gan­ze Rei­he von Unsi­cher­heits­fak­to­ren Ein­zug in die HGB-Bilan­zie­rungwelt gehal­ten. Dabei war einer der «USPs» des deut­schen Han­dels­bi­lanz­rechts gera­de die Ver­läss­licheit der abge­bil­de­ten Wer­te. Die­se wird mehr und mehr beein­träch­tigt.

Zugleich kann die Akti­vie­rungs­mög­lich­keit auch zum Kri­sen­aus­lö­ser wer­den: Wenn ein Ent­wick­lungs­pro­jekt schei­tert, muss man nicht nur die Tat­sa­che an sich kom­mu­ni­zie­ren. Damit ein­her geht die (außer­plan­mä­ßi­ge) Abschrei­bung des akti­vier­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stands. Die Fol­ge ist ein «ver­ha­gel­ter» Bilanz­ge­winn. Kenn­zah­len in Kre­dit­ver­trä­gen sind in Gefahr, unter Umstän­den droht sogar der Ver­lust des häf­ti­gen Eigen­ka­pials mit allen uner­wünsch­ten Neben­fol­gen. Als «Finan­zie­rungs­boos­ter» war die Akti­vie­rung hin­ge­gen von Anfang an nicht geeig­net. Auf­grund der zahl­rei­chen Risi­ken und Unwäg­bar­kei­ten wird ein akti­vier­tes Ent­wick­lungs­pro­jekt im Rating­pro­zess regel­mä­ßig wie­der aus der Bilanz her­aus­ge­rech­net.

Die Stel­lung­nah­me des IfS­BR fin­den sie zusam­men mit wei­te­ren Stel­lung­nah­men zum E‑DRS 32 auf der Inter­net­sei­te des DRSC.


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Filed Under: Gesetzgebung Tagged With: Aktivierungsmöglichkeit, DRSC, E-DRS 32, F&E, immaterielle Vermögensgegenstände, Rechnungslegungsstandard

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