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Sanierungsbilanzrecht

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Steu­er­be­ra­ter­haf­tung

Hin­weis­pflich­ten auf mög­li­che Insol­venz auch im Rah­men der Dau­er­be­ra­tung: BGH ver­schärft die Hin­weis­pflich­ten und Haf­tung im Rah­men der Jahresabschlusserstellung

Zusam­men­fas­sung

Besteht für eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ein Insol­venz­grund, schei­det eine Bilan­zie­rung nach Fort­füh­rungs­wer­ten aus, wenn damit zu rech­nen ist, dass das Unter­neh­men nicht fort­ge­führt wird.

Der mit der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses für eine GmbH beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter ist ver­pflich­tet zu prü­fen, ob sich auf der Grund­la­ge der ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Unter­la­gen und der ihm sonst bekann­ten Umstän­de tat­säch­li­che oder recht­li­che Gege­ben­hei­ten erge­ben, die einer Fort­füh­rung der Unter­neh­mens­tä­tig­keit ent­ge­gen­ste­hen können.

Dem Steu­er­be­ra­ter droht eine Haf­tung, wenn der Jah­res­ab­schluss ange­sichts einer bestehen­den Insol­venz­rei­fe der Gesell­schaft objek­tiv zu Unrecht von Fort­füh­rungs­wer­ten aus­geht.

Der mit der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses für eine GmbH beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter hat die Man­dan­tin auf einen mög­li­chen Insol­venz­grund und die dar­an anknüp­fen­de Prü­fungs­pflicht ihres Geschäfts­füh­rers hin­zu­wei­sen.

Ver­schär­fung der Steuerberaterhaftung

Mit sei­ner Anfang 2017 ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung vom 26. Janu­ar 2017 (IX ZR 285/14) hat der für das Insol­venz­recht zustän­di­ge IX. Senat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) die Haf­tung für Steu­er­be­ra­ter bei der Bera­tung von Kri­sen­man­da­ten ent­schei­dend verschärft.

Die Leit­sät­ze des Urteils lauten:

1. Besteht für eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ein Insol­venz­grund, schei­det eine Bilan­zie­rung nach Fort­füh­rungs­wer­ten aus, wenn inner­halb des Pro­gno­se­zeit­raums damit zu rech­nen ist, dass das Unter­neh­men noch vor dem Insol­venz­an­trag, im Eröff­nungs­ver­fah­ren oder als­bald nach Insol­venz­er­öff­nung still­ge­legt wer­den wird.*)
2. Der mit der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses für eine GmbH beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter ist ver­pflich­tet zu prü­fen, ob sich auf der Grund­la­ge der ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Unter­la­gen und der ihm sonst bekann­ten Umstän­de tat­säch­li­che oder recht­li­che Gege­ben­hei­ten erge­ben, die einer Fort­füh­rung der Unter­neh­mens­tä­tig­keit ent­ge­gen­ste­hen kön­nen. Hin­ge­gen ist er nicht ver­pflich­tet, von sich aus eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se zu erstel­len und die hier­für erheb­li­chen Tat­sa­chen zu ermit­teln (Ergän­zung zu BGH, WM 2013, 802 und BGH, WM 2013, 1323).*)
3. Eine Haf­tung des Steu­er­be­ra­ters setzt vor­aus, dass der Jah­res­ab­schluss ange­sichts einer bestehen­den Insol­venz­rei­fe der Gesell­schaft objek­tiv zu Unrecht von Fort­füh­rungs­wer­ten ausgeht.*)
4. Der mit der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses für eine GmbH beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter hat die Man­dan­tin auf einen mög­li­chen Insol­venz­grund und die dar­an anknüp­fen­de Prü­fungs­pflicht ihres Geschäfts­füh­rers hin­zu­wei­sen, wenn ent­spre­chen­de Anhalts­punk­te offen­kun­dig sind und er anneh­men muss, dass die mög­li­che Insol­venz­rei­fe der Man­dan­tin nicht bewusst ist (teil­wei­se Auf­ga­be von BGH, WM 2013, 802).*)

Bis­lang: Kei­ne Haf­tung aus Dauermandaten

Bis­lang galt für Steu­er­be­ra­ter die gol­de­ne Regel: „Wer schweigt, macht nichts falsch“. Denn im Rah­men von Dau­er­man­da­ten soll­te der Steu­er­be­ra­ter nicht ver­pflich­tet sein, auf Insol­venz­an­trags­pflich­ten hin­zu­wei­sen. Dazu hat­te der BGH zuletzt noch 2013 ent­schie­den, dass eine Haf­tung nur ein­tre­ten kön­ne, wenn der Steu­er­be­ra­ter aus­drück­lich mit der Prü­fung der Insol­venz­rei­fe eines Unter­neh­mens beauf­tragt sei. Der Steu­er­be­ra­ter habe durch sei­ne Auf­ga­be, Jah­res­ab­schlüs­se zu fer­ti­gen, kein über­le­ge­nes Wis­sen im Hin­blick auf eine dro­hen­de Über­schul­dung des Unter­neh­mens im Fall einer bilan­zi­el­len Über­schul­dung (BGH, Urteil vom 7. März 2013, IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 19; BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 13). Es sei grund­sätz­lich nicht Auf­ga­be des mit der all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Bera­tung der GmbH beauf­trag­ten Bera­ters, die Gesell­schaft bei einer Unter­de­ckung in der Han­dels­bi­lanz dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Geschäfts­füh­rer über­prü­fen müs­sen, ob Insol­venz­rei­fe ein­ge­tre­ten und gege­be­nen­falls gemäß § 15a InsO Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens zu stel­len ist. So hat­ten daher auch die Vor­in­stan­zen zuguns­ten des Steu­er­be­ra­ters ent­schie­den. An die­ser Recht­spre­chung hält der Senat jedoch an ent­schei­den­den Stel­len nicht mehr fest.

Mit der bis­he­ri­gen Hand­ha­bung konn­te die lau­fen­de Steu­er­be­ra­tungs­pra­xis gut leben: Nur wer unge­fragt zu einer mög­li­chen Insol­venz­rei­fe Stel­lung bezog, haf­te­te für die Rich­tig­keit sei­ner Aus­sa­gen. Und wer in der Kri­se den expli­zi­ten Auf­trag über­nahm, eine Insol­venz­an­trags­pflicht zu über­prü­fen, muss­te selbst­ver­ständ­lich dann auch rich­tig beraten.

Neu: Haf­tung und Hinweispflicht

Der BGH führt nun aber aus, dass auch der „Haus- und Hof“-Steuerberater in der all­ge­mei­nen Bera­tung haf­tet, wenn er bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses oder in der lau­fen­den Bera­tung bemerkt, dass ein nicht durch Eigen­ka­pi­tal gedeck­ter Fehl­be­trag (§ 268 Abs. 3 HGB) ent­stan­den ist und er den Man­dan­ten nicht warnt, dass dies auf einen Insol­venz­grund hindeutet.

Eben­so muss nun der Steu­er­be­ra­ter sei­nem Man­dan­ten die Schä­den durch eine ver­spä­te­te Insol­venz­an­trag­stel­lung erset­zen, wenn hier­für eine man­gel­haf­te Erstel­lung der Bilan­zen ursäch­lich war.

Fort­füh­rungs­wer­te in der Bilanz

Aner­kannt ist in der Recht­spre­chung schon lan­ge, dass ein Steu­er­be­ra­ter im Rah­men sei­nes Man­dats für Män­gel bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses haf­tet. Geschul­det ist ein Jah­res­ab­schluss, der den han­dels­recht­li­chen Bilan­zie­rungs­vor­schrif­ten ent­spricht. Neu ist nun aber, dass ein Man­gel auch dann vor­liegt, wenn der Jah­res­ab­schluss ange­sichts einer bestehen­den Insol­venz­rei­fe der Gesell­schaft zu Unrecht von Fort­füh­rungs­wer­ten ausgeht.

Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist in einer Han­dels­bi­lanz bei der Bewer­tung von der Fort­füh­rung der Unter­neh­mens­tä­tig­keit aus­zu­ge­hen, sofern dem nicht tat­säch­li­che oder recht­li­che Gege­ben­hei­ten ent­ge­gen­ste­hen. Von die­sen Grund­sät­zen darf gemäß § 252 Abs. 2 HGB nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len abge­wi­chen wer­den. Die Unter­neh­mens­fort­füh­rung wird als gesetz­li­cher Regel­fall also solan­ge ver­mu­tet, bis Umstän­de sicht­bar wer­den, die die Fort­füh­rung inner­halb des Pro­gno­se­zeit­raums (lau­fen­des und fol­gen­des Geschäfts­jahr) unwahr­schein­lich wer­den las­sen. Eine Bilan­zie­rung mit Liqui­da­ti­ons­wer­ten muss daher dann erfol­gen, wenn fest­steht, dass das Unter­neh­men nicht mehr fort­ge­führt wer­den wird.

Ist die Gesell­schaft insol­venz­reif (zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det), besteht zunächst eine Ver­mu­tung, dass das Unter­neh­men nicht mehr fort­ge­führt wer­den kann. In die­ser Situa­ti­on muss der Steu­er­be­ra­ter grund­sätz­lich davon aus­ge­hen, dass nicht mehr nach Fort­füh­rungs­wer­ten bilan­ziert wer­den kann. Aller­dings ist dies nicht zwin­gend und es kommt auf eine Pro­gno­se an: Ist wegen der Insol­venz damit zu rech­nen, dass das Unter­neh­men noch vor dem Insol­venz­an­trag oder als­bald nach Insol­venz­er­öff­nung still­ge­legt wer­den wird? Oder kann wegen eines glaub­haf­ten Fort­füh­rungs­in­sol­venz­plans, einer geplan­ten über­tra­gen­den Sanie­rung oder einer sons­ti­gen wirt­schaft­li­chen Trag­fä­hig­keit davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Unter­neh­mens­tä­tig­keit auch nach einer Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens inner­halb des Pro­gno­se­zeit­raums fort­ge­führt wer­den wird? Nur wenn der Steu­er­be­ra­ter die zwei­te Fra­ge nach Rück­spra­che mit sei­nem Man­dan­ten posi­tiv beant­wor­ten kann, darf er nach Fort­füh­rungs­wer­ten bilan­zie­ren. Sonst haf­tet er für den Scha­den, der ent­steht, weil er falsch bilan­ziert hat.

Haf­tung des Steuerberaters

Aller­dings haf­tet ein Steu­er­be­ra­ter nicht für jeden objek­tiv zu Unrecht auf der Grund­la­ge von Fort­füh­rungs­wer­ten erstell­ten Jah­res­ab­schluss. Ent­schei­dend ist, ob der Steu­er­be­ra­ter aus den ihm vor­ge­leg­ten Unter­la­gen oder ihm sonst bekann­ten Infor­ma­tio­nen erkennt oder erken­nen muss, dass das Unter­neh­men in der bestehen­den Form nicht fort­ge­führt wer­den kann. Bestehen Zwei­fel, muss er die­se dem Unter­neh­mer offen­le­gen. Eige­ne Nach­for­schun­gen, ob die Fort­füh­rungs­an­nah­me gerecht­fer­tigt ist, muss der Steu­er­be­ra­ter aber ohne einen aus­drück­lich hier­auf gerich­te­ten Auf­trag nicht anstellen.

Der Steu­er­be­ra­ter muss also aus den vor­han­de­nen Infor­ma­tio­nen klä­ren, ob tat­säch­lich Umstän­de vor­lie­gen, die dem Ansatz von Fort­füh­rungs­wer­ten ent­ge­gen­ste­hen oder dafür Sor­ge tra­gen, dass die Gesell­schaft eine pro­fes­sio­nel­le Fort­füh­rungs­pro­gno­se erstellt. Sei­ne eige­ne Haf­tung kann der Steu­er­be­ra­ter nur ver­mei­den, wenn der Man­dant bestehen­de Beden­ken durch stich­hal­ti­ge und Sub­stanz auf­wei­sen­de Erklä­run­gen aus­räumt. Auf blo­ße Aus­sa­gen der Geschäftsführung
ohne sach­li­chen Gehalt darf er sich nicht verlassen.

Hin­weis­pflicht

Der BGH bejaht außer­dem nun­mehr eine Hin­weis- und Warn­pflicht des Steu­er­be­ra­ters bei der Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen, wenn er aus den Umstän­den, die er zur Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses prü­fen muss, einen Insol­venz­grund erkennt oder für wahr­schein­lich hält. Die­se Gefahr ist nach Ansicht des BGH offen­kun­dig, wenn die Jah­res­ab­schlüs­se der Gesell­schaft in auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren einen nicht durch Eigen­ka­pi­tal gedeck­ten Fehl­be­trag auf­wei­sen. Sie drängt sich eben­so auf, wenn eine über­schul­de­te Gesell­schaft nicht über stil­le Reser­ven verfügt.

Ein all­ge­mei­ner Hin­weis des Steu­er­be­ra­ters an den Geschäfts­füh­rer, dass die­ser ver­pflich­tet sei, regel­mä­ßig zu prü­fen, ob die Gesell­schaft noch zah­lungs­fä­hig und nicht über­schul­det sei, reicht dem­nach nicht aus. Der Steu­er­be­ra­ter muss unter Anga­be der ein­zel­nen Umstän­de kon­kret dar­auf hin­wei­sen, dass der Geschäfts­füh­rer auf­grund die­ser Umstän­de Anlass habe, eine mög­li­che Insol­venz­rei­fe zu prü­fen. Nur wenn der Steu­er­be­ra­ter davon aus­ge­hen darf, dass dem Geschäfts­füh­rer die Gefahr einer Insol­venz­rei­fe bewusst ist und er dies auch tat­säch­lich und recht­lich rich­tig ein­schät­zen kann, soll eine Warn­pflicht ent­fal­len. Dies müss­te der Steu­er­be­ra­ter im Zwei­fels­fall aber bewei­sen, um sich ent­las­ten zu können.

Ana­ly­se

Die lesens­wer­te und pra­xis­na­he Ent­schei­dung führt zu einer deut­li­chen Ver­schär­fung der Haf­tung des Steu­er­be­ra­ters, der ein Unter­neh­men in der Kri­se berät – auch dann, wenn der Bera­tungs­auf­trag nur die lau­fen­de Buch­füh­rung und Jah­res­ab­schluss­erstel­lung betrifft. Die bis­he­ri­ge Pri­vi­le­gie­rung der Bera­tung im Dau­er­man­dat war auch nicht unum­strit­ten. In vie­len Klein­be­trie­ben ist der Geschäfts­füh­rer kein Kauf­mann, son­dern Meis­ter „sei­nes Fachs“. Der Steu­er­be­ra­ter ist hier oft­mals der ein­zi­ge Ansprech­part­ner mit finanz­wirt­schaft­li­cher Kern­kom­pe­tenz. Die bis­he­ri­ge Recht­spre­chungs­pra­xis ermun­ter­te Steu­er­be­ra­ter bis­lang, auf eine Insol­venz hin­wei­sen­de Umstän­de nicht zu erwäh­nen, um eine eige­ne Haf­tung zu ver­mei­den. Nun­mehr schlägt sich der BGH auf die Sei­te der Unter­neh­mer: Ein Man­dant erwar­te von sei­nem Steu­er­be­ra­ter auch bei einem beschränk­ten Man­dats­ge­gen­stand, dass die­ser offe­ne Fra­gen mit sei­nem Man­dan­ten bespricht, über dro­hen­de Gefah­ren auf­klärt und den Man­dan­ten dadurch in die Lage ver­setzt, die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu ergrei­fen oder Ent­schei­dun­gen herbeiführen.

Ers­te Reak­tio­nen – das Fol­ge­ur­teil des Land­ge­richts Münster

Das The­ma Haf­tung des Steu­er­be­ra­ters wird die Zivil­ge­rich­te sicher­lich noch län­ger beschäf­ti­gen. Ein ers­tes Fol­ge­ur­teil aus dem Som­mer 2017 wur­de vor kur­zem bekannt: LG Müns­ter, Urteil vom 23. August 2017, 110 O 40/16, NZI 2017, 999. Das Land­ge­richt Müns­ter urteil­te: Wenn der Steu­er­be­ra­ter die insol­venz­recht­li­che Über­schul­dung der Gesell­schaft prüft und es dabei auf eine Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung ankommt, muss er trotz­dem nicht die zivil­recht­li­che Wirk­sam­keit die­ser Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung prüfen.

Im Urteils­fall wur­de der Steu­er­be­ra­ter vom Insol­venz­ver­wal­ter sei­nes Man­dan­ten ver­klagt. Es ging um Scha­dens­er­satz wegen «Falsch­be­ra­tung» im Jah­res­ab­schluss 2010. Dort stell­te der Steu­er­be­ra­ter fest, «dass „die Gesell­schaft buch­mä­ßig über­schul­det“ ist. Die Bekl. stell­te wei­ter fest: „Eine insol­venz­recht­li­che Über­schul­dung liegt nicht vor, da der Gesell­schaf­ter und der frü­he­re Gesell­schaf­ter für sei­ne For­de­run­gen gegen die Gesell­schaft einen Rang­rück­tritt zuguns­ten der übri­gen Gläu­bi­ger erklärt hat […]“»

Der Insol­venz­ver­wal­ter ver­trat die Ansicht, die Rang­rück­tritts­er­klä­rung sei unwirk­sam gewe­sen. Der Steu­er­be­ra­ter hät­te dies und im wei­te­ren die Fort­füh­rungs­fä­hig­keit der Gesell­schaft prü­fen müssen.

Damit hat­te er jedoch kei­nen Erfolg; das Land­ge­richt Müns­ter sah kein Ver­schul­den des Steu­er­be­ra­ters: «Ein Steu­er­be­ra­ter hat selbst bei der Prü­fung der Insol­venz­rei­fe einer Gesell­schaft nur ein ein­ge­schränk­tes steu­er­recht­li­ches Man­dat. Dem Steu­er­be­ra­ter ist es auf­grund der Erstre­ckung sei­nes Berufs­bil­des gem. § 57 III Nr. 3 StBerG auf „eine wirt­schafts­be­ra­ten­de, gut­acht­li­che oder treu­hän­de­ri­sche Tätig­keit sowie die Ertei­lung von Beschei­ni­gun­gen über die Beach­tung steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten in Ver­mö­gens­über­sich­ten und Erfolgs­rech­nun­gen“ zwar grund­sätz­lich gestat­tet ent­spre­chen­de Auf­ga­ben wahr­zu­neh­men; ein Kon­flikt zu § 5 I RDG tritt nicht ein. Die Insol­venz- und die Sanie­rungs­be­ra­tung gehört als Neben­leis­tung zum Berufs­bild des Steuerberaters/​Wirtschaftsprüfers (BGH, NZI 2013, 438 Rn. 20). Damit ist aber nicht gesagt, dass ein Steu­er­be­ra­ter in der Fol­ge für alle im Rah­men der Insol­venz­be­ra­tung anzu­tref­fen­den Fra­gen rechts­be­ra­tend tätig wer­den darf und/​oder muss.

Die sich im vor­lie­gen­den Fall stel­len­de Fra­ge, ob ein Steu­er­be­ra­ter im Rah­men der Prü­fung der Insol­venz­rei­fe einer Gesell­schaft die etwa­ige zivil­recht­li­che Unwirk­sam­keit einer Rang­rück­tritts­er­klä­rung auf­grund einer Kün­di­gungs­mög­lich­keit aus wich­ti­gem Grund für die Zukunft juris­tisch prü­fen muss und darf, ver­neint die Kammer.

Der Steu­er­be­ra­ter hat bei der Prü­fung der Insol­venz­rei­fe ledig­lich die Pflicht, das Vor­lie­gen einer Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung als sol­cher zu über­prü­fen. Von deren Wirk­sam­keit kann und darf er aus­ge­hen, wenn nicht offen­sicht­li­che Unwirk­sam­keits­grün­de vorliegen.»

Unse­re Ein­schät­zung: Das hät­te auch anders aus­ge­hen kön­nen! Es bleibt frag­lich, ob sich ande­re Gerich­te die­ser Ent­schei­dung anschlie­ßen wer­den. Obwohl die münd­li­che Ver­hand­lung am 12. Juli 2017 und damit ein hal­bes Jahr nach der Ver­öf­fent­li­chung des BGH-Urteils statt­fand, hat sich das Gericht in den Urteils­grün­den nicht mit dem BGH-Urteil aus­ein­an­der­ge­setzt. Die ent­schei­den­de Argu­men­ta­ti­on des LG Müns­ter lau­tet: Der Steu­er­be­ra­ter müs­se nicht recht­lich prü­fen, ob einer Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung wirk­sam sei. Dies erscheint – gera­de nach den Aus­sa­gen des BGH-Urteils schwer haltbar.

Stel­lung­nah­me ande­rer Institutionen

Hin­wei­se der Steuerberaterkammer

Die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer hat nach § 86 StBG nicht nur die Auf­ga­be einer Inter­es­sen­ver­tre­tung, son­dern auch, die Arbeit der Steu­er­be­ra­ter zu unterstützen.

Im so genann­ten «Berufs­recht­li­chen Hand­buch» gibt es dazu eine kon­kre­te Stel­lung­nah­me zur Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
Term details
" target="_blank" >Bilanz­er­stel­lung bei Kri­sen­un­ter­neh­men (Hin­wei­se zur Ver­laut­ba­rung der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer zu den Grund­sät­zen für die Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen in Bezug auf Gege­ben­hei­ten, die der Annah­me der Unter­neh­mens­fort­füh­rung ent­ge­gen­ste­hen – 3.2.1 Berufs­recht­li­ches Hand­buch – Berufs­fach­li­cher Teil vom 1. Okto­ber 2015). Vor den Hin­ter­grund des aktu­el­len Urteils hat die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Ihre Emp­feh­lun­gen aktualisiert. 

Wich­tig: Anwei­sung ist kei­ne Lösung! Nach Auf­fas­sung der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer ist es aus berufs­recht­li­chen und straf­recht­li­chen Grün­den nicht zuläs­sig, sich vom Geschäfts­füh­rer anwei­sen zu lassen. 

  • BStBK, Hin­wei­se zur Ver­laut­ba­rung der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer zu den Grund­sät­zen für die Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen in Bezug auf Gege­ben­hei­ten, die der Annah­me der Unter­neh­mens­fort­füh­rung ent­ge­gen­ste­hen, beschlos­sen am 13./14. März 2018

In der bis­he­ri­gen Fas­sung waren vor allem zwei Bemer­kun­gen lesenswert:

Sei­te 9: „Ob die Geschäfts­füh­rung selbst das Vor­lie­gen tat­säch­li­cher oder recht­li­cher Gege­ben­hei­ten ohne fach­li­che Bera­tung fest­stel­len kann, ist vom Ein­zel­fall abhän­gig. Der Steu­er­be­ra­ter soll­te zumin-dest auf den regel­mä­ßi­gen Bera­tungs­be­darf durch einen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten in wirt­schafts- bzw. insol­venz­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten hin­wei­sen. Die Bera­tung soll­te auch Vor­schlä­ge bzw. Stra­te­gien zur Besei­ti­gung der Über­schul­dung oder die Erstel­lung der Fort­füh­rungs­pro­gno­se beinhalten.“

Sei­te 11: „Stellt der Steu­er­be­ra­ter im Rah­men sei­ner Beur­tei­lung abwei­chend zur Ein­schät­zung der Geschäfts­füh­rung fest, dass Gege­ben­hei­ten vor­lie­gen, die gegen eine Unter­neh­mens­fort­füh­rung spre­chen, so hat er auf die Unrich­tig­keit der ange­wand­ten Grund­sät­ze der Unter­neh­mens­fort­füh­rung hin­zu­wei­sen, Vor­schlä­ge zur Kor­rek­tur zu unter­brei­ten und auf die ent­spre­chen­de Umset­zung zu ach­ten. Es gel­ten die Hin­wei­se in Abschnitt 4.3.1. ana­log. Ver­langt die Geschäfts­füh­rung wei­ter­hin die Anwen­dung der Grund­sät­ze der Unter­neh­mens­fort­füh­rung, hat der Steu­er­be­ra­ter den Auf­trag nie­der­zu­le­gen.“

Insti­tut der Wirtschaftsprüfer

DIe so genann­ten IDW-Stan­dards sind von allen Wirt­schafts­prü­fern ver­bind­lich zu beach­ten. Hier spielt der IDW S7 eine gro­ße Rolle.

Wer als Wirt­schafts­prü­fer einen Jah­res­ab­schluss erstellt, muss nach IDW S7 eine Erstel­lungs­be­schei­ni­gung fer­ti­gen, die Aus­kunft über die jewei­li­gen Auf­trags­ar­ten (ohne Beur­tei­lun­gen, mit Plau­si­bi­li­täts­be­ur­tei­lun­gen und mit umfas­sen­den Beur­tei­lun­gen) sowie Art und Umfang der Tätig­keit des Wirt­schafts­prü­fers gibt.

Außer­dem ver­pflich­tet IDW S 7 die Wirt­schafts­prü­fer zur ange­mes­se­nen Doku­men­ta­ti­on der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses (Tz. 51): «In den Arbeits­pa­pie­ren oder im Erstel­lungs­be­richt, soweit die­ser Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten erfüllt, müs­sen die Tätig­kei­ten im Rah­men der Erstel­lung ein­schließ­lich der Beur­tei­lungs­hand­lun­gen nach Art, Umfang und Ergeb­nis fest­ge­hal­ten werden.»

Hand­lungs­emp­feh­lung

Steu­er­be­ra­ter müs­sen zukünf­tig vor­sich­ti­ger und „lau­ter“ gegen­über ihren Man­dan­ten sein. Erhält ein Steu­er­be­ra­ter im Rah­men der Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
Term details
" target="_blank" >Bilanz­er­stel­lung Unter­la­gen, wel­che die Fort­füh­rung zweifelhaft
erschei­nen las­sen, soll­te der Steu­er­be­ra­ter dem Geschäfts­füh­rer drin­gend raten, eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se erstel­len zu las­sen. Erhält der Steu­er­be­ra­ter dar­auf­hin kei­ne ver­läss­li­che Fort­füh­rungs­pro­gno­se, soll­te er auf die kon­kre­ten Umstän­de hin­wei­sen, die einem Ansatz von Fort­füh­rungs­wer­ten ohne wei­te­re Prü­fung entgegenstehen.

Der Steu­er­be­ra­ter soll­te zur Ver­mei­dung einer eige­nen Haf­tung sei­ne Warn­hin­wei­se bzw. Rück-fra­gen zum Ansatz von Fort­füh­rungs­wer­ten deut­lich doku­men­tie­ren. In der Pra­xis ist denk­bar, dass sich der Steu­er­be­ra­ter in der oft sehr ver­trau­ens­vol­len Bezie­hung mit dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit einem sol­chen Schritt nicht beliebt macht. Dem Unter­neh­mer kann man dies jedoch erklä­ren: Ers­tens hilft es dem Geschäfts­füh­rer, bedro­hen­de Kri­sen­um­stän­de in sei­nem Unter­neh­men frü­her zu erken­nen. Zwei­tens kann auch er nicht wol­len, dass sein Steu­er­be­ra­ter ihn sehen­den Auges in Rich­tung Insol­venz schlit­tern lässt. Denn als Geschäfts­füh­rer bleibt er stets gesetz­lich und unter Andro­hung von Stra­fe und per­sön­li­cher Haf­tung ver­pflich­tet, Insol­venz­an­trags­pflich­ten jeder­zeit im Blick zu behalten.

Lite­ra­tur­hin­wei­se

  • BStBK, Hin­wei­se zur Ver­laut­ba­rung der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer zu den Grund­sät­zen für die Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen in Bezug auf Gege­ben­hei­ten, die der Annah­me der Unter­neh­mens­fort­füh­rung ent­ge­gen­ste­hen, beschlos­sen am 13./14. März 2018
  • Kischel-Leibrecht, Rein­hard und Met­zing, Cor­ne­lia, Über­ar­bei­te­te Hin­wei­se der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer zur Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses bei exis­tenz­ge­fähr­den­den Risi­ken, DStR 2018, 1448
  • Sie­he auch den Auf­satz­bei­trag von Krei­de, Raoul / Dimm­ling, Andre­as: «Schwei­gen ist Sil­ber, infor­mie­ren ist Gold», DATEV maga­zin, Aus­ga­be 08/2017, S. 22 – 24.

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Inhalt

  1. Zusam­men­fas­sung
  2. Ver­schär­fung der Steuerberaterhaftung
    1. Bis­lang: Kei­ne Haf­tung aus Dauermandaten
    2. Neu: Haf­tung und Hinweispflicht
    3. Fort­füh­rungs­wer­te in der Bilanz
    4. Haf­tung des Steuerberaters
    5. Hin­weis­pflicht
    6. Ana­ly­se
  3. Ers­te Reak­tio­nen – das Fol­ge­ur­teil des Land­ge­richts Münster
  4. Stel­lung­nah­me ande­rer Institutionen
    1. Hin­wei­se der Steuerberaterkammer
    2. Insti­tut der Wirtschaftsprüfer
  5. Hand­lungs­emp­feh­lung
  6. Lite­ra­tur­hin­wei­se

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  • Insol­venz­an­trags­pflicht wird ausgesetzt
  • «Sanie­rungs­klau­sel» kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe
  • BGH: Kei­ne AGB-Inhalts­kon­trol­le bei Rangrücktritt
  • Soeben erschie­nen: Haf­tungs­träch­ti­ge Inter­es­sen­kon­flik­te in Sanierungssituationen
  • Jah­res­rück­blick – Insti­tut für Sanie­rungs­bi­lanz­recht 2018

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