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Steu­er­li­che Ver­lust­ver­rech­nung – Stel­lung­nah­me des Bundesrates

7. November 2016 by Raoul Kreide

Die Bun­des­re­gie­rung plant, die steu­er­li­che Ver­lust­ver­rech­nung durch Ein­füh­rung eines neu­en § 8d KStG‑E wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren läuft auf vol­len Touren. 

Ver­lust­ver­rech­nung – Stel­lung­nah­me des Bundesrat

Am 4. Novem­ber 2016 hat nun der Bun­des­rat eine Stel­lung­nah­me zu dem «Ent­wurf eines Geset­zes zur Wei­ter­ent­wick­lung der steu­er­li­chen Ver­lust­ver­rech­nung bei Kör­per­schaf­ten» beschlos­sen (BR-Drs. 544/16 vom 4. Novem­ber 2016).

Nach Ansicht des Bun­des­ra­tes kann der Wort­laut in dem Gesetz­ent­wurf in bestimm­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen deut­lich über sein eigent­li­ches Ziel hin­aus­schie­ßen und eröff­net erheb­li­ches Gestal­tungs­po­ten­zi­al. Der Bun­des­rat bit­tet daher, im wei­te­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren eini­ge Punk­te noch ein­mal zu prü­fen und gege­be­nen­falls anzu­pas­sen. Unter ande­rem adres­siert er fol­gen­de Punkte: 

  • Ver­hin­de­rung der Ver­rech­nung von Ver­lus­ten, die aus der Zeit vor einer Ein­stel­lung oder Ruhend­stel­lung eines Geschäfts­be­triebs stammen 
  • Ver­hin­de­rung von Gestal­tun­gen, bei denen im Ver­an­la­gungs­zeit­raum des schäd­li­chen Anteils­eig­ner­wech­sels stil­le Reser­ven (z. B. über Buch­wert­ein­brin­gun­gen) «künst­lich» geschaf­fen werden 
  • Eine Klar­stel­lung der Begriff, ins­be­son­de­re des «Geschäfts­be­triebs» soll für mehr Pla­nungs­si­cher­heit sor­gen. Die Unsi­cher­heit, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 8d KStG‑E auch in Zukunft erfüllt wer­den, kann dazu füh­ren, dass von der Vor­schrift gar kein Gebrauch gemacht wird. Dies bestritt ins­be­son­de­re auch jun­ge Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­men, die in ihrer frü­hen Ent­wick­lungs­pha­se häu­fig sowohl Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se als auch Pro­dukt­de­signs anpas­sen, ohne ihr ori­gi­nä­res Geschäfts­mo­dell zu ver­än­dern. Ob es sich dabei aber um eine unschäd­li­che Wei­ter­ent­wick­lung des­sel­ben Geschäfts­be­triebs han­delt, ist der­zeit für den Geset­zes­an­wen­der nicht ver­läss­lich einzuschätzen. 

Ins­ge­samt begrüßt der Bun­des­rat aber das Vor­ha­ben der Bun­des­re­gie­rung, die steu­er­li­che Ver­lust­ver­rech­nung bei Kör­per­schaf­ten neu aus­zu­rich­ten, um damit die Rah­men­be­din­gun­gen für die Kapi­tal­aus­stat­tung und das wei­te­re Wachs­tum ins­be­son­de­re jun­ger Unter­neh­men mit inno­va­ti­ven Geschäfts­mo­del­len zu verbessern. 

Anmer­kung

Aus Sicht jun­ger Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­men ist der Geset­zes­vor­stoß zu begrü­ßen. Die Bun­des­re­gie­rung hat­te im Rah­men des Bil­MoG bereits ver­sucht, neue Inves­ti­ti­ons­an­rei­ze für Inves­to­ren zu schaf­fen. errei­chen woll­te man dies durch die Mög­lich­keit, selbst geschaf­fe­ne imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens zu akti­vie­ren. Eine umfas­sen­de Unter­su­chung von Krei­de (Selbst geschaf­fe­ne imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de im Recht der Rech­nungs­le­gung jun­ger Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­men, NOMOS 2014) hat aber gezeigt, dass die­ser Ansatz kei­nen Erfolg haben konn­te. Zugleich hat er dem gläu­bi­ger­schutz­o­ri­gen­tier­ten HGB zahl­rei­che Ideen ein­ge­pflanzt, die aus den IFRS stam­men und sich erwar­tungs­ge­mäß nur schwer­lich in die bewähr­te Hand­ha­bung der HGB-Bilan­zie­rung ein­fü­gen. Die För­de­rung auf steu­er­li­cher Ebe­ne ist der bes­se­re Ansatz. Den­noch zeigt die frü­he Dis­kus­si­on im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren, wel­che Hür­den eine erfolg­rei­che Rege­lung neh­men muss: Auf der einen Sei­te muss die För­de­rung eine rechts­si­che­re Pla­nung ermög­li­chen. Auf der ande­ren Sei­te muss der Gesetz­ge­ber miss­bräuch­li­che Gestal­tun­gen verhindern. 


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Kategorie: Gesetzgebung Stichworte: 8d KStG, Steuerrecht, Verlustverrechnung, Verlustvorträge

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