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Steu­er­li­che Ver­lust­ver­rech­nung – Stel­lung­nah­me des Bundesrates

Die Bundesregierung plant, die steuerliche Verlustverrechnung durch Einführung eines neuen § 8d KStG-E weiterzuentwickeln. Das Gesetzgebungsverfahren läuft auf vollen Touren.

Verlustverrechnung - Stellungnahme des Bundesrat

Am 4. November 2016 hat nun der Bundesrat eine Stellungnahme zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" beschlossen (BR-Drs. 544/16 vom 4. November 2016).

Nach Ansicht des Bundesrates kann der Wortlaut in dem Gesetzentwurf in bestimmten Fallkonstellationen deutlich über sein eigentliches Ziel hinausschießen und eröffnet erhebliches Gestaltungspotenzial. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einige Punkte noch einmal zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Unter anderem adressiert er folgende Punkte:

  • Verhinderung der Verrechnung von Verlusten, die aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung eines Geschäftsbetriebs stammen
  • Verhinderung von Gestaltungen, bei denen im Veranlagungszeitraum des schädlichen Anteilseignerwechsels stille Reserven (z. B. über Buchwerteinbringungen) "künstlich" geschaffen werden
  • Eine Klarstellung der Begriff, insbesondere des "Geschäftsbetriebs" soll für mehr Planungssicherheit sorgen. Die Unsicherheit, ob die Voraussetzungen des § 8d KStG-E auch in Zukunft erfüllt werden, kann dazu führen, dass von der Vorschrift gar kein Gebrauch gemacht wird. Dies bestritt insbesondere auch junge Technologieunternehmen, die in ihrer frühen Entwicklungsphase häufig sowohl Produktionsprozesse als auch Produktdesigns anpassen, ohne ihr originäres Geschäftsmodell zu verändern. Ob es sich dabei aber um eine unschädliche Weiterentwicklung desselben Geschäftsbetriebs handelt, ist derzeit für den Gesetzesanwender nicht verlässlich einzuschätzen.

Insgesamt begrüßt der Bundesrat aber das Vorhaben der Bundesregierung, die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu auszurichten, um damit die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung und das weitere Wachstum insbesondere junger Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen zu verbessern.

Anmerkung

Aus Sicht junger Technologieunternehmen ist der Gesetzesvorstoß zu begrüßen. Die Bundesregierung hatte im Rahmen des BilMoG bereits versucht, neue Investitionsanreize für Investoren zu schaffen. erreichen wollte man dies durch die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Eine umfassende Untersuchung von Kreide (Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände im Recht der Rechnungslegung junger Technologieunternehmen, NOMOS 2014) hat aber gezeigt, dass dieser Ansatz keinen Erfolg haben konnte. Zugleich hat er dem gläubigerschutzorigentierten HGB zahlreiche Ideen eingepflanzt, die aus den IFRS stammen und sich erwartungsgemäß nur schwerlich in die bewährte Handhabung der HGB-Bilanzierung einfügen. Die Förderung auf steuerlicher Ebene ist der bessere Ansatz. Dennoch zeigt die frühe Diskussion im Gesetzgebungsverfahren, welche Hürden eine erfolgreiche Regelung nehmen muss: Auf der einen Seite muss die Förderung eine rechtssichere Planung ermöglichen. Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber missbräuchliche Gestaltungen verhindern.


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8. Mai 2023 - Seite 1 von 1