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Rang­rück­tritt: BFH zur Bilan­zie­rung nach­ran­gi­ger Verbindlichkeiten

Mit Urteil vom 15. April 2015 (I R 44/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass eine Verbindlichkeit dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt, wenn

- in einer Überschuldungssituation ein Rangrücktritt vereinbart wird,
- die Tilgung jedoch nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und
- aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat.

Dies überrascht nicht. Schon mit Urteil vom 30. November 2011 (R 100/10) hatte der BFH entschieden, dass zusätzlich auch bei "sonstigem freien Vermögen" eine Rückzahlung erfolgen muss. Diese Sichtweise bestätigt der BFH nun erneut.

Konsequenz: Die Verbindlichkeit ist in der Steuerbilanz erfolgswirksam auszubuchen. Weiter hat der BFH nun entschieden: Beruht der hierdurch ausgelöste Gewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren. Damit ändert der BFH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines solchen nachrangigen Darlehens als Eigenkapital.

Als nicht betrieblich veranlasste Mehrung des steuerlichen Betriebsvermögens ist daher die gewinnwirksame Ausbuchung einer im Rang zurückgetretenen Forderung aus dem Steuerbilanzgewinn herauszurechnen, wenn der Rangrücktritt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde. Es liegt dann steuerlich eine Einlage vor, die die Gewinnwirkung der Ausbuchung neutralisiert.

Weiterführende Informationen zu den aktuellen Diskussionen finden Sie auf unserer Sonderseite zum Rangrücktritt.


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27. September 2023 - Seite 1 von 1