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Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger DV-Buch­hal­tung (GoBD)

Das systematische HGB-Bilanzrecht wird durch die so genannten "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" (GoB) ergänzt (§ 238 Abs. 1 HGB). Nach § 140 AO sind die außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch für das Steuerrecht zu erfüllen.

Am 14. November 2014 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nun ein Schreiben über die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" veröffentlicht (BStBl. I 2014, 1450). Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass Finanzbuchhaltung und Rechnungswesen heute fast ausschließlich elektronisch erstellt wird und damit auch in elektronischer Form zur Verfügung steht sowie elektronisch gespeichert wird.

Die GoBD konkretisieren die Anforderungen, die die Finanzverwaltung an die ordnungsmäßige Buchführung stellt, wenn Datenverarbeitungssysteme zur Erfassung, Verarbeitung und Speicherung eingesetzt werden. Die bisherigen Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) werden hierdurch ersetzt.

BMF-Schreiben hier aufrufen

Auf den Seiten der DATEV eG finden Sie ausführliche Informationen zu den GoBD:
Informationen der DATEV zu den GoBD


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27. September 2023 - Seite 1 von 1