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Zah­lungs­un­fä­hig­keit ohne Bugwellentheorie

Bugwellentheorie verworfen! Am 31. Januar 2018 wurde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Dezember 2017 (II ZR 88/16) veröffentlicht, der in der Sanierungsbranche noch Wellen schlagen wird:

Überblick

Im Rahmen der Prüfung, ob eine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vorliegt, lehnt der BGH ausdrücklich ab, die so genannte "Bugwellentheorie" anzuwenden.

Daneben hat der BGH deutlich gemacht, in welchem Umfang ein Geschäftsführer nachweisen muss, dass einzelne Verbindlichkeiten aufgrund von Stundung nicht zu berücksichtigen waren, noch nicht fällig oder gar nicht ernsthaft eingefordert waren.

Die Entscheidung enthält schließlich auch noch einen Hinweis, wann kurzfristig aktivierbare Forderungen einbezogen werden dürfen.

Leitsätze der Entscheidung vom 19.12.2017 (II ZR 88/16)

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Geschäftsführer nicht mit der pauschalen Behauptung bestreiten, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Er hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen.

2. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen.

Den vollständigen Wortlauf der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofs.

Nicht ernsthaft eingefordert

Zur Frage einer "nicht ernsthaft eingeforderten Forderung" schreibt der BGH (Rz. 16f.):

Zwar setzt Fälligkeit einer Forderung im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO über die Fälligkeit nach § 271 BGB eine Gläubigerhandlung voraus, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (sog. "ernsthaftes Einfordern"). Die Übersendung einer Rechnung ist hierfür ausreichend, aber nicht erforderlich. Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind.

Danach ist hier bereits aufgrund der entsprechenden Einbuchung der jeweiligen Verbindlichkeit in der Buchhaltung der Schuldnerin auch ohne Vorlage einer Rechnung von einem ernsthaften Einfordern der Gläubiger auszugehen. Die vom Kläger behaupteten Verbindlichkeiten sind in der Buchhaltung der Schuldnerin eingepflegt und als (spätestens) zum Stichtag fällig ausgewiesen. Im Verhältnis zu dem für die ordnungsgemäße Rechnungslegung zuständigen Geschäftsführer kann die Gesellschaft - und damit hier auch der Kläger - davon ausgehen, dass der Geschäftsführer die Bücher so geführt hat oder durch Angestellte hat führen lassen, dass sie ein richtiges und vollständiges Bild von allen Geschäftsvorfällen vermitteln, die im Betrieb angefallen sind. Stützt sich die Gesellschaft im Prozess gegen ihren Geschäftsführer auf vorhandene Buchungen und Buchungsunterlagen, obliegt es daher dem Geschäftsführer, eine etwaige Unrichtigkeit der Buchhaltung darzulegen und zu beweisen.

Zahlungsunfähigkeit

Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit schreibt der BGH (Rz. 33ff.):

Zahlungsunfähigkeit und nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen.

In die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufzustellende Liquiditätsbilanz sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva I) die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) in Beziehung zu setzen.

Auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) sind bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen.

Diese Berücksichtigung der Passiva II war bislang umstritten gewesen. Diesen Streitstand stellt der BGH in seinen Urteilsgründen umfassend dar.

Ablehnung der Bugwellentheorie

Als Konsequenz lehtn der BGH damit die Anwendung der so genannten "Bugwellentheorie" ab (Rz. 51):

Auch der Einwand, im Interesse der Gläubiger bestehe gerade kein Anlass zur Annahme von Zahlungsunfähigkeit bzw. zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner zwar eine "Bugwelle" von Verbindlichkeiten vor sich herschiebe, diese aber ausnahmslos in drei Wochen erfüllen könne, trägt nicht. Dem steht das erklärte Ziel der Insolvenzordnung entgegen, durch eine frühzeitige Verfahrenseröffnung eine geordnete und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen und im Interesse des Rechtsverkehrs eine fortgesetzte Teilnahme von Schuldnern mit erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten am Rechts- und Geschäftsverkehr zu verhindern.


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Aktu­el­le Pra­xis­fra­gen im Win­ter 2018

Das Jahr 2018 startet ähnlich spannend, wie 2017, als die Abschaffung des Sanierungserlasses unerwartet einschlug.

Ganz aktuell hat der BGH die Bugwellentheorie abgeschafft!

Daneben warten wir mit Spannung auf die Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zur Erstellung von Jahresabschlüssen in der Krise. Das BGH-Urteil zur Steuerberaterhaftung hat hier für hohe Verunsicherung gesorgt. Daher will die BStBK ihre bisherigen Verlautbarungen und Hinweise überarbeiten. In diesen hatte die BStBK sehr ausführlich dargelegt, welche Handlungsoptionen für Steuerberater bestehen. Der Grundtenor allerdings schon damals: Im Zweifel muss der Steuerberater sein Mandat niederlegen. Denn er darf nicht bewusst an einer falschen Bilanzerstellung mitwirken.

Die Entwicklung zum Sanierungserlass bleibt weiterhin spannend. Wir haben immer noch keine neue Regierung. Unklar ist daher auch, ob die Fragen der EU-Kommission überhaupt schon beantwortet wurden. Erst danach wird die EU-Kommission ja erneut beraten und dann entscheiden, ob die neue gesetzliche Regelung (§ 3a EStG) eine verbotene Beihilfe darstellt oder nicht.

Beim Thema Rangrücktritt ist es eigentlich ruhig. Richtig Fahrt aufgenommen hat aber die Diskussion zur Bilanzierung in der Handelsbilanz. Hier wird eine neue Baustelle eröffnet, die das ganze Thema Rangrücktritt noch einmal grundlegend verändern kann. Sollte sich die Auffassung durchsetzen, dass eine Ausbuchung in der Handelsbilanz auch nur droht, wird ein ganz wesentlicher Sanierungsbaustein zur vorinsolvenzlichen Stabilisierung von Unternehmen erheblich entwertet.

Einen Überblick zu diesen Themen zusammen mit zahlreichen Praxishinweisen finden Sie in der aktuellen Veröffentlichung "Aktuelle PRaxisfragen in der GmbH-Sanierung", die in Heft 1 der KSI 2018, S. 20 - 26, erschienen ist. Sie können den Beitrag auch hier kostenlos herunterladen:

Aktu­el­le Pra­xis­fra­gen in der GmbH-Sanie­rung

Rang­rück­tritt / Sanie­rungs­er­lass / Stil­le Liqui­da­ti­on / Steu­er­be­ra­ter­haf­tung – Sanie­rung…

Mit besten Grüßen
Ihr
Raoul Kreide

8. Mai 2023 - Seite 1 von 1