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IfS­BR-Stel­lung­nah­me zum E‑DRS 32

Das Institut für Sanierungsbilanzrecht hat sich mit einer Stellungnahme an der Diskussion zum neuen E-DRS 32 beteiligt.

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Commettee e.V. (DRSC) entwickelt so genannte „Deutsche Rechnungslegungsstandards“ (DRS). Werden diese vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemacht, erlangen sie einen offiziellen Status: Hält man sich an deren Vorgaben, wir vermutet, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zur Konzernrechnungslegung eingehalten werden.

Derzeit entwickelt das DRSC einen neuen Standard zu immateriellen Vermögensgegenständen. Der alte Standard war außer Kraft gesetzt worden, weil sich durch das BilMoG wesentliche Änderungen ergeben haben. Vor allem wurde das bisherige Aktivierungsverbot durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt.

Der aktuelle Entwurf der E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände ist unter http://www.drsc.de/docs/press_releases/2015/150513_E-DRS32.pdf verfügbar.

Das IfSBR thematisiert in seiner Stellungnahme einen grundlegenden Punkt zum Ansatz selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände. Vielfach wird vertreten, die Aktivierung in der Entwicklungsphase sei nur zulässig, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Vermögensgegenstand in der beabsichtigten Form (Endprodukt) zur Entstehung gelangt. In der Folge wird viel Mühe darauf verwendet, dieses Wahrscheinlichkeitskriterium greifbar zu machen. Verkannt wird hingegen, dass das Gesetz eine solche Wahrscheinlichkeit nirgends fordert. Voraussetzung für die Aktivierung ist, dass das Entwicklungsprojekt bereits die Qualität eines Vermögensgegenstands erfüllt. Völlig zu Recht wird heute ganz überwiegend vertreten, dass nur "echte" Vermögensgegenstände zu aktivieren sind, keineswegs jedoch irgendwelche "Vermögensgegenstände in der Entstehung". Aber nicht nur das Endprodukt kann ein Vermögensgegenstand sein. Auch ein Entwicklungsprojekt kann die Kriterien eines Vermögensgegenstand erfüllen. Würde man eine Erfolgswahrscheinlichkeit fordern, müsste man beispielsweise bei der Entwicklung neuer Medikamentenwirkstoffe stets auf eine Aktivierung verzichten.

Die Praxis zeigt, dass nur sehr zurückhaltend von der neuen Aktivierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Sinnvoller wäre daher gewesen, dass bisherige Aktivierungsverbot beizubehalten. Nun haben eine ganze Reihe von Unsicherheitsfaktoren Einzug in die HGB-Bilanzierungwelt gehalten. Dabei war einer der "USPs" des deutschen Handelsbilanzrechts gerade die Verlässlicheit der abgebildeten Werte. Diese wird mehr und mehr beeinträchtigt.

Zugleich kann die Aktivierungsmöglichkeit auch zum Krisenauslöser werden: Wenn ein Entwicklungsprojekt scheitert, muss man nicht nur die Tatsache an sich kommunizieren. Damit einher geht die (außerplanmäßige) Abschreibung des aktivierten Vermögensgegenstands. Die Folge ist ein "verhagelter" Bilanzgewinn. Kennzahlen in Kreditverträgen sind in Gefahr, unter Umständen droht sogar der Verlust des häftigen Eigenkapials mit allen unerwünschten Nebenfolgen. Als "Finanzierungsbooster" war die Aktivierung hingegen von Anfang an nicht geeignet. Aufgrund der zahlreichen Risiken und Unwägbarkeiten wird ein aktiviertes Entwicklungsprojekt im Ratingprozess regelmäßig wieder aus der Bilanz herausgerechnet.

Die Stellungnahme des IfSBR finden sie zusammen mit weiteren Stellungnahmen zum E-DRS 32 auf der Internetseite des DRSC.


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20. April 2024 - Seite 1 von 1