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Sanierungsgewinne Feuer und Wasser

Sanie­rungs­ge­win­ne – Gesetz kommt – Bun­des­rat schlägt Rege­lung für Alt­fäl­le vor

Comfort Letter macht Gesetzesänderung zu Sanierungsgewinnen erforderlich

Feuerwehrmann löscht BrandSanierungsgewinne sollen wieder steuerfrei werden. Nach dem die EU-Kommission durch einen Comfort Letter Ihr "ok" gegeben hat, ist nun der Gesetzgeber am Zug (wir hatten berichtet). Denn der schon verabschiedete Gesetzentwurf sollte nach der ursprünglichen Gesetzesfassung erst in Kraft treten, wenn ein förmlicher Beschluss ergeht. Der Comfort Letter aus Brüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht.

In-Kraft-Treten des Gesetzes über Sanierungsgewinne jetzt im Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzgeber wird daher schnellstmöglich Abhilfe schaffen. In seiner Sitzung vom 21. September 2018 hat der Bundesrat nun eine entsprechende Regelung ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht:

"In Artikel 6 des Gesetzes über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017, BGBl. I S. 2074, ist Absatz 2 aufzuheben."

Wenn der genannte Artikel aufgehoben wird, tritt das 2017 bereits verabschiedete Gesetz automatisch in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Vorschriften (§ 3a EStG, § 7a GewStG) mit Rückwirkung ab dem 8. Februar 2017.

Der Bundesrat begründet dies wie folgt:

Das Inkrafttreten der Neuregelung der Steuerbefreiung von Sanierungs-gewinnen durch § 3a des Einkommensteuergesetzes und die zugehörigen weiteren Regelungen ist nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen von einem (gesondert bekanntzumachenden) förmlichen Beschluss der EU-Kommission abhängig. Die EU-Kommission hat jedoch einen solchen Beschluss nicht gefasst, sondern ihre Auffassung in einem „comfort letter“ mitgeteilt. Es ist daher notwendig, die bisherige Inkrafttretensregelung aufzuheben und die Vorschrift unmittelbar in Kraft zu setzen, damit Unternehmenssanierungen auf eine gesicherte Rechtsgrundlage über die steuerlichen Folgen von Schulderlassen aufbauen können.

Die entsprechende Stellungnahme des Bundesrates finden Sie hier: (Bundesrat, Drucksache 372/18 vom 21. September 2018 (Seite 37 ff.))

Altfallregelung für Sanierungsgewinne

Der Gesetzentwurf enthält noch eine weitere frohe Botschaft. Und zwar im Hinblick auf Alt-Fälle, zu denen nach wie vor hohe Rechtsunsicherheit herrscht:

Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob eine Rechtsgrundlage für Besteuerungsfälle von Sanierungserträgen geschaffen werden kann, in denen der Schuldenerlass bis zum 8. Februar 2017 ausgesprochen oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.

Die Finanzverwaltung hatte zwar durch entsprechende Verwaltungsanweisungen Vertrauensschutz zugesagt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einer ganzen Reihe von Urteilen sowohl diese Vertrauensschutzregelung als auch den danach ergangenen Nicht-Anwendungserlass zu seinen Urteilen für unwirksam erklärt. Gerichte dürfen / werden faktisch den (alten) Sanierungserlass nicht berücksichtigen (wir hatten auch hierzu ausführlich berichtet).

Der Bundesrat führt zu seinem Vorschlag aus:

Nachdem der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15, BStBI 2017 II S. 393) den Sanierungserlass der Finanzverwaltung vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240) aufgehoben hat, wurde im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen eine gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung von Sanierungserträgen beschlossen. Anzuwenden ist die Neuregelung erstmals in den Fällen, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden.

Mit Schreiben des BMF vom 27. April 2017 (BStBI I S. 741) hat die Finanzverwaltung Vertrauensschutz für Fälle gewährt, in denen bis zum 8. Februar 2017 der Forderungsverzicht der Gläubiger erklärt oder eine verbindliche Auskunft bzw. Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses erteilt wurde.

Der BFH hat jedoch mit Urteilen vom 23. August 2017 (I R 52/14 und X R 38/15) auch dieses BMF-Schreiben als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar verworfen. Es besteht damit trotz des Nichtanwendungserlasses vom 29. März 2018 (BStBl I S. 588) keine gesicherte Rechtsgrundlage für Sanierungsfälle, die bis zum 8. Februar 2017 vollzogen wurden. Damit werden Unternehmenssanierungen gefährdet. Sowohl die betroffenen Unternehmen und Insolvenzverwalter als auch die Finanzverwaltung bedürfen der Rechtssicherheit.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Die beste Nachricht steckt ganz unscheinbar in der Begründung des Bundesrates: Es gibt einen Comfort Letter! Bislang wurde dies kolportiert und dem Hörensagen nach berichtet. Aber keiner hatte ihn je gesehen. Nun gibt es ein offizielles Dokument des Gesetzgebers, in dem die Existenz und der Inhalt des Comfort Letters bestätigt wird.

Damit verbunden ist die weitere Nachricht, dass der Comfort Letter keine weiteren Auflagen oder Nebenbedingungen stellen dürfte. Denn der Bundesrat spricht davon, dass das Gesetz "wie es ist bzw. war" in Kraft treten kann. Hätte der Comfort Letter bestimmte Auflagen enthalten, so hätte der Gesetzgeber dies nun im Gesetzgebungsverfahren aufgreifen müssen.

Schließlich: es gibt immer noch Diskussionen, ob der Comfort Letter ausreichende Rechtssicherheit bietet. Wir haben aus Kreisen der Finanzverwaltung gehört, das man dort von hinreichender Rechtssicherheit ausgeht. Dennoch könnte ein Gericht die neuen Vorschriften dem EuGH zu Entscheidung vorlegen. In einem solchen (auch unserer Ansicht nach eher unwahrscheinlichen Fall) kann sich der Steuerpflichtige in Zukunft aber auch auf den Gesetzgeber und das Vertrauen in dessen Regelung berufen, der hier geschrieben hat: "damit Unternehmenssanierungen auf eine gesicherte Rechtsgrundlage über die steuerlichen Folgen von Schulderlassen aufbauen können."

Der Vorstoß des Bundesrates, Rechtssicherheit für Altfälle herzustellen, ist ebenfalls uneingeschränkt zu begrüßen. In der Sache sind sich alle einig. Der Gesetzgeber hatte ja im damaligen Gesetzgebungsverfahren unter Hinweis auf den schon durch die Verwaltung gewährten Vertrauensschutz nur deswegen auf eine gesetzliche Regelung verzichtet, weil er dachte, diese Regelung wäre ausreichend. Die "Zurechtweisung" durch den Bundesfinanzhof ist in der Sache sicherlich richtig. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist in einer gelebten Demokratie ein hohes Gut, das es zu schützen gilt. Dennoch sorgt diese Fehleinschätzung bis heute für hohe Verunsicherung und ist dringend, jetzt auf dem verfassungsrechtlich richtigen Wege, zu korrigieren.

Ein guter Tag für Sanierer!
Ihr

Raoul Kreide

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


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20. Oktober 2023 - Seite 1 von 1