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Kon­zern­in­sol­venz­recht ante portas?

+++ Konzerninsolvenzrecht vom Bundestag verabschiedet +++ Bundesrat muss noch zustimmen +++

Gesetzgebungsverfahren

Zumindest stand - überraschend - das Konzerninsolvenzrecht gestern (9. März 2017) unter TOP 43 auf der Tagesordnung des Bundestages und wurde um 1.35 Uhr mit der erforderlichen Mehrheit im Bundestag beschlossen: "Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen".

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von
Konzerninsolvenzen (BT-Drs. 18/407)
datiert hingegen schon vom 30. Januar 2014. Nun wurde die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 18/11436) zur Abstimmung gestellt.

Weitere Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestages.

Überblick über das geplante Konzerninsolvenzrecht

Darum geht es:

Das geltende Insolvenzrecht ist auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträger zugeschnitten. Für jeden insolventen Rechtsträger ist ein eigenes Insolvenzverfahren zu eröffnen. Geraten in
einem Konzern mehrere Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, muss folglich für jeden Unternehmensträger ein getrenntes Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Dies führt in der PRaxis zu erheblichen Problemen. Denn in Konzernen agieren die rechltichen getrennten Konzerneinheiten nicht wie fremde Dritte, sondern bilden oftmals eine wirtschaftliche Einheit bilden. Betriebs- und finanzwirtschaftliche Funktionen der insgesamt verfolgten unternehmerischen Tätigkeit sind auf unterschiedliche Unternehmensträger verteilt sind. Bestes Beispiel: cash-pooling-Gesellschaften, die keine andere Funktion haben, als der internen Finanzierung des Konzerns zu dienen.

In der Insolvenz eines solchen Konzerns werden diese – ehemals durch die Ausübung der Konzernleitungsmacht aufeinander abgestimmten – Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über die konzernweit verfügbaren Ressourcen, auseinandergerissen. Denn nun sind mehrere Insolvenzverwalter in getrennten Verfahren zunächst nur diesen separierten Unternehmensteil und dessen Gläubigern verpflichtet. Damit wird es schwieriger, die wirtschaftliche Einheit des Konzerns als solche zu erhalten und ihren vollen Wert für die Gläubiger zu realisieren. Ineffizienzen drohen in Gestalt suboptimaler Verwertungsergebnisse insbesondere dann, wenn die Insolvenzverwalter unterschiedliche und nicht aufeinander abgestimmte Verwertungsstrategien verfolgen oder wenn sie wegen konzerninterner Transaktionen – aus Sicht der Summe der Einzelmassen – unproduktive und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten führen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die im Fall einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen konzernangehöriger Unternehmen besser aufeinander abzustimmen. Zum einen knüpft er an die bisherige Praxis an und schafft die heute noch nicht oder nur unzulänglich vorhandenen Rechtsgrundlagen, die für abgestimmte Insolvenzverfahren in Konzernstrukturen erforderlich sind. Hierzu gehören Gerichtsstandsregelungen, die es ermöglichen sollen, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können. Für den Fall, dass Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden, wird die Möglichkeit einer Verweisung an ein einziges Gericht geschaffen. Diese Zuständigkeitskonzentration wird durch eine einheitliche Richterzuständigkeit ergänzt. Für die Fälle, in denen Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden oder in denen mehrere Verwalter bestellt worden sind, schafft der Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und den Gerichten. Der Entwurf erkennt dabei die schon heute bestehenden Kooperationspflichten der Verwalter an und schafft Grundlagen für die zwischengerichtliche Zusammenarbeit. Insbesondere sollen die Gerichte verpflichtet werden, sich zur Minimierung von Reibungsverlusten in der Frage abzustimmen, ob im Zuge von Abstimmungserfordernissen eine Person in mehreren oder allen Verfahren zum Verwalter bestellt werden kann.

Zum anderen sieht der Gesetzentwurf eines neues "Koordinationsverfahren" vor. Das Koordinationsverfahren soll die Abstimmung der Einzelverfahren verbessern, ohne die Selbständigkeit der Einzelverfahren in Frage zu stellen. Eine "Koordinationsverwalter" soll mit der Koordination der Einzelverfahren betraut werden. Seine Aufgabe besteht darin, Vorschläge für die abgestimmte Insolvenzverwaltung auszuarbeiten. Eine besondere Stellung nimmt dabei der vom Koordinationsverwalter vorzulegende und vom Koordinierungsgericht zu bestätigende Koordinationsplan ein, der als Referenzplan für die auf der Ebene der Einzelverfahren, insbesondere auf der Grundlage von Insolvenzplänen, zu ergreifenden Maßnahmen dient.


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10. November 2023 - Seite 1 von 1