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Der insol­venz­recht­lich qua­li­fi­zie­ren­de Rangrücktritt

Muss ein Rang­rück­tritt qualifiziert sein? Und was ist unter einer solchen „Qualifikation“ zu ver
­stehen? Ursprünglich war der Begriff des "qualifizierten Rang­rück­tritts" von der Recht­sprechung zum alten Eigen­kapital­ersatz­recht ent­wickelt worden. Heute sollte man eher von einem Rang­rück­tritt sprechen, der geeignet ist, die insolvenz­rechtlich gewünschte Wirkung zu erreichen: Der insolvenz­rechtlich qualifizierende Rang­rück­tritt.

Die jüngsten Urteile des Bundes­gerichts­hofs (BGH) vom 5. 3. 2015 (IX ZR 133/14) und des Bundes­finanz­hofs (BFH) vom 15. 4. 2015 (I R 44/14) geben Anlass, den aktuellen Stand der Diskussion nach­zuzeichnen. Die richtige Formulierung für einen Rang­rück­tritt zu finden, nennt K. Schmidt dabei ein „Spiel mit dem Feuer“ (DB 2015 S. 600, 602). Im Zentrum steht die Frage, wie die Nicht­berück­sichtigung nach­rangiger Forderungen im insolvenz­rechtlichen Überschuldungs­status erreicht werden kann, ohne steuer­lichen Schaden anzurichten.

Wir haben für SIe eine Sonderseite eingerichtet: Sonderseite zum Rangrücktritt

Im Download-Angebot des IfSBR finden Sie einen aktuellen Aufsatz, den Sie kostenlos herunterladen können. Er stellt die praxisrelevanten Leitlinien und derzeitigen Erkenntnisse zusammen. Daneben finden Sie in den Fachzeitschriften der letzten Monate eine Fülle von Aufsätzen, die sich teilweise hochkomplex über die dogmatische Einordnung des Rangrücktritts streiten. Auch wenn der BGH einige Grundsätze klargestellt hat: Es bleibt spannend!


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Rang­rück­tritt: BFH zur Bilan­zie­rung nach­ran­gi­ger Verbindlichkeiten

Mit Urteil vom 15. April 2015 (I R 44/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass eine Verbindlichkeit dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt, wenn

- in einer Überschuldungssituation ein Rangrücktritt vereinbart wird,
- die Tilgung jedoch nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und
- aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat.

Dies überrascht nicht. Schon mit Urteil vom 30. November 2011 (R 100/10) hatte der BFH entschieden, dass zusätzlich auch bei "sonstigem freien Vermögen" eine Rückzahlung erfolgen muss. Diese Sichtweise bestätigt der BFH nun erneut.

Konsequenz: Die Verbindlichkeit ist in der Steuerbilanz erfolgswirksam auszubuchen. Weiter hat der BFH nun entschieden: Beruht der hierdurch ausgelöste Gewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren. Damit ändert der BFH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines solchen nachrangigen Darlehens als Eigenkapital.

Als nicht betrieblich veranlasste Mehrung des steuerlichen Betriebsvermögens ist daher die gewinnwirksame Ausbuchung einer im Rang zurückgetretenen Forderung aus dem Steuerbilanzgewinn herauszurechnen, wenn der Rangrücktritt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde. Es liegt dann steuerlich eine Einlage vor, die die Gewinnwirkung der Ausbuchung neutralisiert.

Weiterführende Informationen zu den aktuellen Diskussionen finden Sie auf unserer Sonderseite zum Rangrücktritt.


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27. September 2023 - Seite 1 von 1