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Aktu­el­le Pra­xis­fra­gen in der GmbH-Sanierung

Rangrücktritt / Sanierungserlass / Stille Liquidation / Steuerberaterhaftung

- Sanierung in der Praxis zum Jahresanfang 2018: Der hier zum download angebotene Aufsatz fasst den aktuellen Stand zu den wichtigsten Sanierungsthemen zusammen. Beim Rangrücktritt steht die Diskussion um die handelsrechtliche Bilanzierung im Mittelpunkt. Daneben finden sich viele Praxistipps zur Formulierung und zur erforderlichen Rangtiefe. ebenfalls beleuchtet wird das Urteil des BFH zur steuerlichen Absatzbarkeit nicht einbringlicher Gesellschafterdarlehen, die durch Vereinbarung eines Rangrücktritts gesichert werden kann.

Zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen wird die aktuelle Rechtslage dargestellt. Nachdem der BFH Anfang 2017 den Sanierungserlass als verfassungswidrig eingestuft hat, wurde im Sommer auch die ÜBergangsregelung als verfassungswidrig verworfen. Das neue Gesetz (§ 3a EStG) ist noch nicht Kraft. Es fehlt die Freigabe aus Brüssel. Der Beitrag beleuchtet auch alternative Gestaltungsvarianten. Insbesondere werden derzeit viele Insolvenzpläne durch Asset Deals ersetzt.

Stille Liquidationen profitieren von einem neuen Erlass der Finanzverwaltung. Diese Verfügung ist aber auch deswegen hochinteressant, weil die OFD Frankfurt die Gelegenheit genutzt hat, auch zur Bilanzierung von Rangrücktrittsvereinbarungen Stellung zu nehmen.

Für große Unsicherheit hat hingegen die Entscheidung des BFH zur Steuerberaterhaftung gesorgt: Anders als früher nimmt der BFH Steuerberater nun in die Pflicht, ihre Mandanten auf eine insolvenznahe Krise hinzuweisen. Eine Jahresabschlusserstellung darf in der Krise nicht einfach durchgewunken werden. Der Steuerberater muss sich nachweisen lassen, dass der ANsatz von Fortführungswerten weiterhin gerechtfertigt ist.

Der Beitrag wurde in KSI 1/2018 veröffentlicht.


Sanie­rungs­er­lass: Bun­des­rat stimmt gesetz­li­cher Neu­re­ge­lung zu

Der Gesetzgeber hatte sehr schnell auf die Unanwendbarkeit des Sanierungserlasses reagiert. Heute hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2. Juni 2017 dem Gesetz zugestimmt. Es wird allerdings erst in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die beihilferechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt.

Der Gesetzestext in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung ist unter folgendem link abrufbar:

Weitere Informationen zur Entscheidung des Bundesrates finden Sie hier:
Erläuterungen zur Tagesordnung

Der Finanzausschuss hatte die Zustimmung zu dem Gesetz empfohlen. Zugleich empfahl er dem Bundesrat, eine Entschließung zu fassen. Die Empfehlungen im Einzelnen sind aus der Drucksache 366/1/17 ersichtlich.

Hintergründe und einer Analyse der Rechtsfolgen für die Praxis finden Sie wie immer auf unserer IfSBR-Sonderseite "Sanierungsgewinne und Sanierungserlass".


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Sanie­rungs­er­lass: Bun­des­tag ver­ab­schie­det Neuregelung!

Wir hatten berichtet, dass der Sanierungserlass nach der Entscheidung des BFH nicht mehr angewendet wird. Am 27. April hat der Bundestag nun die Änderung des Einkommensteuergesetzes verabschiedet. Der Bundesrat und die Europäische Kommission müssen noch zustimmen.

Der Gesetzestext in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung ist unter folgendem link abrufbar:

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Sanie­rungs­er­lass: Stel­lung­nah­me des DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat ebenfalls eine Stellungnahme zum Entwurf eines "Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen", bekannt auch als "Lizenzschranke" (vgl. BT-Drs. 18/11531) veröffentlicht. In dieses schon laufende Gesetzgebungsverfahren wurde die Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen integriert, um möglichst schnell eine gesetzliche Regelung zu erreichen.

Der DStV begrüßt den Gesetzentwurf. Er sieht vor allem die Chance, die unterschiedlichen Zustündigkeiten für den Erlass von Einkommen-/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu beseitigen und ein effizientes und transparentes Verfahren zu schaffen. Dies fordert er zu Recht schon seit langem. Ebenso wichtig ist die Forderung, schnelle Entscheidungen erlangen zu können. Die Verkürzung der Bearbeitungsfrist für verbindlichke Auskünfte auf sechs Monate ist zwar ein Fortschritt, im Sanierungskontext aber immer noch viel zu lang.

Die Beschränkung der Erlasswirkung auf betrieblich veranlasste Sanierungsgewinne hält der DStV für zu weitgehend. Damit werden Forderungsverzichte der Gesellschafter "bestraft". Denn diese gelten meist als gesellschaftsrechtlich veranlasst. In der Tat: Die Abgrenzung ist in der Sanierungspraxis schwierig, denn oftmals werden Forderungsverzichte der Gesellschafter Teil eines Gesamtpaktes sein, in dem sowohl Gesellschafter als auch Gläubiger Sanierungsbeiträge erbringen.

Zuzustimmen ist auch der Kritik an § 3a Abs. 2 EStG-E. Danach hat ein Erlass der Steuern auf Sanierungsgewinne stets den vollständigen Untergang der Verlustvorträge zur Folge. Somit kann ein "kleiner" Sanierungsgewinn Verlustvorträge in deutlich höherem Umfang zum Erlöschen bringen. Daher ist der Forderung des DStV zuzustimmen, dass der Untergang der Verlustvorträge auf die Höhe des begünstigten Sanierungsgewinns zu beschränken ist, wie dies auch im Sanierungserlass geregelt war.

Die Stellungnahme des DStV ist unter folgendem link abrufbar:

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Exper­ten­an­hö­rung zum Sanierungerlass

Am 29. März fand eine Expertenanhörung zum Entwurf eines "Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen", bekannt auch als "Lizenzschranke" ((vgl. BT-Drs. 18/11531) statt. In dieses schon laufende Gesetzgebungsverfahren wurde die Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen integriert, um möglichst schnell eine gesetzliche Regelung zu erreichen.

Der VID begrüßt den Gesetzentwurf, fordert aber mit guten Gründen Nachbesserungen. Seine Stellungnahme ist unter folgendem link abrufbar:

  • Niering, Christoph, Stellungnahme Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID), im Rahmen der Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 29.03.2017
  • Hintergründe und einer Analyse der Rechtsfolgen für die Praxis finden Sie ab sofort auf unserer IfSBR-Sonderseite "Sanierungsgewinne und Sanierungserlass".


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    27. September 2023 - Seite 1 von 1