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Dyna­mi­sche Ver­wei­sung in Ergebnisabführungsverträgen

Wer Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge mit GmbH-Beteiligung noch nicht an den neuen § 17 KStG angepasst hat, kann dies bis Ende 2014 noch nachholen.

Hintergrund:

Wenn eine GmbH Organgesellschaft ist, müssen nach § 17 KStG weitere Voraussetzungen erfüllt werden, um die steuerliche Anerkennung der Organschaft zu erhalten. Insbesondere ist die entsprechende Geltung des § 302 AktG (Verlustübernahmeverpflichtung) zu vereinbaren, der für eine GmbH nicht automatisch gilt. Anfang 2013 hat der Gesetzgeber die Frage geklärt, wie die Verweisung im Ergebnisabführungsvertrag richtig zu formulieren ist (Stichwort: statische oder dynamische Verweisung).

Für Ergebnisabführungsverträge, die ab dem 27. Februar 2013 abgeschlossen oder geändert werden, fordert § 17 Abs. 2 Nr. 2 KStG, dass „eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird“ (dynamische Verweisung).

Altverträge, die vor dem 25. Februar 2013 geschlossen wurden, können grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2014 geändert werden (§ 34 Abs. 10 b KStG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 KStG). Hier können aber unter Umständen „verwaltungstechnische Feinheiten“ relevant werden, je nachdem wie die bisherige Kommunikation mit der Finanzverwaltung geführt wurde.

Eine beispielhafte Umsetzung der Änderungen findet sich auf den Internetseiten des RWE-Konzerns:
RWE Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

7. September 2023 - Seite 1 von 1