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Ver­lust­vor­trä­ge – § 8d KStG verabschiedet

Kurz vor Weihnachten wurde mit dem neuen § 8d KStG ein neuer "fortführungsgebundener Verlustvortrag" eingeführt. Hierdurch wird eine weitere Nutzung von Verlustvorträgen ermöglicht, auch wenn die Grenzen der unschädlichen Anteilsübertragung nach § 8c KStG überschritten werden. Erforderlich ist jedoch, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt.

Die Gesetzgebungsmaterialien zum "Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" vom 20. Dezember 2016 (BT-Drs. 18/10495, BGBl. Teil I 2016, S. 2998b) können wie beim Dokumentations- und Informationssystem (DIP) des Deutschen Bundestages einsehen.

Die Neuregelung gilt rückwirkend für alle schädlichen Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2015 (§ 34 Abs. 6a KStG).


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8. Mai 2023 - Seite 1 von 1