Kurz vor Weihnachten wurde mit dem neuen § 8d KStG ein neuer «fortführungsgebundener Verlustvortrag» eingeführt. Hierdurch wird eine weitere Nutzung von Verlustvorträgen ermöglicht, auch wenn die Grenzen der unschädlichen Anteilsübertragung nach § 8c KStG überschritten werden. Erforderlich ist jedoch, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt.
Die Gesetzgebungsmaterialien zum «Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften» vom 20. Dezember 2016 (BT-Drs. 18/10495, BGBl. Teil I 2016, S. 2998b) können wie beim Dokumentations- und Informationssystem (DIP) des Deutschen Bundestages einsehen.
Die Neuregelung gilt rückwirkend für alle schädlichen Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2015 (§ 34 Abs. 6a KStG).