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Zah­lungs­un­fä­hig­keit ohne Bugwellentheorie

5. Februar 2018 by Raoul Kreide

Bug­wel­len­theo­rie ver­wor­fen! Am 31. Janu­ar 2018 wur­de eine Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 19. Dezem­ber 2017 (II ZR 88/16) ver­öf­fent­licht, der in der Sanie­rungs­bran­che noch Wel­len schla­gen wird: 

Über­blick

Im Rah­men der Prü­fung, ob eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor­liegt, lehnt der BGH aus­drück­lich ab, die so genann­te «Bug­wel­len­theo­rie» anzu­wen­den.

Dane­ben hat der BGH deut­lich gemacht, in wel­chem Umfang ein Geschäfts­füh­rer nach­wei­sen muss, dass ein­zel­ne Ver­bind­lich­kei­ten auf­grund von Stun­dung nicht zu berück­sich­ti­gen waren, noch nicht fäl­lig oder gar nicht ernst­haft ein­ge­for­dert waren.

Die Ent­schei­dung ent­hält schließ­lich auch noch einen Hin­weis, wann kurz­fris­tig akti­vier­ba­re For­de­run­gen ein­be­zo­gen wer­den dürfen. 

Leit­sät­ze der Ent­schei­dung vom 19.12.2017 (II ZR 88/16)

Die Leit­sät­ze der Ent­schei­dung lauten: 

1. Einen vom Insol­venz­ver­wal­ter zur Dar­le­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO auf­ge­stell­ten Liqui­di­täts­sta­tus, der auf den Anga­ben aus der Buch­hal­tung des Schuld­ners beruht, kann der Geschäfts­füh­rer nicht mit der pau­scha­len Behaup­tung bestrei­ten, die Buch­hal­tung sei nicht ord­nungs­ge­mäß geführt wor­den. Er hat viel­mehr im Ein­zel­nen vor­zu­tra­gen und ggf. zu bewei­sen, wel­che der in den Liqui­di­täts­sta­tus ein­ge­stell­ten Ver­bind­lich­kei­ten trotz ent­spre­chen­der Ver­bu­chung zu den ange­ge­be­nen Zeit­punk­ten nicht fäl­lig und ein­ge­for­dert gewe­sen sein sollen. 

2. Bei der Fest­stel­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liqui­di­täts­bi­lanz sind auch die inner­halb von drei Wochen nach dem Stich­tag fäl­lig wer­den­den und ein­ge­for­der­ten Ver­bind­lich­kei­ten (sog. Pas­si­va II) einzubeziehen.

Den voll­stän­di­gen Wort­lauf der Ent­schei­dung fin­den Sie auf der Home­page des Bun­des­ge­richts­hofs.

Nicht ernst­haft eingefordert

Zur Fra­ge einer «nicht ernst­haft ein­ge­for­der­ten For­de­rung» schreibt der BGH (Rz. 16f.): 

Zwar setzt Fäl­lig­keit einer For­de­rung im Sin­ne des § 17 Abs. 2 InsO über die Fäl­lig­keit nach § 271 BGB eine Gläu­bi­ger­hand­lung vor­aus, aus der sich der Wil­le, vom Schuld­ner Erfül­lung zu ver­lan­gen, im All­ge­mei­nen ergibt (sog. «ernst­haf­tes Ein­for­dern»). Die Über­sen­dung einer Rech­nung ist hier­für aus­rei­chend, aber nicht erfor­der­lich. Das Merk­mal des «ernst­haf­ten Ein­for­derns» dient ledig­lich dem Zweck, sol­che For­de­run­gen aus­zu­neh­men, die rein tat­säch­lich – also auch ohne recht­li­chen Bin­dungs­wil­len oder erkenn­ba­re Erklä­rung – gestun­det sind.

Danach ist hier bereits auf­grund der ent­spre­chen­den Ein­bu­chung der jewei­li­gen Ver­bind­lich­keit in der Buch­hal­tung der Schuld­ne­rin auch ohne Vor­la­ge einer Rech­nung von einem ernst­haf­ten Ein­for­dern der Gläu­bi­ger aus­zu­ge­hen. Die vom Klä­ger behaup­te­ten Ver­bind­lich­kei­ten sind in der Buch­hal­tung der Schuld­ne­rin ein­ge­pflegt und als (spä­tes­tens) zum Stich­tag fäl­lig aus­ge­wie­sen. Im Ver­hält­nis zu dem für die ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nungs­le­gung zustän­di­gen Geschäfts­füh­rer kann die Gesell­schaft – und damit hier auch der Klä­ger – davon aus­ge­hen, dass der Geschäfts­füh­rer die Bücher so geführt hat oder durch Ange­stell­te hat füh­ren las­sen, dass sie ein rich­ti­ges und voll­stän­di­ges Bild von allen Geschäfts­vor­fäl­len ver­mit­teln, die im Betrieb ange­fal­len sind. Stützt sich die Gesell­schaft im Pro­zess gegen ihren Geschäfts­füh­rer auf vor­han­de­ne Buchun­gen und Buchungs­un­ter­la­gen, obliegt es daher dem Geschäfts­füh­rer, eine etwa­ige Unrich­tig­keit der Buch­hal­tung dar­zu­le­gen und zu beweisen.

Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Zur Ermitt­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit schreibt der BGH (Rz. 33ff.): 

Zah­lungs­un­fä­hig­keit und nicht nur eine vor­über­ge­hen­de Zah­lungs­sto­ckung liegt vor, wenn der Schuld­ner nicht in der Lage ist, sich inner­halb von drei Wochen die zur Beglei­chung der fäl­li­gen For­de­run­gen benö­tig­ten finan­zi­el­len Mit­tel zu beschaf­fen und die Liqui­di­täts­lü­cke auf unter 10 % zurück­zu­füh­ren.

In die zur Fest­stel­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit auf­zu­stel­len­de Liqui­di­täts­bi­lanz sind auf der Aktiv­sei­te neben den ver­füg­ba­ren Zah­lungs­mit­teln (sog. Akti­va I) die inner­halb von drei Wochen flüs­sig zu machen­den Mit­tel (sog. Akti­va II) ein­zu­be­zie­hen und zu den am Stich­tag fäl­li­gen und ein­ge­for­der­ten Ver­bind­lich­kei­ten (sog. Pas­si­va I) sowie den inner­halb von drei Wochen fäl­lig wer­den­den und ein­ge­for­der­ten Ver­bind­lich­kei­ten (sog. Pas­si­va II) in Bezie­hung zu setzen.

Auch die inner­halb von drei Wochen nach dem Stich­tag fäl­lig wer­den­den Ver­bind­lich­kei­ten (Pas­si­va II) sind bei der Fest­stel­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu berück­sich­ti­gen.

Die­se Berück­sich­ti­gung der Pas­si­va II war bis­lang umstrit­ten gewe­sen. Die­sen Streit­stand stellt der BGH in sei­nen Urteils­grün­den umfas­send dar.

Ableh­nung der Bugwellentheorie

Als Kon­se­quenz lehtn der BGH damit die Anwen­dung der so genann­ten «Bug­wel­len­theo­rie» ab (Rz. 51):

Auch der Ein­wand, im Inter­es­se der Gläu­bi­ger bestehe gera­de kein Anlass zur Annah­me von Zah­lungs­un­fä­hig­keit bzw. zur Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens, wenn der Schuld­ner zwar eine «Bug­wel­le» von Ver­bind­lich­kei­ten vor sich her­schie­be, die­se aber aus­nahms­los in drei Wochen erfül­len kön­ne, trägt nicht. Dem steht das erklär­te Ziel der Insol­venz­ord­nung ent­ge­gen, durch eine früh­zei­ti­ge Ver­fah­rens­er­öff­nung eine geord­ne­te und gleich­mä­ßi­ge Befrie­di­gung aller Gläu­bi­ger sicher­zu­stel­len und im Inter­es­se des Rechts­ver­kehrs eine fort­ge­setz­te Teil­nah­me von Schuld­nern mit erheb­li­chen Liqui­di­täts­schwie­rig­kei­ten am Rechts- und Geschäfts­ver­kehr zu verhindern. 


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Kategorie: aktuelle Rechtsprechung, Sanierungspraxis Stichworte: Bugwellentheorie, Insolvenzreife, Zahlungsunfähigkeit

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