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Insol­venz­an­trags­pflicht wird ausgesetzt

"Corona" beschäftigt uns alle und sorgt nicht nur für gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auch die Wirtschaft spürt erhebliche Einschnitte: Arbeitskräfte fallen aus, Lieferketten werden unterbrochen, Aufträge storniert.

Um zu vermeiden, dass Unternehmen durch die aktuellen Ereignisse gezwungen sind, einen Insolvenzantrag zu stellen, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) heute nachmittag bekannt gegeben, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden soll:

Bis zum 30.09.2020 setzen wir die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen aus. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern.

Christine Lambrecht zur Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen (Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html).

Weiter heißt es in der Mitteilung:

Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.

Der Gesetzgeber hatte schon bei früheren Hochwasserkatastrophen davon Gebrauch gemacht, die Insolvenzantragspflicht durch Gesetzt vorrübergehend auszusetzen bzw. einzuschränken. Wie genau die neue Regelung aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Sie dürfte sich jedoch an den früheren Regelungen orientieren. Zum geplanten Inhalt führt die Pressemitteilung des BMJV aus:

Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html


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Soeben erschie­nen: Haf­tungs­träch­ti­ge Inter­es­sen­kon­flik­te in Sanierungssituationen

Der Beitrag von Dr. Raoul Kreide beleuchtet Haftungsthemen in Sanierungssituationen unter dem Blickwinkel möglicher Interessenskonflikte. Obwohl Geschäftsführer in der Regel wissen, dass Sie in der Krise an Insolvenzantragspflichten denken müssen, verzichten Sie in der Praxis doch nicht selten darauf, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Meist führt dies zu einer Situation in der sich der Geschäftsführer im Nachgang ernsten Strafbarkeits- und Haftungsvorwürfen ausgesetzt sieht, denen er nur schwer etwas entgegen setzen kann.

Wie kommt es dazu? Welche Beweggründe machen dem Geschäftsführer die Entscheidung so schwer und was ist rechtlich zu beachten? Diese Fragen untersucht Dr. Raoul Kreide in seinem Beitrag, der im E-Book GmbH-Geschäftsführer 2019 erschienen ist.

Den Beitrag können Sie hier heraunterladen:

GmbH-Geschäfts­füh­rer: Haf­tungs­träch­ti­ge Inter­es­sens­kon­flik­te

In Sanie­rungs­si­tua­tio­nen ist der Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einer Viel­zahl…

Das komplette E-Book können Sie bei Euroforum unt er diesem link kostenlos anfordern: E-Book GmbH-Geschäftsführer 2019


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Sanie­rungs­ge­win­ne: Gesetz tritt in Kraft

Mit der Zustimmung des Bundesrates vom 23. November 2018 wurde das Gesetz verabschiedet, durch das die Neuregelungen zu Sanierungsgewinnen endgültig in Kraft treten. Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 9. Feburar 2017 und auf Antrag auch für Alt-Fälle.

Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetz wurde am 14. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2018, Teil I Nr. 45, 2338) veröffentlicht und ist am 15. Dezember 2018 in Kraft getreten (Artikel 20).

Seit dem 15. Dezember gilt der Artikel 19 dieses Gesetzes. Durch diesen wird das In-Kraft-Treten der Regelungen zur Steuerfreiheit von Sanierungserträgen im "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" vom 27. Juni 2017 (BGBl. 2017, Seite 2074) angeordnet. Damit entfällt die bisherige Klausel, wonach das In-Kraft-Treten von einer förmlichen Beihilfentscheidung der EU-Kommission abhängt.

Ebenfalls in Kraft ist jetzt die so genannte "Altfall-Regelung": Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die Neuregelungen auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden (§ 52 Abs. 4a EStG-NEU, § 36 Abs. 2c GewStG-NEU)

Hintergrundinformationen zu Sanierungsgewinnen

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


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Dr. Raoul Krei­de mode­riert Frank­fur­ter Restrukturierungsforum

Frankfurter Restrukturierungsforum: Wie fällt das 1:0 in der Nachspielzeit? – Erfolgreiche Restrukturierung von Fußballvereinen

Beim Frankfurter Restrukturierungsforum am 16. Oktober 2018 ging es ums runde Leder: „Wie fällt das 1:0 in der Nachspielzeit? – Erfolgreiche Restrukturierung von Fußballvereinen“. Moderiert durch Jan Markus Plathner und Raoul Kreide berichteten die Referenten von ihren umfangreichen Erfahrungen mit in die Krise geratenen Fußballvereinen. Gut 110 Gäste verfolgten eine lebhafte Diskussion mit einer zentralen Erkenntnis: Bei aller Emotionalität im Fußball gelten auch hier die üblichen Spielregeln der Sanierung.

Rüdiger Fritsch (Präsident, SV Darmstadt 98) gab einen spannenden Einblick in die Zeit der Sanierung und des Insolvenzverfahrens seines Vereins vor rund 9 Jahren. Seinerzeit war es nach fast einem Jahr im vorläufigen Insolvenzverfahren gelungen, sämtliche Gläubiger zu bezahlen und den Insolvenzantrag schließlich zurückzunehmen. Gelungen war dies, weil zum einen erhebliche Mittel eingeworben werden konnten, wie zum Beispiel bei einem Freundschaftsspiel gegen den FC Bayern München. Zum anderen hatte der SV Darmstadt 98 mit den Gläubigern Vergleiche über offene Verbindlichkeiten geschlossen. Der Verein steht heute, nach der Krise, sehr solide dar. Geholfen hat dabei sicherlich auch ein beispielloser Durchmarsch des Vereins von der vierten bis in die erste Liga. Fritsch machte in seinem Vortrag außerdem deutlich, dass eine Sanierung nur erfolgreich sein könne, wenn Probleme klar gemacht und angegangen würden. Er betonte aber auch, dass der Druck im Fußball gewaltig sei. Dies führe oft dazu, dass eigentlich kompetente Personen, falsche Entscheidungen treffen.

In der anschließenden Diskussionsrunde wurden dann zahlreiche Besonderheiten im Fußball – vor allem die 50+1-Regelung, wonach es Kapitalanlegern nicht möglich ist, die Stimmenmehrheit bei Kapitalgesellschaften, in die Fußballvereine ihre Profimannschaften ausgegliedert haben, zu übernehmen – kontrovers diskutiert. „Das Wirtschaften findet in einem erheblich medialen Druck statt. Teilweise werden Vorstände noch immer ehrenamtlich besetzt, teilweise ist der Vorstand in Entscheidungsstrukturen eingebunden, die noch aus der Amateurzeit stammen“, so Dr. Hermann Schlindwein (Rechtsanwalt, Partner, Klinkert Rechtsanwälte PartGmbB). Seiner Meinung nach würde sich mit der Aufhebung der 50+1-Regelung einiges ändern. Auch Christoph G. Rapp (Rechtsanwalt, Partner, RAPP WOLFF Rechtsanwälte) gab zu bedenken, dass die Regelung nicht lange Bestand haben werde, denn sie würde europäischen Regelungen widersprechen. Ein Wegfall dieser Regelung würde einen Einstieg eines möglichen Investors bei einem sich in der Krise befindlichen Verein vereinfachen. Guido Kambli (Rechtsanwalt, Duvinage Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Mitglied des Beirats 2011/2012, 1860 München) betonte, dass im Falle der Einbindung von Investoren die Liga bzw. der DFB besonders intensiv zu involvieren sei, da ansonsten der Verein bzw. die Kapitalgesellschaft einen Punkteabzug oder gar die Lizenz riskieren könne. Rüdiger Fritsch gab jedoch zu bedenken: „Wer den Fußball lebt, ist gegen die Aufhebung der 50+1-Regelung.“

Kambli betonte, dass gerade bei Sanierungen im Profifußball das Interesse der Öffentlichkeit besonders groß sei und die Medien, Fans sowie Konkurrenten die Sanierung sehr genau verfolgen würden. Außerdem seien Verbandsregularien zu beachten und der DFL, DFB oder der zuständige Landesverband einzubinden, was den Zeit- und Handlungsdruck noch einmal erhöhe. Daher brauche man nach Auffassung des Rechtsanwalts im Fußball – gerade zu Saisonbeginn – starke Nerven: „Da wollen Spieler, deren Manager, der Trainerstab, Mitarbeiter der Geschäftsstelle, Sponsoren, die Liga und natürlich auch die Medien sowie Fans jeden Tag genau wissen, was es Neues gibt und ob die Rettung gelingt“, so Kambli. Eine Möglichkeit, um an frisches Geld zu kommen, sei der Abschluss von Vermarktungsvereinbarungen. Die namenhaften Vermarktungsagenturen würden anständige Signing
Fees zahlen, die in der Regel sofort in voller Höhe cashwirksam werden würden. Kambli gab aber auch zu bedenken, dass die Laufzeit solcher Verträge im Normalfall mindestens zehn Jahre betrage und dass die Provision, die künftig an den Vermarkter abzuführen sei, zwischen 15 und 20 % der Sponsoring- und Werbeeinnahmen liegen würde. „Daher sollten die Verantwortlichen auch an andere Möglichkeiten, wie Beleihung der Fernsehgelder, Factoring künftiger Forderungen oder die Einbindung von Investoren, denken“, so der Rechtsanwalt. Kambli hob noch einmal die Besonderheit der Restrukturierung im Profifußball hervor: Anders als in anderen Branchen unterliege der Profifußball keinen Zyklen. Wenn man Fußball als Asset-Klasse betrachten würde, lasse sich erkennen, dass es seit mehr als 20 Jahren bergauf gehe. Auch wenn die Einnahmen aus der Verwertung der Medienrechte in einigen europäischen Ländern stagnieren oder leicht rückläufig seien, sei ein Ende des Aufwärtstrends im Fußball nicht in Sicht. So hätten die meisten Bundesliga-Vereine mit ihrer Auslandsvermarktung gerade erst begonnen. Europa- sowie weltweit werde in absehbarer Zeit virtuelle Werbung erlaubt sein.

Ein weiteres Problem bei der Sanierung von Fußballvereinen außerhalb der ersten beiden Ligen ist nach Einschätzung von Christoph G. Rapp, dass die Vereine in diesen Spielklassen personell nicht immer optimal aufgestellt seien. Den Verantwortlichen in diesen Vereinen fällt es schwer, diese Situationen korrekt einzuschätzen sowie zu bewerten. „Neben der nicht vorhandenen Fachkenntnis fehlt es den Vereinen auch an der Bereitschaft, die Krise als solche zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Krisenbeseitigung zu ergreifen“, so der Rechtsanwalt. Die mangelnde Bereitschaft sei daher nach seiner Einschätzung ein Grund dafür, dass Krisenursachen von Fußballvereinen nicht frühzeitig bekämpft würden. Ein weiterer Grund sei, dass negative Konsequenzen für die handelnden Personen oder gar ein Fanaufstand durch das Bekanntwerden einer Krise befürchtet würden.

Eine weitere Besonderheit bei der Sanierung von Fußballvereinen machte Dr. Schlindwein abschließend deutlich. Ein Investor erwartet einen Return für sein Investment. Daran hätten aber die Vereinsmitglieder kein Interesse und in aller Regel würden die Investoren ihr Geld tatsächlich auch nicht zurückbekommen: „Die Leute glauben tatsächlich, dass die Dinge im Fußball anders sind. Das ist aber natürlich falsch“, berichtete der Rechtsanwalt. Diese falsche Annahme würde die Sanierung von Fußballvereinen extrem schwierig machen. Am Ende gelten dann doch die gleichen Regeln für die Sanierung von Fußballvereinen wie bei üblichen Wirtschaftsunternehmen. Allerdings sind doch mehr Emotionen mit im Spiel.

Die Veranstalter des Frankfurter Restrukturierungsforums sind Brinkmann & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Insolvenzverwalter, GSK Stockmann Rechtsanwälte, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hww hermann wienberg wilhelm und Restrukturierungspartner. Das Restrukturierungsforum ist eine Plattform für Experten der Branche und bringt zwei Mal pro Jahr alle an der Sanierung eines Unternehmens Beteiligten zusammen. Hochrangige Gäste stellen aus verschiedenen Blickwinkeln ein aktuelles Thema vor und teilen ihr Expertenwissen mit den Gästen in der Diskussion. Mehr unter: www.frankfurter-restrukturierungsforum.de. Die nächste Veranstaltung findet im Frühjahr 2019 statt.


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Comfort Letter zum Sanierungserlass

Com­fort let­ter zu Sanie­rungs­ge­win­nen auf Anfra­ge verfuegbar

IfSBR veröffentlicht Comfort Letter zum Sanierungserlass

Sanierungsgewinne

Erstmals ist der Comfort Letter der EU-Kommission zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen zugänglich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat uns mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt ist, den Comfort Letter der EU-Kommission auf der Seite des BMF verfügbar zu machen.

Nach Abstimmung mit dem BMF können wir Ihnen den Comfort Letter jedoch auf Anfrage zur Verfügung stellen. Bitte wenden nutzen Sie dazu unser Kontaktformular. Ihre Anfrage wird durch Dr. Raoul Kreide (GSK Stockmann) beantwortet werden und mit Ihrer Anfrage erklären Sie Ihr Einverständnis, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens gespeichert werden. Eine Weitergabe darüber hinaus erfolgt nicht.

Über die wesentlichen Inhalte hatten wir bereits am 17. Oktober 2018 berichtet (hier finden Sie den entsprechenden Blogeintrag). Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass es sich um eine so genannte "Alt-Beihilfe" handelt und damit keine Notifizierungspflicht besteht. Die Beschlussemfpehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/5595 vom 7. November 2018) erläutert dies wie folgt:

Die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission hat die Regelung geprüft und mitgeteilt, dass sie mit Blick auf die bisherige einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Sanierungserträgen in der Anwendungspraxis zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen unbeschadet bestimmter formaler und administrativer Änderungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Sanierungserträgen unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Maßnahme keine Notifizierungspflicht besteht. Diese Regelung kann daher aus beihilferechtlicher Sicht ohne ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.

Worum handelt es sich bei einem "Comfort Letter" eigentlich? Diese Frage hatten wir in diesem Blogbeitrag näher beleuchtet. Dort finden Sie auch Hintergründe zu der entscheidenden Argumantation: Es handelt sich um eine Alt-Beihilfe. Was man jedoch nicht vergessen darf: Alt-Beihilfen sind zwar zulässig. Aber nur, bis die EU-Kommission die Unionsrechtswidrigkeit feststellt. Die EU-Kommission (ggf. Jahre späte runter neuer Leitung) könnte also ihre Ansicht ändern und eine Prüfung einleiten. Mit dem Comfort Letter hat sie lediglich mitgeteilt, dass sie aktuell eben keinen Ansatzpunkt und Anlass sieht, eine solche Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber ist aktuell dabei, die Regelung in Kraft zu setzen. Der Bundestag hat das Gesetz am 9. November 2018 beschlossen. (Auch hierzu hatte wir berichtet). Die Zustimmung des Bundesrats wird für den 23. November erwartet.

Daneben hatte der Bundesrat um Prüfung gebeten, ob eine gesetzliche Regelung für Alt-Fälle aufgenommen werden kann. Informationen zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren: Sanierungsgewinne – Gesetz kommt – Bundesrat schlägt Regelung für Altfälle vor Dazu kam es jedoch leider nicht. Das Gesetz wurde ohne ergänzende Altfall-Regelung in Kraft gesetzt.

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


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27. September 2023 - Seite 1 von 1