Logo IfSBR https://ifsbr.de/comfort-letter-zu-sanierungsgewinnen-auf-anfrage-verfuegbar/
Comfort Letter zum Sanierungserlass

Com­fort let­ter zu Sanie­rungs­ge­win­nen auf Anfra­ge verfuegbar

IfSBR veröffentlicht Comfort Letter zum Sanierungserlass

Sanierungsgewinne

Erstmals ist der Comfort Letter der EU-Kommission zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen zugänglich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat uns mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt ist, den Comfort Letter der EU-Kommission auf der Seite des BMF verfügbar zu machen.

Nach Abstimmung mit dem BMF können wir Ihnen den Comfort Letter jedoch auf Anfrage zur Verfügung stellen. Bitte wenden nutzen Sie dazu unser Kontaktformular. Ihre Anfrage wird durch Dr. Raoul Kreide (GSK Stockmann) beantwortet werden und mit Ihrer Anfrage erklären Sie Ihr Einverständnis, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens gespeichert werden. Eine Weitergabe darüber hinaus erfolgt nicht.

Über die wesentlichen Inhalte hatten wir bereits am 17. Oktober 2018 berichtet (hier finden Sie den entsprechenden Blogeintrag). Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass es sich um eine so genannte "Alt-Beihilfe" handelt und damit keine Notifizierungspflicht besteht. Die Beschlussemfpehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/5595 vom 7. November 2018) erläutert dies wie folgt:

Die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission hat die Regelung geprüft und mitgeteilt, dass sie mit Blick auf die bisherige einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Sanierungserträgen in der Anwendungspraxis zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen unbeschadet bestimmter formaler und administrativer Änderungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Sanierungserträgen unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Maßnahme keine Notifizierungspflicht besteht. Diese Regelung kann daher aus beihilferechtlicher Sicht ohne ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.

Worum handelt es sich bei einem "Comfort Letter" eigentlich? Diese Frage hatten wir in diesem Blogbeitrag näher beleuchtet. Dort finden Sie auch Hintergründe zu der entscheidenden Argumantation: Es handelt sich um eine Alt-Beihilfe. Was man jedoch nicht vergessen darf: Alt-Beihilfen sind zwar zulässig. Aber nur, bis die EU-Kommission die Unionsrechtswidrigkeit feststellt. Die EU-Kommission (ggf. Jahre späte runter neuer Leitung) könnte also ihre Ansicht ändern und eine Prüfung einleiten. Mit dem Comfort Letter hat sie lediglich mitgeteilt, dass sie aktuell eben keinen Ansatzpunkt und Anlass sieht, eine solche Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber ist aktuell dabei, die Regelung in Kraft zu setzen. Der Bundestag hat das Gesetz am 9. November 2018 beschlossen. (Auch hierzu hatte wir berichtet). Die Zustimmung des Bundesrats wird für den 23. November erwartet.

Daneben hatte der Bundesrat um Prüfung gebeten, ob eine gesetzliche Regelung für Alt-Fälle aufgenommen werden kann. Informationen zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren: Sanierungsgewinne – Gesetz kommt – Bundesrat schlägt Regelung für Altfälle vor Dazu kam es jedoch leider nicht. Das Gesetz wurde ohne ergänzende Altfall-Regelung in Kraft gesetzt.

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


Email Xing linkedin facebook googleplus Email

27. September 2023 - Seite 1 von 1